Zweyte Periode, von den zwölf Tafeln bis auf Cicero von 300 bis 650.
Quellen des Rechts.
§. 39.
Ueber die Bestrafung der Verbrechen, über die Polizey, und über das Privatrecht hatte man nun einige Bestimmungen mehr, und mancher Punkt der alten Staatsverfas- sung und des alten Privatrechts war nun ge- gen Zweifel und Widersprüche gesichert. Aber die Erb-Aristocratie, von jeher die verhaßte- ste Regierungsform, ward darum den Rö- mern nicht angenehmer, sie mußte im Gegen- theil immer drückender werden, da die Zahl der Aristocraten vielleicht an sich, aber ganz gewiß im Verhältnisse zu den Plebejern, wo- hin alle Freygelassenen gehörten, immer ab- nahm; da der Unterschied immer mehr ver- altete, und sehr leicht der Nachkömmling ei- nes der angesehensten Gefährten des Romu- lus ärmer seyn konnte, als mancher, der Ple- bejer ward und Plebejer blieb, weil die Erb-
Aristo-
Theil I. bis Juſtinian.
Zweyte Periode, von den zwoͤlf Tafeln bis auf Cicero von 300 bis 650.
Quellen des Rechts.
§. 39.
Ueber die Beſtrafung der Verbrechen, uͤber die Polizey, und uͤber das Privatrecht hatte man nun einige Beſtimmungen mehr, und mancher Punkt der alten Staatsverfaſ- ſung und des alten Privatrechts war nun ge- gen Zweifel und Widerſpruͤche geſichert. Aber die Erb-Ariſtocratie, von jeher die verhaßte- ſte Regierungsform, ward darum den Roͤ- mern nicht angenehmer, ſie mußte im Gegen- theil immer druͤckender werden, da die Zahl der Ariſtocraten vielleicht an ſich, aber ganz gewiß im Verhaͤltniſſe zu den Plebejern, wo- hin alle Freygelaſſenen gehoͤrten, immer ab- nahm; da der Unterſchied immer mehr ver- altete, und ſehr leicht der Nachkoͤmmling ei- nes der angeſehenſten Gefaͤhrten des Romu- lus aͤrmer ſeyn konnte, als mancher, der Ple- bejer ward und Plebejer blieb, weil die Erb-
Ariſto-
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Theil I. bis Juſtinian.
Zweyte Periode,
von
den zwoͤlf Tafeln bis auf Cicero
von 300 bis 650.
Quellen des Rechts.
§. 39.
Ueber die Beſtrafung der Verbrechen, uͤber
die Polizey, und uͤber das Privatrecht
hatte man nun einige Beſtimmungen mehr,
und mancher Punkt der alten Staatsverfaſ-
ſung und des alten Privatrechts war nun ge-
gen Zweifel und Widerſpruͤche geſichert. Aber
die Erb-Ariſtocratie, von jeher die verhaßte-
ſte Regierungsform, ward darum den Roͤ-
mern nicht angenehmer, ſie mußte im Gegen-
theil immer druͤckender werden, da die Zahl
der Ariſtocraten vielleicht an ſich, aber ganz
gewiß im Verhaͤltniſſe zu den Plebejern, wo-
hin alle Freygelaſſenen gehoͤrten, immer ab-
nahm; da der Unterſchied immer mehr ver-
altete, und ſehr leicht der Nachkoͤmmling ei-
nes der angeſehenſten Gefaͤhrten des Romu-
lus aͤrmer ſeyn konnte, als mancher, der Ple-
bejer ward und Plebejer blieb, weil die Erb-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/44>, abgerufen am 16.02.2025.
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