Meynung der Nation von dem, was Recht und Unrecht sey unter ihren einzelen Gliedern.
A. Jus personarum. Diese Verhältnisse hatten sich mehr entwickelt, und die Abstu- fung unter ihnen war nun merklicher.
1. Herren und Sklaven. Dieses Ver- hältniß war, dem Rechte nach, dasselbe ge- blieben, aber in der That bey dem steigenden Luxus, der Menge und dem geringen Preiße der Sklaven härter geworden. Ergastula.
Sklave ward das Kind einer Sklavinn und der Kriegsgefangene, aber nicht mehr der Schuldner und noch nicht der Verbre- cher.
Der Sklave ward frey durch einen Aus- spruch des magistratus, durch den Census und durch das Testament seines Herren. Eine simple Erklärung des letztern befreyte ihn nur von sklavischen Arbeiten.
Die Freygelassenen hatten noch alle, die vollen Rechte eines Römers in Privatsachen: jus Quiritium. Aber in Ansehung der Tri- bus, der Mißheyrathen und der Regierungs- stellen, waren sie geringer, und ihr Patron hatte Successions-Rechte, Geschenke und meist
auch
Theil I. bis Juſtinian.
§. 62.
II.Privatrecht.
Meynung der Nation von dem, was Recht und Unrecht ſey unter ihren einzelen Gliedern.
A. Jus perſonarum. Dieſe Verhaͤltniſſe hatten ſich mehr entwickelt, und die Abſtu- fung unter ihnen war nun merklicher.
1. Herren und Sklaven. Dieſes Ver- haͤltniß war, dem Rechte nach, daſſelbe ge- blieben, aber in der That bey dem ſteigenden Luxus, der Menge und dem geringen Preiße der Sklaven haͤrter geworden. Ergaſtula.
Sklave ward das Kind einer Sklavinn und der Kriegsgefangene, aber nicht mehr der Schuldner und noch nicht der Verbre- cher.
Der Sklave ward frey durch einen Aus- ſpruch des magiſtratus, durch den Cenſus und durch das Teſtament ſeines Herren. Eine ſimple Erklaͤrung des letztern befreyte ihn nur von ſklaviſchen Arbeiten.
Die Freygelaſſenen hatten noch alle, die vollen Rechte eines Roͤmers in Privatſachen: jus Quiritium. Aber in Anſehung der Tri- bus, der Mißheyrathen und der Regierungs- ſtellen, waren ſie geringer, und ihr Patron hatte Succeſſions-Rechte, Geſchenke und meiſt
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[60/0072]
Theil I. bis Juſtinian.
§. 62.
II. Privatrecht.
Meynung der Nation von dem, was Recht
und Unrecht ſey unter ihren einzelen Gliedern.
A. Jus perſonarum. Dieſe Verhaͤltniſſe
hatten ſich mehr entwickelt, und die Abſtu-
fung unter ihnen war nun merklicher.
1. Herren und Sklaven. Dieſes Ver-
haͤltniß war, dem Rechte nach, daſſelbe ge-
blieben, aber in der That bey dem ſteigenden
Luxus, der Menge und dem geringen Preiße
der Sklaven haͤrter geworden. Ergaſtula.
Sklave ward das Kind einer Sklavinn
und der Kriegsgefangene, aber nicht mehr
der Schuldner und noch nicht der Verbre-
cher.
Der Sklave ward frey durch einen Aus-
ſpruch des magiſtratus, durch den Cenſus und
durch das Teſtament ſeines Herren. Eine
ſimple Erklaͤrung des letztern befreyte ihn nur
von ſklaviſchen Arbeiten.
Die Freygelaſſenen hatten noch alle, die
vollen Rechte eines Roͤmers in Privatſachen:
jus Quiritium. Aber in Anſehung der Tri-
bus, der Mißheyrathen und der Regierungs-
ſtellen, waren ſie geringer, und ihr Patron
hatte Succeſſions-Rechte, Geſchenke und meiſt
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/72>, abgerufen am 16.02.2025.
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