Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. Quellen. §. 150. Die Institutionen wurden früher fertig, sie M
Periode 4. Quellen. §. 150. Die Inſtitutionen wurden fruͤher fertig, ſie M
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Periode 4. Quellen.
§. 150.
Die Inſtitutionen wurden fruͤher fertig,
als die Pandecten oder Digeſten, aber auch
dieſe konnten ſchon 3 Jahre nachdem ſie an-
gefangen worden waren, zugleich mit jenen
confirmirt werden. Um die Wiſſenſchaft
recht zu fixiren, oder um zu machen, daß
ſie keine Wiſſenſchaft mehr ſey, verbot Ju-
ſtinian alle Commentare, damit nicht wieder
das Geſetz unter den Schriften der Gelehr-
ten begraben werde. Er ſorgte fuͤr die Un-
veraͤnderlichkeit ſeines Werks durch Befehle
an alle Abſchreiber; indeſſen erfuhr er doch
ſelbſt, daß es mit der ewigen Dauer aller
menſchlichen Anſtalten nicht ſo leicht gehe,
als mit ihrer Veraͤnderung. Der codex Ju-
ſtinianeus war noch 529 ſo vortrefflich ge-
weſen; ſchon 534 geſtand Juſtinian, daß
erſt die zweyte Ausgabe, (Codex repetitae
praelectionis) welche Tribonian, der nun
auch Ex-Conſul heißt, Dorotheus, der zu
ſeinerProfeſſur auch den Character und Rang
als Quaͤſtor erhalten hatte, und drey Ad-
vocaten, beſorgten, ganz vollſtaͤndig und
fehlerlos ſey, und daß, wer die erſte Ausga-
be anfuͤhre, auch als falſarius beſtraft werden
muͤſſe, weil in derſelben viele Conſtitutioneu
fehlten, manche, die er jetzt ſelbſt fuͤr uͤber-
fluͤſſig halte, ſtuͤnden, und weil uͤberhaupt
ſie
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