Vnde legitimi, welche die 12 Tafeln für sich hatten, also suus noch einmahl, agnatus proximus aber schwerlich gentiles. Jede ca- pitis deminutio hob dieses Erbrecht auf, und von der alten Ausschließung der Frauensper- sonen war noch das Ueberbleibsel, daß keine agnata zugelassen ward, die nicht consangui- nea gewesen wäre. Ohne conventio in ma- num beerbten auf diese Art selbst Mütter und Kinder einander nicht.
Vnde cognati alle Blutsverwandte, ohne Rücksicht auf capitis deminutio, der Nächste, der sich melden wollte. Die Nähe hing, bild- lich zu reden, blos davon ab, wie kurz der Weg von einer Person zur andern war; ob er steil sey oder nicht, machte nichts aus.
Vnde vir et vxor, bey der laxen und kurzen Ehe.
§. 72.
War der Verstorbene ein Freygelassener, so hatte sein Patron jetzt mehr Rechte, als nach den 12 Tafeln, und selbst die Cognaten und der Patron des Patrons wurden zuge- lassen.
Die bonorum possessio, in quam quis mittitur, entweder ventris nomine oder ex edicto Carboniano, gehört in den Proceß.
Die
Theil I. bis Juſtinian.
Vnde legitimi, welche die 12 Tafeln fuͤr ſich hatten, alſo ſuus noch einmahl, agnatus proximus aber ſchwerlich gentiles. Jede ca- pitis deminutio hob dieſes Erbrecht auf, und von der alten Ausſchließung der Frauensper- ſonen war noch das Ueberbleibſel, daß keine agnata zugelaſſen ward, die nicht conſangui- nea geweſen waͤre. Ohne conventio in ma- num beerbten auf dieſe Art ſelbſt Muͤtter und Kinder einander nicht.
Vnde cognati alle Blutsverwandte, ohne Ruͤckſicht auf capitis deminutio, der Naͤchſte, der ſich melden wollte. Die Naͤhe hing, bild- lich zu reden, blos davon ab, wie kurz der Weg von einer Perſon zur andern war; ob er ſteil ſey oder nicht, machte nichts aus.
Vnde vir et vxor, bey der laxen und kurzen Ehe.
§. 72.
War der Verſtorbene ein Freygelaſſener, ſo hatte ſein Patron jetzt mehr Rechte, als nach den 12 Tafeln, und ſelbſt die Cognaten und der Patron des Patrons wurden zuge- laſſen.
Die bonorum poſſeſſio, in quam quis mittitur, entweder ventris nomine oder ex edicto Carboniano, gehoͤrt in den Proceß.
Die
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Theil I. bis Juſtinian.
Vnde legitimi, welche die 12 Tafeln fuͤr
ſich hatten, alſo ſuus noch einmahl, agnatus
proximus aber ſchwerlich gentiles. Jede ca-
pitis deminutio hob dieſes Erbrecht auf, und
von der alten Ausſchließung der Frauensper-
ſonen war noch das Ueberbleibſel, daß keine
agnata zugelaſſen ward, die nicht conſangui-
nea geweſen waͤre. Ohne conventio in ma-
num beerbten auf dieſe Art ſelbſt Muͤtter
und Kinder einander nicht.
Vnde cognati alle Blutsverwandte, ohne
Ruͤckſicht auf capitis deminutio, der Naͤchſte,
der ſich melden wollte. Die Naͤhe hing, bild-
lich zu reden, blos davon ab, wie kurz der
Weg von einer Perſon zur andern war; ob
er ſteil ſey oder nicht, machte nichts aus.
Vnde vir et vxor, bey der laxen und
kurzen Ehe.
§. 72.
War der Verſtorbene ein Freygelaſſener,
ſo hatte ſein Patron jetzt mehr Rechte, als
nach den 12 Tafeln, und ſelbſt die Cognaten
und der Patron des Patrons wurden zuge-
laſſen.
Die bonorum poſſeſſio, in quam quis
mittitur, entweder ventris nomine oder ex
edicto Carboniano, gehoͤrt in den Proceß.
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/84>, abgerufen am 23.07.2024.
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