häufig kann nur auf Ergänzung des Pflicht- theils geklagt werden, und das ganze Te- stament soll deswegen, was die Legate be- trifft, seltener oder vielleicht nie seine Kraft verlieren. Die legitima viuentis, welche bey der inofficiosa donatio oder dos vorkommt, ist wohl kein Vorzug des späthern Rechts vor dem zur Zeit der Classiker. -- In An- sehung der einzelen Verordnungen eines letz- ten Willens schien der Unterschied zwischen Legaten und Fidei Commissen, und zwischen den Legaten nach den gebrauchten Ausdrük- ken und der Natur der vermachten Sache, ei- ne unnöthige Spitzfindigkeit. Justinian schaffte beydes ab, und in der Verordnung, worin er bey jedem Legate so freygebig mit dem stillschweigenden Unterpfande ist, und die Eigenthumsklage verstattet, liegt die Ein- schränkung nicht, womit man sie versteht, um sie nicht höchst unvernünftig zu finden. -- Den Abzug der quarta Falcidia kann der Erb- lasser verbieten, eine Neuerung, die wegen der geringen Gefahr bey Antretung einer Erbschaft, nicht inconsequent ist.
§. 171.
C. Proceß.
Die vocatio in jus geschah nun nie mehr ohne besondern Befehl der Obrigkeit, also
was
Periode 4. Syſtem.
haͤufig kann nur auf Ergaͤnzung des Pflicht- theils geklagt werden, und das ganze Te- ſtament ſoll deswegen, was die Legate be- trifft, ſeltener oder vielleicht nie ſeine Kraft verlieren. Die legitima viuentis, welche bey der inofficioſa donatio oder dos vorkommt, iſt wohl kein Vorzug des ſpaͤthern Rechts vor dem zur Zeit der Claſſiker. — In An- ſehung der einzelen Verordnungen eines letz- ten Willens ſchien der Unterſchied zwiſchen Legaten und Fidei Commiſſen, und zwiſchen den Legaten nach den gebrauchten Ausdruͤk- ken und der Natur der vermachten Sache, ei- ne unnoͤthige Spitzfindigkeit. Juſtinian ſchaffte beydes ab, und in der Verordnung, worin er bey jedem Legate ſo freygebig mit dem ſtillſchweigenden Unterpfande iſt, und die Eigenthumsklage verſtattet, liegt die Ein- ſchraͤnkung nicht, womit man ſie verſteht, um ſie nicht hoͤchſt unvernuͤnftig zu finden. — Den Abzug der quarta Falcidia kann der Erb- laſſer verbieten, eine Neuerung, die wegen der geringen Gefahr bey Antretung einer Erbſchaft, nicht inconſequent iſt.
§. 171.
C. Proceß.
Die vocatio in jus geſchah nun nie mehr ohne beſondern Befehl der Obrigkeit, alſo
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Periode 4. Syſtem.
haͤufig kann nur auf Ergaͤnzung des Pflicht-
theils geklagt werden, und das ganze Te-
ſtament ſoll deswegen, was die Legate be-
trifft, ſeltener oder vielleicht nie ſeine Kraft
verlieren. Die legitima viuentis, welche bey
der inofficioſa donatio oder dos vorkommt,
iſt wohl kein Vorzug des ſpaͤthern Rechts
vor dem zur Zeit der Claſſiker. — In An-
ſehung der einzelen Verordnungen eines letz-
ten Willens ſchien der Unterſchied zwiſchen
Legaten und Fidei Commiſſen, und zwiſchen
den Legaten nach den gebrauchten Ausdruͤk-
ken und der Natur der vermachten Sache, ei-
ne unnoͤthige Spitzfindigkeit. Juſtinian
ſchaffte beydes ab, und in der Verordnung,
worin er bey jedem Legate ſo freygebig mit
dem ſtillſchweigenden Unterpfande iſt, und
die Eigenthumsklage verſtattet, liegt die Ein-
ſchraͤnkung nicht, womit man ſie verſteht,
um ſie nicht hoͤchſt unvernuͤnftig zu finden. —
Den Abzug der quarta Falcidia kann der Erb-
laſſer verbieten, eine Neuerung, die wegen
der geringen Gefahr bey Antretung einer
Erbſchaft, nicht inconſequent iſt.
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C. Proceß.
Die vocatio in jus geſchah nun nie mehr
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/213>, abgerufen am 19.02.2025.
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