4. Tutel. Auch dieses Recht war nicht blos zum Besten des Schutzbedürftigen. Es erstreckte sich wohl schon damahls nicht blos über Unmündige, und unter dem Nahmen cura über Wahnsinnige, und erklärte Ver- schwender, sondern auch über das ganze weib- liche Geschlecht, so oft diese Personen keinen Vater und keinen Ehemann hatten. Es kommt nur Tutel aus einem Testamente des Vaters, und kraft der Verwandschaft vor, wohin zwar auch Freylassung, aber nicht ge- meinschaftliche Herkunft durch Weibspersonen, gehörte, und das Recht des ersten Staats- bedienten einen Vormund zu ernennen war noch unbestimmt.
Die Tutel wegen des Alters hörte mit der Pubertät völlig auf, für welche man aber noch keine allgemeine Regel hatte.
§. 29.
B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein, und was dazu gehört.
1. Jus in rem. Viele Sachen konnten kein Theil eines Privatvermögens werden, weil sie einem Gotte gewidmet (sacrae), oder sonst unverletzlich (sanctae), oder ein Begräb- niß (religiosae) waren, oder auch nur weil
sie
Theil I. bis Juſtinian.
§. 28.
4. Tutel. Auch dieſes Recht war nicht blos zum Beſten des Schutzbeduͤrftigen. Es erſtreckte ſich wohl ſchon damahls nicht blos uͤber Unmuͤndige, und unter dem Nahmen cura uͤber Wahnſinnige, und erklaͤrte Ver- ſchwender, ſondern auch uͤber das ganze weib- liche Geſchlecht, ſo oft dieſe Perſonen keinen Vater und keinen Ehemann hatten. Es kommt nur Tutel aus einem Teſtamente des Vaters, und kraft der Verwandſchaft vor, wohin zwar auch Freylaſſung, aber nicht ge- meinſchaftliche Herkunft durch Weibsperſonen, gehoͤrte, und das Recht des erſten Staats- bedienten einen Vormund zu ernennen war noch unbeſtimmt.
Die Tutel wegen des Alters hoͤrte mit der Pubertaͤt voͤllig auf, fuͤr welche man aber noch keine allgemeine Regel hatte.
§. 29.
B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein, und was dazu gehoͤrt.
1. Jus in rem. Viele Sachen konnten kein Theil eines Privatvermoͤgens werden, weil ſie einem Gotte gewidmet (ſacrae), oder ſonſt unverletzlich (ſanctae), oder ein Begraͤb- niß (religioſae) waren, oder auch nur weil
ſie
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Theil I. bis Juſtinian.
§. 28.
4. Tutel. Auch dieſes Recht war nicht
blos zum Beſten des Schutzbeduͤrftigen. Es
erſtreckte ſich wohl ſchon damahls nicht blos
uͤber Unmuͤndige, und unter dem Nahmen
cura uͤber Wahnſinnige, und erklaͤrte Ver-
ſchwender, ſondern auch uͤber das ganze weib-
liche Geſchlecht, ſo oft dieſe Perſonen keinen
Vater und keinen Ehemann hatten. Es
kommt nur Tutel aus einem Teſtamente des
Vaters, und kraft der Verwandſchaft vor,
wohin zwar auch Freylaſſung, aber nicht ge-
meinſchaftliche Herkunft durch Weibsperſonen,
gehoͤrte, und das Recht des erſten Staats-
bedienten einen Vormund zu ernennen war
noch unbeſtimmt.
Die Tutel wegen des Alters hoͤrte mit
der Pubertaͤt voͤllig auf, fuͤr welche man aber
noch keine allgemeine Regel hatte.
§. 29.
B. Sachen-Recht, oder Mein und Dein,
und was dazu gehoͤrt.
1. Jus in rem. Viele Sachen konnten
kein Theil eines Privatvermoͤgens werden,
weil ſie einem Gotte gewidmet (ſacrae), oder
ſonſt unverletzlich (ſanctae), oder ein Begraͤb-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/34>, abgerufen am 03.07.2024.
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