Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. aus, aber durch seine Bibliothek werden ei-gene Werke über die publicistische, civilisti- sche etc. Litteratur, nichts weniger als entbehr- lich. §. 200. Ludolph in Wetzlar konnte durch seine than
bis auf unſere Zeiten. aus, aber durch ſeine Bibliothek werden ei-gene Werke uͤber die publiciſtiſche, civiliſti- ſche ꝛc. Litteratur, nichts weniger als entbehr- lich. §. 200. Ludolph in Wetzlar konnte durch ſeine than
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0255" n="243"/><fw place="top" type="header">bis auf unſere Zeiten.</fw><lb/> aus, aber durch ſeine Bibliothek werden ei-<lb/> gene Werke uͤber die publiciſtiſche, civiliſti-<lb/> ſche ꝛc. Litteratur, nichts weniger als entbehr-<lb/> lich.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 200.</head><lb/> <p><hi rendition="#fr">Ludolph</hi> in Wetzlar konnte durch ſeine<lb/> Verdienſte um das CameralRecht lange nicht<lb/> ſo beruͤhmt werden, als <hi rendition="#fr">Heineccius</hi>, denn<lb/> ſo viele Compendien als dieſer, ſchrieben wohl<lb/> wenige ſeiner Zeitgenoſſen. Daß er ſich durch<lb/> ſeinen Styl von den meiſten Juriſten vor-<lb/> theilhaft unterſchied, leugnen ſelbſt diejenigen<lb/> nicht, die doch auch ihn nicht zum Fuͤhrer<lb/> haben moͤgen; daß er ganze Werke und vie-<lb/> le einzele Ideen der Auslaͤnder in Circulation<lb/> brachte, iſt ein eben ſo unbeſtrittenes Ver-<lb/> dienſt. Hingegen ſeinen Antiquitaͤten wirft<lb/> man vor, daß ſie aus Sigonius und Schul-<lb/> ting compilirt, und in einer fuͤr dieſen Zweck,<lb/> wie der <hi rendition="#aq">appendix</hi> zeigt, ganz unſchicklichen<lb/> Ordnung compilirt ſeyen. Daß der Unter-<lb/> richt im alten Rechte aber viel nuͤtzlicher und<lb/> leichter werde, wenn man einen beſtimmten<lb/> Standpunkt, die Zeit der juriſtiſchen Claſ-<lb/> ſiker waͤhle, hat ſein Nebenbuler auch nicht<lb/> gefuͤhlt, ſonſt haͤtte man nicht uͤber ein Com-<lb/> pendium der Rechtsalterthuͤmer, die Antiqui-<lb/> taͤten fuͤr Humaniſten leſen koͤnnen. Ob<lb/> Heineccius in ſeinen Inſtitutionen wohl ge-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">than</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [243/0255]
bis auf unſere Zeiten.
aus, aber durch ſeine Bibliothek werden ei-
gene Werke uͤber die publiciſtiſche, civiliſti-
ſche ꝛc. Litteratur, nichts weniger als entbehr-
lich.
§. 200.
Ludolph in Wetzlar konnte durch ſeine
Verdienſte um das CameralRecht lange nicht
ſo beruͤhmt werden, als Heineccius, denn
ſo viele Compendien als dieſer, ſchrieben wohl
wenige ſeiner Zeitgenoſſen. Daß er ſich durch
ſeinen Styl von den meiſten Juriſten vor-
theilhaft unterſchied, leugnen ſelbſt diejenigen
nicht, die doch auch ihn nicht zum Fuͤhrer
haben moͤgen; daß er ganze Werke und vie-
le einzele Ideen der Auslaͤnder in Circulation
brachte, iſt ein eben ſo unbeſtrittenes Ver-
dienſt. Hingegen ſeinen Antiquitaͤten wirft
man vor, daß ſie aus Sigonius und Schul-
ting compilirt, und in einer fuͤr dieſen Zweck,
wie der appendix zeigt, ganz unſchicklichen
Ordnung compilirt ſeyen. Daß der Unter-
richt im alten Rechte aber viel nuͤtzlicher und
leichter werde, wenn man einen beſtimmten
Standpunkt, die Zeit der juriſtiſchen Claſ-
ſiker waͤhle, hat ſein Nebenbuler auch nicht
gefuͤhlt, ſonſt haͤtte man nicht uͤber ein Com-
pendium der Rechtsalterthuͤmer, die Antiqui-
taͤten fuͤr Humaniſten leſen koͤnnen. Ob
Heineccius in ſeinen Inſtitutionen wohl ge-
than
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |