Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian, die unehelichen Kinder eine eigene Rücksicht,und die Vormundschaft geht mehr nach Reichs- und Landesgesetzen, als nach dem Römischen Rechte, aus welchem die Lage verschiedener Religionsverwandten wohl auch nicht beur- theilt werden darf. In der Erbfolge erschei- nen die Erbverträge, neue Bestimmungen über Testamente und IntestatErbrecht vor- züglich den Ehegatten, und die Stammgü- ter. Im Processe muß sowohl die Gerichts- verfassung, als die Art des Verfahrens, hier gelehrt werden, wenn man sie nicht höchst unschicklich unter die Römische mischen will. §. 208. Das Lehenrecht ist, so wie das Cano- ne
Theil II. ſeit Juſtinian, die unehelichen Kinder eine eigene Ruͤckſicht,und die Vormundſchaft geht mehr nach Reichs- und Landesgeſetzen, als nach dem Roͤmiſchen Rechte, aus welchem die Lage verſchiedener Religionsverwandten wohl auch nicht beur- theilt werden darf. In der Erbfolge erſchei- nen die Erbvertraͤge, neue Beſtimmungen uͤber Teſtamente und InteſtatErbrecht vor- zuͤglich den Ehegatten, und die Stammguͤ- ter. Im Proceſſe muß ſowohl die Gerichts- verfaſſung, als die Art des Verfahrens, hier gelehrt werden, wenn man ſie nicht hoͤchſt unſchicklich unter die Roͤmiſche miſchen will. §. 208. Das Lehenrecht iſt, ſo wie das Cano- ne
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Theil II. ſeit Juſtinian,
die unehelichen Kinder eine eigene Ruͤckſicht,
und die Vormundſchaft geht mehr nach Reichs-
und Landesgeſetzen, als nach dem Roͤmiſchen
Rechte, aus welchem die Lage verſchiedener
Religionsverwandten wohl auch nicht beur-
theilt werden darf. In der Erbfolge erſchei-
nen die Erbvertraͤge, neue Beſtimmungen
uͤber Teſtamente und InteſtatErbrecht vor-
zuͤglich den Ehegatten, und die Stammguͤ-
ter. Im Proceſſe muß ſowohl die Gerichts-
verfaſſung, als die Art des Verfahrens,
hier gelehrt werden, wenn man ſie nicht
hoͤchſt unſchicklich unter die Roͤmiſche miſchen
will.
§. 208.
Das Lehenrecht iſt, ſo wie das Cano-
niſche, noch immer im Beſitze, ein eigenes
vollſtaͤndiges Collegium auszumachen. Ge-
gen letzteres, unter welchem man jetzt Ca-
tholiſches und Proteſtantiſches Kirchenrecht
begreift, hat man erinnert, daß es fuͤr Ca-
tholiken nicht befriedigend ſey, und daß Pro-
teſtanten mehr Nutzen davon haben wuͤrden,
wenn man es mit einem Unterrichte in der
Kirchenhiſtorie verbaͤnde. Dieſe mehr hi-
ſtoriſche Behandlung iſt auch fuͤr das Cri-
minalrecht vorgeſchlagen worden, ſtatt daß
es jetzt nur philoſophiſche Lehren uͤber die
Moralitaͤt der menſchlichen Handlungen, ei-
ne
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