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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.
sung des Staats, daß er sich nicht blos durch
die Geburt, sondern auch durch Aufnahme
der Fremden, besonders der Kriegsgefange-
nen, wenn diese erst eingewöhnt seyn würden,
vermehren sollte. Aber eben deswegen paßt
die Unveräusserlichkeit der Grundstücke hier
nicht, und eben so wenig die vielen Verord-
nungen über das Privatrecht, die Romulus
gemacht haben soll. Im Gegentheil läßt sich
einiges daraus erklären, daß man annimmt,
im Hausrechte habe es jeder gehalten, wie
vorher auch, einer so, der andere anders.

§. 10.

Eine Eintheilung des ganzen Volks muß-
te schon wegen der beständigen Kriege ge-
macht werden; wahrscheinlich war dies eben
die in 30 Curien, wornach das Volk über
einen Antrag sich erklärte, dieser mochte ein
so genanntes Gesetz, oder einen anderen Be-
fehl betreffen: lex curiata. Es kann seyn,
daß man erst in der Folge, da der Staat sich
vergrösserte, und da die comitia curiata eine
bloße Ceremonie wurden, die Stadt auch in
tribus eintheilte. Wenigstens benutzte man
diese Eintheilung wohl nicht früher.

§. 11.

Theil I. bis Juſtinian.
ſung des Staats, daß er ſich nicht blos durch
die Geburt, ſondern auch durch Aufnahme
der Fremden, beſonders der Kriegsgefange-
nen, wenn dieſe erſt eingewoͤhnt ſeyn wuͤrden,
vermehren ſollte. Aber eben deswegen paßt
die Unveraͤuſſerlichkeit der Grundſtuͤcke hier
nicht, und eben ſo wenig die vielen Verord-
nungen uͤber das Privatrecht, die Romulus
gemacht haben ſoll. Im Gegentheil laͤßt ſich
einiges daraus erklaͤren, daß man annimmt,
im Hausrechte habe es jeder gehalten, wie
vorher auch, einer ſo, der andere anders.

§. 10.

Eine Eintheilung des ganzen Volks muß-
te ſchon wegen der beſtaͤndigen Kriege ge-
macht werden; wahrſcheinlich war dies eben
die in 30 Curien, wornach das Volk uͤber
einen Antrag ſich erklaͤrte, dieſer mochte ein
ſo genanntes Geſetz, oder einen anderen Be-
fehl betreffen: lex curiata. Es kann ſeyn,
daß man erſt in der Folge, da der Staat ſich
vergroͤſſerte, und da die comitia curiata eine
bloße Ceremonie wurden, die Stadt auch in
tribus eintheilte. Wenigſtens benutzte man
dieſe Eintheilung wohl nicht fruͤher.

§. 11.
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[8/0020] Theil I. bis Juſtinian. ſung des Staats, daß er ſich nicht blos durch die Geburt, ſondern auch durch Aufnahme der Fremden, beſonders der Kriegsgefange- nen, wenn dieſe erſt eingewoͤhnt ſeyn wuͤrden, vermehren ſollte. Aber eben deswegen paßt die Unveraͤuſſerlichkeit der Grundſtuͤcke hier nicht, und eben ſo wenig die vielen Verord- nungen uͤber das Privatrecht, die Romulus gemacht haben ſoll. Im Gegentheil laͤßt ſich einiges daraus erklaͤren, daß man annimmt, im Hausrechte habe es jeder gehalten, wie vorher auch, einer ſo, der andere anders. §. 10. Eine Eintheilung des ganzen Volks muß- te ſchon wegen der beſtaͤndigen Kriege ge- macht werden; wahrſcheinlich war dies eben die in 30 Curien, wornach das Volk uͤber einen Antrag ſich erklaͤrte, dieſer mochte ein ſo genanntes Geſetz, oder einen anderen Be- fehl betreffen: lex curiata. Es kann ſeyn, daß man erſt in der Folge, da der Staat ſich vergroͤſſerte, und da die comitia curiata eine bloße Ceremonie wurden, die Stadt auch in tribus eintheilte. Wenigſtens benutzte man dieſe Eintheilung wohl nicht fruͤher. §. 11.

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/20>, abgerufen am 21.11.2024.