Ein jus in personam erlöscht noch eben so wie nach dem Pandectenrechte, entweder ipso jure oder durch eine exceptio; aber der Unterschied war wegen des alten Processes wichtig, und der alte Proceß hatte aufge- hört.
§. 169.
III. Verlassenschaften.
Dieß ist die einzige Art von successio vni- versalis welche Justinian abhandeln läßt, und man sieht es wohl an der Menge Streit- fragen, welche man in dieser Lehre hat, daß sie ein Lieblingsgegenstand seiner Gesetzge- bung war.
Die delatio und adquisitio hereditatis gehen noch nach dem alten Rechte, nur daß keine cretio mehr vorkommt, und daß die bonorum possessio am Ende der Regierung Justi- nians wohl schwerlich mehr eine, ihrer Form nach verschiedene, Art Erbe zu werden war. Die transmissio der noch nicht acquirirten Erbschaft ist etwas erleichtert, aber lange nicht so sehr, als nach der neuen, wirklich weisen, Verordnung Justinians über das beneficium inuentarii, nun ohne Nachtheil hätte geschehen können.
In
Theil I. bis Juſtinian.
te man, ſo wenig als vorher, immer zu ſte- hen.
Ein jus in perſonam erloͤſcht noch eben ſo wie nach dem Pandectenrechte, entweder ipſo jure oder durch eine exceptio; aber der Unterſchied war wegen des alten Proceſſes wichtig, und der alte Proceß hatte aufge- hoͤrt.
§. 169.
III. Verlaſſenſchaften.
Dieß iſt die einzige Art von ſucceſſio vni- verſalis welche Juſtinian abhandeln laͤßt, und man ſieht es wohl an der Menge Streit- fragen, welche man in dieſer Lehre hat, daß ſie ein Lieblingsgegenſtand ſeiner Geſetzge- bung war.
Die delatio und adquiſitio hereditatis gehen noch nach dem alten Rechte, nur daß keine cretio mehr vorkommt, und daß die bonorum poſſeſſio am Ende der Regierung Juſti- nians wohl ſchwerlich mehr eine, ihrer Form nach verſchiedene, Art Erbe zu werden war. Die transmiſſio der noch nicht acquirirten Erbſchaft iſt etwas erleichtert, aber lange nicht ſo ſehr, als nach der neuen, wirklich weiſen, Verordnung Juſtinians uͤber das beneficium inuentarii, nun ohne Nachtheil haͤtte geſchehen koͤnnen.
In
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0210"n="198"/><fwplace="top"type="header">Theil <hirendition="#aq">I.</hi> bis Juſtinian.</fw><lb/>
te man, ſo wenig als vorher, immer zu ſte-<lb/>
hen.</p><lb/><p>Ein <hirendition="#aq">jus in perſonam</hi> erloͤſcht noch eben<lb/>ſo wie nach dem Pandectenrechte, entweder<lb/><hirendition="#aq">ipſo jure</hi> oder durch eine <hirendition="#aq">exceptio;</hi> aber der<lb/>
Unterſchied war wegen des alten Proceſſes<lb/>
wichtig, und der alte Proceß hatte aufge-<lb/>
hoͤrt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 169.</head><lb/><p><hirendition="#aq">III.</hi> Verlaſſenſchaften.</p><lb/><p>Dieß iſt die einzige Art von <hirendition="#aq">ſucceſſio vni-<lb/>
verſalis</hi> welche <hirendition="#fr">Juſtinian</hi> abhandeln laͤßt,<lb/>
und man ſieht es wohl an der Menge Streit-<lb/>
fragen, welche man in dieſer Lehre hat, daß<lb/>ſie ein Lieblingsgegenſtand ſeiner Geſetzge-<lb/>
bung war.</p><lb/><p>Die <hirendition="#aq">delatio</hi> und <hirendition="#aq">adquiſitio hereditatis</hi><lb/>
gehen noch nach dem alten Rechte, nur daß keine<lb/><hirendition="#aq">cretio</hi> mehr vorkommt, und daß die <hirendition="#aq">bonorum<lb/>
poſſeſſio</hi> am Ende der Regierung <hirendition="#fr">Juſti-<lb/>
nians</hi> wohl ſchwerlich mehr eine, ihrer Form<lb/>
nach verſchiedene, Art Erbe zu werden war.<lb/>
Die <hirendition="#aq">transmiſſio</hi> der noch nicht acquirirten<lb/>
Erbſchaft iſt etwas erleichtert, aber lange<lb/>
nicht ſo ſehr, als nach der neuen, wirklich<lb/>
weiſen, Verordnung <hirendition="#fr">Juſtinians</hi> uͤber das<lb/><hirendition="#aq">beneficium inuentarii,</hi> nun ohne Nachtheil<lb/>
haͤtte geſchehen koͤnnen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">In</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[198/0210]
Theil I. bis Juſtinian.
te man, ſo wenig als vorher, immer zu ſte-
hen.
Ein jus in perſonam erloͤſcht noch eben
ſo wie nach dem Pandectenrechte, entweder
ipſo jure oder durch eine exceptio; aber der
Unterſchied war wegen des alten Proceſſes
wichtig, und der alte Proceß hatte aufge-
hoͤrt.
§. 169.
III. Verlaſſenſchaften.
Dieß iſt die einzige Art von ſucceſſio vni-
verſalis welche Juſtinian abhandeln laͤßt,
und man ſieht es wohl an der Menge Streit-
fragen, welche man in dieſer Lehre hat, daß
ſie ein Lieblingsgegenſtand ſeiner Geſetzge-
bung war.
Die delatio und adquiſitio hereditatis
gehen noch nach dem alten Rechte, nur daß keine
cretio mehr vorkommt, und daß die bonorum
poſſeſſio am Ende der Regierung Juſti-
nians wohl ſchwerlich mehr eine, ihrer Form
nach verſchiedene, Art Erbe zu werden war.
Die transmiſſio der noch nicht acquirirten
Erbſchaft iſt etwas erleichtert, aber lange
nicht ſo ſehr, als nach der neuen, wirklich
weiſen, Verordnung Juſtinians uͤber das
beneficium inuentarii, nun ohne Nachtheil
haͤtte geſchehen koͤnnen.
In
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/210>, abgerufen am 23.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.