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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.
gegen seinen Herrn, aber dieser baute mit
ihm das Feld und lief oft Gefahr, auch Skla-
ve zu werden. Nicht blos die Kinder einer
Sklavinn, sondern alle Kriegsgefangene und
manche verarmte Bürger wurden Sklaven.

Der Sklave ward frey, wenn sein Herr
es zugab, daß ihn das Oberhaupt des Staats
für frey erklärte: manumissio per vindictam,
oder wenn der Herr ihn in das Verzeichniß
der Bürger eintragen ließ: per censum, oder
wenn er ihm im Testamente die Freyheit er-
theilte. Die Freygelassenen hatten noch alle
gleiche Rechte, sie wurden plebejische Bürger,
aber der Patron konnte Ehrfurcht, und in ei-
nigen Fällen ihre Verlassenschaft fordern.

§. 26.

2. Väterliche Gewalt. Sie war beyna-
he unumschränkt, und das dreymahlige Ver-
kaufen (tres emancipationes), wodurch sie
aufhörte, war noch kein Spiel, wie manche
glauben, die sich nicht aus unsern Sitten
heraus, in die Lage des armen Römischen
Staats (§. 14.) hineindenken können, und die
nicht wissen, daß ein in Rom verkaufter Rö-
mer immer nur verpfändet war, und wieder
ausgelöst werden konnte. -- Man ward Vater
durch die eheliche Geburt, aber eben so gut

durch

Theil I. bis Juſtinian.
gegen ſeinen Herrn, aber dieſer baute mit
ihm das Feld und lief oft Gefahr, auch Skla-
ve zu werden. Nicht blos die Kinder einer
Sklavinn, ſondern alle Kriegsgefangene und
manche verarmte Buͤrger wurden Sklaven.

Der Sklave ward frey, wenn ſein Herr
es zugab, daß ihn das Oberhaupt des Staats
fuͤr frey erklaͤrte: manumiſſio per vindictam,
oder wenn der Herr ihn in das Verzeichniß
der Buͤrger eintragen ließ: per cenſum, oder
wenn er ihm im Teſtamente die Freyheit er-
theilte. Die Freygelaſſenen hatten noch alle
gleiche Rechte, ſie wurden plebejiſche Buͤrger,
aber der Patron konnte Ehrfurcht, und in ei-
nigen Faͤllen ihre Verlaſſenſchaft fordern.

§. 26.

2. Vaͤterliche Gewalt. Sie war beyna-
he unumſchraͤnkt, und das dreymahlige Ver-
kaufen (tres emancipationes), wodurch ſie
aufhoͤrte, war noch kein Spiel, wie manche
glauben, die ſich nicht aus unſern Sitten
heraus, in die Lage des armen Roͤmiſchen
Staats (§. 14.) hineindenken koͤnnen, und die
nicht wiſſen, daß ein in Rom verkaufter Roͤ-
mer immer nur verpfaͤndet war, und wieder
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[20/0032] Theil I. bis Juſtinian. gegen ſeinen Herrn, aber dieſer baute mit ihm das Feld und lief oft Gefahr, auch Skla- ve zu werden. Nicht blos die Kinder einer Sklavinn, ſondern alle Kriegsgefangene und manche verarmte Buͤrger wurden Sklaven. Der Sklave ward frey, wenn ſein Herr es zugab, daß ihn das Oberhaupt des Staats fuͤr frey erklaͤrte: manumiſſio per vindictam, oder wenn der Herr ihn in das Verzeichniß der Buͤrger eintragen ließ: per cenſum, oder wenn er ihm im Teſtamente die Freyheit er- theilte. Die Freygelaſſenen hatten noch alle gleiche Rechte, ſie wurden plebejiſche Buͤrger, aber der Patron konnte Ehrfurcht, und in ei- nigen Faͤllen ihre Verlaſſenſchaft fordern. §. 26. 2. Vaͤterliche Gewalt. Sie war beyna- he unumſchraͤnkt, und das dreymahlige Ver- kaufen (tres emancipationes), wodurch ſie aufhoͤrte, war noch kein Spiel, wie manche glauben, die ſich nicht aus unſern Sitten heraus, in die Lage des armen Roͤmiſchen Staats (§. 14.) hineindenken koͤnnen, und die nicht wiſſen, daß ein in Rom verkaufter Roͤ- mer immer nur verpfaͤndet war, und wieder ausgeloͤst werden konnte. — Man ward Vater durch die eheliche Geburt, aber eben ſo gut durch

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/32>, abgerufen am 24.11.2024.