Die höchste Gewalt hatte das Volk, das nun die Censoren componirten, und wozu nicht mehr alle freye Hausväter im Staate gehörten, sondern nur die eigentlichen Bürger, im Gegensatze von socii und nomen Latinum. Die allgemeine Verbindlichkeit der democrati- schen Volksschlüsse war in dieser Periode wie- derholt anerkannt worden, so wie über die Form neuer Anträge, z. B. die promulgatio per trinundinum und über das Ballotiren, mehrere Lexe vorkommen.
Der Senat oder der wichtigste Theil des Volks hatte an seinen Rechten verloren, weil er immer zum voraus einwilligen mußte (in incertum comitiorum eventum auctor fiebat). Aber er hatte gewonnen, so wie das Volk immer größer, also dessen Versammlungen
im-
D 4
Periode 2. Syſtem.
Syſtem des Rechts am Ende dieſer Periode.
§. 58.
I.Staatsrecht.
A.Grundgeſetze, oder eigentliches Staats- Recht.
Die hoͤchſte Gewalt hatte das Volk, das nun die Cenſoren componirten, und wozu nicht mehr alle freye Hausvaͤter im Staate gehoͤrten, ſondern nur die eigentlichen Buͤrger, im Gegenſatze von ſocii und nomen Latinum. Die allgemeine Verbindlichkeit der democrati- ſchen Volksſchluͤſſe war in dieſer Periode wie- derholt anerkannt worden, ſo wie uͤber die Form neuer Antraͤge, z. B. die promulgatio per trinundinum und uͤber das Ballotiren, mehrere Lexe vorkommen.
Der Senat oder der wichtigſte Theil des Volks hatte an ſeinen Rechten verloren, weil er immer zum voraus einwilligen mußte (in incertum comitiorum eventum auctor fiebat). Aber er hatte gewonnen, ſo wie das Volk immer groͤßer, alſo deſſen Verſammlungen
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Periode 2. Syſtem.
Syſtem des Rechts
am
Ende dieſer Periode.
§. 58.
I. Staatsrecht.
A. Grundgeſetze, oder eigentliches Staats-
Recht.
Die hoͤchſte Gewalt hatte das Volk, das
nun die Cenſoren componirten, und wozu
nicht mehr alle freye Hausvaͤter im Staate
gehoͤrten, ſondern nur die eigentlichen Buͤrger,
im Gegenſatze von ſocii und nomen Latinum.
Die allgemeine Verbindlichkeit der democrati-
ſchen Volksſchluͤſſe war in dieſer Periode wie-
derholt anerkannt worden, ſo wie uͤber die
Form neuer Antraͤge, z. B. die promulgatio
per trinundinum und uͤber das Ballotiren,
mehrere Lexe vorkommen.
Der Senat oder der wichtigſte Theil des
Volks hatte an ſeinen Rechten verloren, weil
er immer zum voraus einwilligen mußte (in
incertum comitiorum eventum auctor fiebat).
Aber er hatte gewonnen, ſo wie das Volk
immer groͤßer, alſo deſſen Verſammlungen
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/67>, abgerufen am 22.07.2024.
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