Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. Quellen. Codex Theodosianus sollte eine bloße Samm-lung seyn und die Compilatiren nahmen sich nicht mehr Freyheit, als wohl jeder Compi- lator sich erlaubt, der nicht alles in extenso abschreibt; sie kürzten ab, und machten aus einer constitutio so viele Stücke als sie glaubten zum bequemen systematischen Ordnen nöthig zu haben. 438 ward diese Samm- lung in 16 Büchern fertig, wovon nur etwa das 2te bis 5te eben die Gegenstände, wie das Prätorische Edict behandeln, sie ist stu- fenweise durch die Bemühungen von Si- chard, du Teil und Cujas fast ganz wieder hergestellt, und die Ausgabe, welche der jüngere Godefroi ausarbeitete und Mar- ville besorgte, Ritter aber noch mit Zu- sätzen bereicherte, ist ganz so, wie sie seyn mußte, um diese Quelle der Geschichte und des Rechts für alle, die sie brauchen wollen, recht brauchbar zu machen. §. 138. Durch den Codex Theodosianus war und
Periode 4. Quellen. Codex Theodoſianus ſollte eine bloße Samm-lung ſeyn und die Compilatiren nahmen ſich nicht mehr Freyheit, als wohl jeder Compi- lator ſich erlaubt, der nicht alles in extenſo abſchreibt; ſie kuͤrzten ab, und machten aus einer conſtitutio ſo viele Stuͤcke als ſie glaubten zum bequemen ſyſtematiſchen Ordnen noͤthig zu haben. 438 ward dieſe Samm- lung in 16 Buͤchern fertig, wovon nur etwa das 2te bis 5te eben die Gegenſtaͤnde, wie das Praͤtoriſche Edict behandeln, ſie iſt ſtu- fenweiſe durch die Bemuͤhungen von Si- chard, du Teil und Cujas faſt ganz wieder hergeſtellt, und die Ausgabe, welche der juͤngere Godefroi ausarbeitete und Mar- ville beſorgte, Ritter aber noch mit Zu- ſaͤtzen bereicherte, iſt ganz ſo, wie ſie ſeyn mußte, um dieſe Quelle der Geſchichte und des Rechts fuͤr alle, die ſie brauchen wollen, recht brauchbar zu machen. §. 138. Durch den Codex Theodoſianus war und
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Periode 4. Quellen.
Codex Theodoſianus ſollte eine bloße Samm-
lung ſeyn und die Compilatiren nahmen ſich
nicht mehr Freyheit, als wohl jeder Compi-
lator ſich erlaubt, der nicht alles in extenſo
abſchreibt; ſie kuͤrzten ab, und machten aus
einer conſtitutio ſo viele Stuͤcke als ſie
glaubten zum bequemen ſyſtematiſchen Ordnen
noͤthig zu haben. 438 ward dieſe Samm-
lung in 16 Buͤchern fertig, wovon nur etwa
das 2te bis 5te eben die Gegenſtaͤnde, wie
das Praͤtoriſche Edict behandeln, ſie iſt ſtu-
fenweiſe durch die Bemuͤhungen von Si-
chard, du Teil und Cujas faſt ganz wieder
hergeſtellt, und die Ausgabe, welche der
juͤngere Godefroi ausarbeitete und Mar-
ville beſorgte, Ritter aber noch mit Zu-
ſaͤtzen bereicherte, iſt ganz ſo, wie ſie ſeyn
mußte, um dieſe Quelle der Geſchichte und
des Rechts fuͤr alle, die ſie brauchen wollen,
recht brauchbar zu machen.
§. 138.
Durch den Codex Theodoſianus war
nur eine Entſcheidungsquelle etwas be-
richtigt, aber die Rechtsſaͤtze, die nicht auf
Conſtitutionen beruhten, haͤtten noch wie vor-
her wiſſenſchaftlich bewieſen werden ſollen,
und wurden es durch bloßes Citiren, weil
man ſchon damahls Autoritaͤten bequemer
und
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