Zweyter Theil. Geschichte des Rechts im heutigen Europa.
§. 176.
Hier ist die Geschichte des Studiums ei- gentlich allein unser Gegenstand, und von den Quellen oder dem Systeme, der nun erst sich bildenden nicht-Römischen Rechte, soll nur so viel hier vorkommen, als für jene Absicht unentbehrlich ist. Also selbst die Nachrichten von den ältern deutschen Ge- setzbüchern, den Capitularien u. s. w. können andern Theilen der Geschichte überlassen wer- den, weil sie auf den heutigen Zustand der Jurisprudenz keinen directen Einfluß haben.
Bach verläßt uns hier völlig, und Net- telbladt (Initia historiae litterariae juridicae uniuersalis) kann ihn allein schon deswegen noch nicht ersetzen, weil es hier erst darauf ankam, die Fächer zu machen, welche in Zukunft die pragmatischen Bemerkungen, welche sich zum Theil aus Schmidts Ge-
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Zweyter Theil. Geſchichte des Rechts im heutigen Europa.
§. 176.
Hier iſt die Geſchichte des Studiums ei- gentlich allein unſer Gegenſtand, und von den Quellen oder dem Syſteme, der nun erſt ſich bildenden nicht-Roͤmiſchen Rechte, ſoll nur ſo viel hier vorkommen, als fuͤr jene Abſicht unentbehrlich iſt. Alſo ſelbſt die Nachrichten von den aͤltern deutſchen Ge- ſetzbuͤchern, den Capitularien u. ſ. w. koͤnnen andern Theilen der Geſchichte uͤberlaſſen wer- den, weil ſie auf den heutigen Zuſtand der Jurisprudenz keinen directen Einfluß haben.
Bach verlaͤßt uns hier voͤllig, und Net- telbladt (Initia hiſtoriae litterariae juridicae uniuerſalis) kann ihn allein ſchon deswegen noch nicht erſetzen, weil es hier erſt darauf ankam, die Faͤcher zu machen, welche in Zukunft die pragmatiſchen Bemerkungen, welche ſich zum Theil aus Schmidts Ge-
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[211/0223]
Zweyter Theil.
Geſchichte des Rechts
im
heutigen Europa.
§. 176.
Hier iſt die Geſchichte des Studiums ei-
gentlich allein unſer Gegenſtand,
und von den Quellen oder dem Syſteme,
der nun erſt ſich bildenden nicht-Roͤmiſchen
Rechte, ſoll nur ſo viel hier vorkommen, als
fuͤr jene Abſicht unentbehrlich iſt. Alſo ſelbſt
die Nachrichten von den aͤltern deutſchen Ge-
ſetzbuͤchern, den Capitularien u. ſ. w. koͤnnen
andern Theilen der Geſchichte uͤberlaſſen wer-
den, weil ſie auf den heutigen Zuſtand der
Jurisprudenz keinen directen Einfluß haben.
Bach verlaͤßt uns hier voͤllig, und Net-
telbladt (Initia hiſtoriae litterariae juridicae
uniuerſalis) kann ihn allein ſchon deswegen
noch nicht erſetzen, weil es hier erſt darauf
ankam, die Faͤcher zu machen, welche in
Zukunft die pragmatiſchen Bemerkungen,
welche ſich zum Theil aus Schmidts Ge-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/223>, abgerufen am 22.07.2024.
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