Contractus reales sind: mutuum (mit den vielen Zeitgesetzen über den Zinsfuß) com- modatum, depositum und pignus. In die- sen drey letzten Fällen fordert der Eigenthü- mer auch seine Sache mit einer persönlichen Klage, weil der Beweis leichter ist, und das ganze jus in rem eigentlich nur zur Aushülfe erfordert wird, wenn der Gegner nicht beson- ders verbindlich gemacht ist. -- Ferner ge- hören hierher alle innominati, wobey aber der, welcher allein seine Verbindlichkeit er- füllt hat, eben sowohl die Sache zurückfor- dern, als die Erfüllung des Andern betreiben kann (condictio ob causam datorum, und actio praescriptis verbis).
Contractus verbales, d. h. solche, wobey nothwendig gesprochen werden muß, sind: dictio dotis, und stipulatio worauf die pro- missio nicht gerade in continenti folgen darf. Eine Art davon ist fidejussio, noch ohne Un- terschied des Geschlechts, und noch ohne be- neficia.
Was zum contractus litteralis gehört ha- be, können wir kaum errathen, denn die Schriftsteller, welche von ihm als einer bloßen novatio sprechen, lebten zu einer Zeit, wo die Römischen Banknoten eine bloße Antiquität waren.
Als
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Periode 2. Syſtem.
Contractus reales ſind: mutuum (mit den vielen Zeitgeſetzen uͤber den Zinsfuß) com- modatum, depoſitum und pignus. In die- ſen drey letzten Faͤllen fordert der Eigenthuͤ- mer auch ſeine Sache mit einer perſoͤnlichen Klage, weil der Beweis leichter iſt, und das ganze jus in rem eigentlich nur zur Aushuͤlfe erfordert wird, wenn der Gegner nicht beſon- ders verbindlich gemacht iſt. — Ferner ge- hoͤren hierher alle innominati, wobey aber der, welcher allein ſeine Verbindlichkeit er- fuͤllt hat, eben ſowohl die Sache zuruͤckfor- dern, als die Erfuͤllung des Andern betreiben kann (condictio ob cauſam datorum, und actio praeſcriptis verbis).
Contractus verbales, d. h. ſolche, wobey nothwendig geſprochen werden muß, ſind: dictio dotis, und ſtipulatio worauf die pro- miſſio nicht gerade in continenti folgen darf. Eine Art davon iſt fidejuſſio, noch ohne Un- terſchied des Geſchlechts, und noch ohne be- neficia.
Was zum contractus litteralis gehoͤrt ha- be, koͤnnen wir kaum errathen, denn die Schriftſteller, welche von ihm als einer bloßen novatio ſprechen, lebten zu einer Zeit, wo die Roͤmiſchen Banknoten eine bloße Antiquitaͤt waren.
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Periode 2. Syſtem.
Contractus reales ſind: mutuum (mit den
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ſen drey letzten Faͤllen fordert der Eigenthuͤ-
mer auch ſeine Sache mit einer perſoͤnlichen
Klage, weil der Beweis leichter iſt, und das
ganze jus in rem eigentlich nur zur Aushuͤlfe
erfordert wird, wenn der Gegner nicht beſon-
ders verbindlich gemacht iſt. — Ferner ge-
hoͤren hierher alle innominati, wobey aber
der, welcher allein ſeine Verbindlichkeit er-
fuͤllt hat, eben ſowohl die Sache zuruͤckfor-
dern, als die Erfuͤllung des Andern betreiben
kann (condictio ob cauſam datorum, und
actio praeſcriptis verbis).
Contractus verbales, d. h. ſolche, wobey
nothwendig geſprochen werden muß, ſind:
dictio dotis, und ſtipulatio worauf die pro-
miſſio nicht gerade in continenti folgen darf.
Eine Art davon iſt fidejuſſio, noch ohne Un-
terſchied des Geſchlechts, und noch ohne be-
neficia.
Was zum contractus litteralis gehoͤrt ha-
be, koͤnnen wir kaum errathen, denn die
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/79>, abgerufen am 16.02.2025.
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