Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. klärung; denn nach dem Civilrecht war dar-über gar nichts bestimmt, den Fall ausge- nommen, wo der Erblasser selbst dies cretio- nis verordnet hatte. Nach dem neuern Rech- te wird jedem Prätendenten eine Zeit ge- setzt, innerhalb welcher er sich bey dem Prätor melden mußte (agnoscere bonorum possessionem) weil in den meisten Fällen sein ganzes Recht, in den übrigen wenigstens mancher Vortheil davon abhing, daß kein Anderer ihm zuvorkam, oder an seine Stelle trat. Es ist die dreisteste Behauptung, die sich nur gedenken läßt, zu sagen: die bono- rum possessio habe nur solche Personen ange- gangen, die nach dem Civilrechte unfähig ge- wesen seyen. Durchaus niemand konnte je wirklicher Erbe werden, für den der Prätor nicht gesorgt hatte; durchaus niemand konn- te Erbe werden, wenn der Prätor ihm in seinem Edicte einen andern vorzog; aber wenn dieser Andere zugleich Erbe nach dem alten Rechte war, so konnte er das Vermö- gen bekommen, ungeachtet nicht er, sondern der, welcher im Edicte nach ihm kam, die bonorum possessio wirklich gesucht hatte. Jede bonorum possessio war unwirksam, sine re, die ein Erbe nach altem Rechte würde haben hindern können, sobald er sich gemel- det hätte. §. 71.
Theil I. bis Juſtinian. klaͤrung; denn nach dem Civilrecht war dar-uͤber gar nichts beſtimmt, den Fall ausge- nommen, wo der Erblaſſer ſelbſt dies cretio- nis verordnet hatte. Nach dem neuern Rech- te wird jedem Praͤtendenten eine Zeit ge- ſetzt, innerhalb welcher er ſich bey dem Praͤtor melden mußte (agnoſcere bonorum poſſeſſionem) weil in den meiſten Faͤllen ſein ganzes Recht, in den uͤbrigen wenigſtens mancher Vortheil davon abhing, daß kein Anderer ihm zuvorkam, oder an ſeine Stelle trat. Es iſt die dreiſteſte Behauptung, die ſich nur gedenken laͤßt, zu ſagen: die bono- rum poſſeſſio habe nur ſolche Perſonen ange- gangen, die nach dem Civilrechte unfaͤhig ge- weſen ſeyen. Durchaus niemand konnte je wirklicher Erbe werden, fuͤr den der Praͤtor nicht geſorgt hatte; durchaus niemand konn- te Erbe werden, wenn der Praͤtor ihm in ſeinem Edicte einen andern vorzog; aber wenn dieſer Andere zugleich Erbe nach dem alten Rechte war, ſo konnte er das Vermoͤ- gen bekommen, ungeachtet nicht er, ſondern der, welcher im Edicte nach ihm kam, die bonorum poſſeſſio wirklich geſucht hatte. Jede bonorum poſſeſſio war unwirkſam, ſine re, die ein Erbe nach altem Rechte wuͤrde haben hindern koͤnnen, ſobald er ſich gemel- det haͤtte. §. 71.
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Theil I. bis Juſtinian.
klaͤrung; denn nach dem Civilrecht war dar-
uͤber gar nichts beſtimmt, den Fall ausge-
nommen, wo der Erblaſſer ſelbſt dies cretio-
nis verordnet hatte. Nach dem neuern Rech-
te wird jedem Praͤtendenten eine Zeit ge-
ſetzt, innerhalb welcher er ſich bey dem
Praͤtor melden mußte (agnoſcere bonorum
poſſeſſionem) weil in den meiſten Faͤllen ſein
ganzes Recht, in den uͤbrigen wenigſtens
mancher Vortheil davon abhing, daß kein
Anderer ihm zuvorkam, oder an ſeine Stelle
trat. Es iſt die dreiſteſte Behauptung, die
ſich nur gedenken laͤßt, zu ſagen: die bono-
rum poſſeſſio habe nur ſolche Perſonen ange-
gangen, die nach dem Civilrechte unfaͤhig ge-
weſen ſeyen. Durchaus niemand konnte je
wirklicher Erbe werden, fuͤr den der Praͤtor
nicht geſorgt hatte; durchaus niemand konn-
te Erbe werden, wenn der Praͤtor ihm in
ſeinem Edicte einen andern vorzog; aber
wenn dieſer Andere zugleich Erbe nach dem
alten Rechte war, ſo konnte er das Vermoͤ-
gen bekommen, ungeachtet nicht er, ſondern
der, welcher im Edicte nach ihm kam, die
bonorum poſſeſſio wirklich geſucht hatte.
Jede bonorum poſſeſſio war unwirkſam, ſine
re, die ein Erbe nach altem Rechte wuͤrde
haben hindern koͤnnen, ſobald er ſich gemel-
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