bey die centuria praerogativa, die wenigstens zum Theil durch das Loos bestimmt ward, immer den Ausschlag gab.
Comitia curiata waren wohl schon eine Antiquität, und 30 Lictoren stellten das Volk vor.
Comitia tributa wurden von den unver- letzlichen Volkstribunen gehalten, ohne Au- spicien, theils über irgend einen Antrag, theils um neue Tribunen zu wählen. An die- sen Comitien nahmen die Patricier keinen An- theil, es war also nicht populus sondern nur plebs beysammen.
§. 21.
Das Ius ferendi legem (verschieden von Gesetzgebung weil lex nicht immer ein Gesetz, und ferre legem nicht ein Gesetz geben heißt) hatten nur die obrigkeitlichen Personen, die Volksversammlungen halten durften. Der Regel nach sollte die Sache schon im Senate vorgekommen seyn. -- Der Ausdruck pri- vilegia ne irroganto ist mit der Verordnung wie über das caput (Leben, Freyheit, Bür- gerrecht und Familie) eines Bürgers votirt werden sollte, nicht leicht zu vereinigen.
Die Rechte gegen Auswärtige verwalte- ten die Oberhäupter, der Senat und das Volk.
§. 22.
Theil I. bis Juſtinian.
bey die centuria praerogativa, die wenigſtens zum Theil durch das Loos beſtimmt ward, immer den Ausſchlag gab.
Comitia curiata waren wohl ſchon eine Antiquitaͤt, und 30 Lictoren ſtellten das Volk vor.
Comitia tributa wurden von den unver- letzlichen Volkstribunen gehalten, ohne Au- ſpicien, theils uͤber irgend einen Antrag, theils um neue Tribunen zu waͤhlen. An die- ſen Comitien nahmen die Patricier keinen An- theil, es war alſo nicht populus ſondern nur plebs beyſammen.
§. 21.
Das Ius ferendi legem (verſchieden von Geſetzgebung weil lex nicht immer ein Geſetz, und ferre legem nicht ein Geſetz geben heißt) hatten nur die obrigkeitlichen Perſonen, die Volksverſammlungen halten durften. Der Regel nach ſollte die Sache ſchon im Senate vorgekommen ſeyn. — Der Ausdruck pri- vilegia ne irroganto iſt mit der Verordnung wie uͤber das caput (Leben, Freyheit, Buͤr- gerrecht und Familie) eines Buͤrgers votirt werden ſollte, nicht leicht zu vereinigen.
Die Rechte gegen Auswaͤrtige verwalte- ten die Oberhaͤupter, der Senat und das Volk.
§. 22.
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Theil I. bis Juſtinian.
bey die centuria praerogativa, die wenigſtens
zum Theil durch das Loos beſtimmt ward,
immer den Ausſchlag gab.
Comitia curiata waren wohl ſchon eine
Antiquitaͤt, und 30 Lictoren ſtellten das Volk
vor.
Comitia tributa wurden von den unver-
letzlichen Volkstribunen gehalten, ohne Au-
ſpicien, theils uͤber irgend einen Antrag,
theils um neue Tribunen zu waͤhlen. An die-
ſen Comitien nahmen die Patricier keinen An-
theil, es war alſo nicht populus ſondern nur
plebs beyſammen.
§. 21.
Das Ius ferendi legem (verſchieden von
Geſetzgebung weil lex nicht immer ein Geſetz,
und ferre legem nicht ein Geſetz geben heißt)
hatten nur die obrigkeitlichen Perſonen, die
Volksverſammlungen halten durften. Der
Regel nach ſollte die Sache ſchon im Senate
vorgekommen ſeyn. — Der Ausdruck pri-
vilegia ne irroganto iſt mit der Verordnung
wie uͤber das caput (Leben, Freyheit, Buͤr-
gerrecht und Familie) eines Buͤrgers votirt
werden ſollte, nicht leicht zu vereinigen.
Die Rechte gegen Auswaͤrtige verwalte-
ten die Oberhaͤupter, der Senat und das
Volk.
§. 22.
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/28>, abgerufen am 16.02.2025.
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