Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. §. 120. Coccejus Nerua war von Labeo's Par- Von Proculus, einem Schüler des äl- Eben diese Ehre, einer Schule den Nah- Domitius Afer ist mehr als Redner be- §. 121.
Theil I. bis Juſtinian. §. 120. Coccejus Nerua war von Labeo’s Par- Von Proculus, einem Schuͤler des aͤl- Eben dieſe Ehre, einer Schule den Nah- Domitius Afer iſt mehr als Redner be- §. 121.
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Theil I. bis Juſtinian.
§. 120.
Coccejus Nerua war von Labeo’s Par-
tie, aber dieß hinderte ihn nicht Conſul und
der ganz ausgezeichnete Vertraute Cibers
zu werden. Sein Sohn gleiches Nahmens
war der Vater des Kaiſers Nerva, und
ſeine Schriften werden oft von Andern an-
gefuͤhrt.
Von Proculus, einem Schuͤler des aͤl-
tern Nerua hat eine eigene Schule den Nah-
men, die alſo zuletzt die Schule Labeo’s
war.
Eben dieſe Ehre, einer Schule den Nah-
men zu geben, genoß auch Caſſius Longinus,
von dem damahls wohl niemand gedacht
haͤtte, daß man ihn einſt fuͤr einen ſehr mo-
narchiſch geſinnten Rechtsgelehrten halten
wuͤrde, weil er ein Zuhoͤrer von Maſurius
Sabinus geweſen war.
Domitius Afer iſt mehr als Redner be-
kannt, aber unter der Flaviſchen Familie ge-
langten Coelius Sabinus und Pegaſus zu den
hoͤchſten Wuͤrden, ohne daß jenem die An-
haͤnglichkeit an Maſurius Sabinus geholfen,
oder dieſem der Vorzug den er oft den Mey-
nungen Labeo’s gab, geſchadet haͤtte.
§. 121.
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