2. Geschichte des Rechtssystems, -- Inhalt der Quellen systematisch geordnet.
3. Geschichte des Studiums, der Bearbei- tung durch Rechtsgelehrte.
§. 3.
Eine solche Rechtsgeschichte kann in der Jurisprudenz gerade eben so nützlich werden, als die Kirchengeschichte und die Geschichte der Dogmen in der Theologie es ist. Ohne sie läßt sich durchaus kein gründliches Stu- dium gedenken, aber man kann sie völlig ent- behren, wenn man nur das lernen will, was sich unmittelbar in der Praxis anwenden läßt.
§. 4.
Von den in Deutschland geltenden Rech- ten ist die Geschichte keines einzigen so bear- beitet, und eines juristischen Vortrags so be- dürftig, als die des Römischen Rechts. Denn die Urheber des Canonischen und Deutschen Rechts hatten entweder gar kein Rechtssy- stem, oder blos das Römische gelernt. Oh- nehin wird ja auch noch jetzt die meiste und die erste Zeit der academischen Jahre auf die- ses Recht verwendet, und da man die Rechts- geschichte nicht ohne Grund unter die Anfangs- Collegien rechnet, da man über die Geschich-
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Vorbereitung.
2. Geſchichte des Rechtsſyſtems, — Inhalt der Quellen ſyſtematiſch geordnet.
3. Geſchichte des Studiums, der Bearbei- tung durch Rechtsgelehrte.
§. 3.
Eine ſolche Rechtsgeſchichte kann in der Jurisprudenz gerade eben ſo nuͤtzlich werden, als die Kirchengeſchichte und die Geſchichte der Dogmen in der Theologie es iſt. Ohne ſie laͤßt ſich durchaus kein gruͤndliches Stu- dium gedenken, aber man kann ſie voͤllig ent- behren, wenn man nur das lernen will, was ſich unmittelbar in der Praxis anwenden laͤßt.
§. 4.
Von den in Deutſchland geltenden Rech- ten iſt die Geſchichte keines einzigen ſo bear- beitet, und eines juriſtiſchen Vortrags ſo be- duͤrftig, als die des Roͤmiſchen Rechts. Denn die Urheber des Canoniſchen und Deutſchen Rechts hatten entweder gar kein Rechtsſy- ſtem, oder blos das Roͤmiſche gelernt. Oh- nehin wird ja auch noch jetzt die meiſte und die erſte Zeit der academiſchen Jahre auf die- ſes Recht verwendet, und da man die Rechts- geſchichte nicht ohne Grund unter die Anfangs- Collegien rechnet, da man uͤber die Geſchich-
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Vorbereitung.
2. Geſchichte des Rechtsſyſtems, — Inhalt
der Quellen ſyſtematiſch geordnet.
3. Geſchichte des Studiums, der Bearbei-
tung durch Rechtsgelehrte.
§. 3.
Eine ſolche Rechtsgeſchichte kann in der
Jurisprudenz gerade eben ſo nuͤtzlich werden,
als die Kirchengeſchichte und die Geſchichte
der Dogmen in der Theologie es iſt. Ohne
ſie laͤßt ſich durchaus kein gruͤndliches Stu-
dium gedenken, aber man kann ſie voͤllig ent-
behren, wenn man nur das lernen will, was
ſich unmittelbar in der Praxis anwenden laͤßt.
§. 4.
Von den in Deutſchland geltenden Rech-
ten iſt die Geſchichte keines einzigen ſo bear-
beitet, und eines juriſtiſchen Vortrags ſo be-
duͤrftig, als die des Roͤmiſchen Rechts. Denn
die Urheber des Canoniſchen und Deutſchen
Rechts hatten entweder gar kein Rechtsſy-
ſtem, oder blos das Roͤmiſche gelernt. Oh-
nehin wird ja auch noch jetzt die meiſte und
die erſte Zeit der academiſchen Jahre auf die-
ſes Recht verwendet, und da man die Rechts-
geſchichte nicht ohne Grund unter die Anfangs-
Collegien rechnet, da man uͤber die Geſchich-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/14>, abgerufen am 16.07.2024.
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