wichtiger, der Ort der Geburt, oder der Ort wo man wirkt? Soll das erste oder das letzte Lebensjahr entscheiden, da oft eines so unwichtig als das andere ist? Und wie we- nige Rechtsgelehrte waren von jeher so be- scheiden, nur ein Fach sich zu wählen, oder wie wenige so glücklich, dieß zu dürfen?
Allenfalls kann man aus den Rechtsge- lehrten, die bis in die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts gelebt haben, einen eigenen Abschnitt machen, und weil dieß die Fran- zösische Periode ist, so nimmt man die spä- thern Schriftsteller dieser Nation auch mit. Die Periode der Holländer (im weiten Sin- ne) kann man auch bis auf unsre Zeiten her- abführen, nur muß man die deutschen Rechts- gelehrten des 18ten Jahrhunderts trennen, die besonders das Nicht- römische Recht cul- tivirten. Für die Jetztlebenden muß ich es der Nachwelt überlassen, eine eigene Epo- che anzunehmen.
§. 193.
Alciati verdient es an der Spitze der glänzendsten Periode der Jurisprudenz zu ste- hen, weil er schon früh Gefahr lief, ein Märtyrer seines Eifers zu werden. Bour- ges nahm ihn auf, die blühendste Universi- tät unter den blühenden französischen. Bu-
de
bis auf unſere Zeiten.
wichtiger, der Ort der Geburt, oder der Ort wo man wirkt? Soll das erſte oder das letzte Lebensjahr entſcheiden, da oft eines ſo unwichtig als das andere iſt? Und wie we- nige Rechtsgelehrte waren von jeher ſo be- ſcheiden, nur ein Fach ſich zu waͤhlen, oder wie wenige ſo gluͤcklich, dieß zu duͤrfen?
Allenfalls kann man aus den Rechtsge- lehrten, die bis in die Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts gelebt haben, einen eigenen Abſchnitt machen, und weil dieß die Fran- zoͤſiſche Periode iſt, ſo nimmt man die ſpaͤ- thern Schriftſteller dieſer Nation auch mit. Die Periode der Hollaͤnder (im weiten Sin- ne) kann man auch bis auf unſre Zeiten her- abfuͤhren, nur muß man die deutſchen Rechts- gelehrten des 18ten Jahrhunderts trennen, die beſonders das Nicht- roͤmiſche Recht cul- tivirten. Fuͤr die Jetztlebenden muß ich es der Nachwelt uͤberlaſſen, eine eigene Epo- che anzunehmen.
§. 193.
Alciati verdient es an der Spitze der glaͤnzendſten Periode der Jurisprudenz zu ſte- hen, weil er ſchon fruͤh Gefahr lief, ein Maͤrtyrer ſeines Eifers zu werden. Bour- ges nahm ihn auf, die bluͤhendſte Univerſi- taͤt unter den bluͤhenden franzoͤſiſchen. Bu-
dé
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0243"n="231"/><fwplace="top"type="header">bis auf unſere Zeiten.</fw><lb/>
wichtiger, der Ort der Geburt, oder der<lb/>
Ort wo man wirkt? Soll das erſte oder das<lb/>
letzte Lebensjahr entſcheiden, da oft eines ſo<lb/>
unwichtig als das andere iſt? Und wie we-<lb/>
nige Rechtsgelehrte waren von jeher ſo be-<lb/>ſcheiden, nur ein Fach ſich zu waͤhlen, oder<lb/>
wie wenige ſo gluͤcklich, dieß zu duͤrfen?</p><lb/><p>Allenfalls kann man aus den Rechtsge-<lb/>
lehrten, die bis in die Mitte des ſiebzehnten<lb/>
Jahrhunderts gelebt haben, einen eigenen<lb/>
Abſchnitt machen, und weil dieß die <hirendition="#fr">Fran-<lb/>
zoͤſiſche</hi> Periode iſt, ſo nimmt man die ſpaͤ-<lb/>
thern Schriftſteller dieſer Nation auch mit.<lb/>
Die Periode der <hirendition="#fr">Hollaͤnder</hi> (im weiten Sin-<lb/>
ne) kann man auch bis auf unſre Zeiten her-<lb/>
abfuͤhren, nur muß man die <hirendition="#fr">deutſchen</hi> Rechts-<lb/>
gelehrten des 18ten Jahrhunderts trennen,<lb/>
die beſonders das Nicht- roͤmiſche Recht cul-<lb/>
tivirten. Fuͤr die Jetztlebenden muß ich es<lb/>
der Nachwelt uͤberlaſſen, eine eigene Epo-<lb/>
che anzunehmen.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 193.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Alciati</hi> verdient es an der Spitze der<lb/>
glaͤnzendſten Periode der Jurisprudenz zu ſte-<lb/>
hen, weil er ſchon fruͤh Gefahr lief, ein<lb/>
Maͤrtyrer ſeines Eifers zu werden. Bour-<lb/>
ges nahm ihn auf, die bluͤhendſte Univerſi-<lb/>
taͤt unter den bluͤhenden franzoͤſiſchen. <hirendition="#fr">Bu-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">dé</hi></fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[231/0243]
bis auf unſere Zeiten.
wichtiger, der Ort der Geburt, oder der
Ort wo man wirkt? Soll das erſte oder das
letzte Lebensjahr entſcheiden, da oft eines ſo
unwichtig als das andere iſt? Und wie we-
nige Rechtsgelehrte waren von jeher ſo be-
ſcheiden, nur ein Fach ſich zu waͤhlen, oder
wie wenige ſo gluͤcklich, dieß zu duͤrfen?
Allenfalls kann man aus den Rechtsge-
lehrten, die bis in die Mitte des ſiebzehnten
Jahrhunderts gelebt haben, einen eigenen
Abſchnitt machen, und weil dieß die Fran-
zoͤſiſche Periode iſt, ſo nimmt man die ſpaͤ-
thern Schriftſteller dieſer Nation auch mit.
Die Periode der Hollaͤnder (im weiten Sin-
ne) kann man auch bis auf unſre Zeiten her-
abfuͤhren, nur muß man die deutſchen Rechts-
gelehrten des 18ten Jahrhunderts trennen,
die beſonders das Nicht- roͤmiſche Recht cul-
tivirten. Fuͤr die Jetztlebenden muß ich es
der Nachwelt uͤberlaſſen, eine eigene Epo-
che anzunehmen.
§. 193.
Alciati verdient es an der Spitze der
glaͤnzendſten Periode der Jurisprudenz zu ſte-
hen, weil er ſchon fruͤh Gefahr lief, ein
Maͤrtyrer ſeines Eifers zu werden. Bour-
ges nahm ihn auf, die bluͤhendſte Univerſi-
taͤt unter den bluͤhenden franzoͤſiſchen. Bu-
dé
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/243>, abgerufen am 23.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.