Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. nun nicht mehr auf die Stimme seines Clien-ten rechnen konnte, dena sestertia (etwa 500 Thaler) für einen Proceß annehmen dürfe, -- SC. Macedonianum, -- eines über die Ehe mit des Bruders Tochter durch die letzte Vermählung des Augusts veranlaßt, so wie vielleicht ein Claudianum, daß die Ehe eines Mannes über 60 Jahre, wenn nur die Frau jünger sey, Belohnung verdiene, -- noch ein Claudianum über Ausschweifungen mit einem fremden Sklaven, vielleicht auch über den betrügerischen Verkauf eines freyen Menschen, -- über die Kraft der Aussprüche eines kaiserlichen Finanzbedienten (procurator Caesaris), -- über die Belohnungen der, we- gen des Getraides so wichtigen, Schiffarth, -- und das Vellejanum gegen alle intercessiones mulierum. Vielleicht war die lex Claudia, welche allem Ansehen nach, die Vormund- schaft der Agnaten über eine freygebohrne Römerinn aufhob, auch nur ein Senatus- Consult. Durch Edicte gab er ausgesetzten kranken §. 100.
Theil I. bis Juſtinian. nun nicht mehr auf die Stimme ſeines Clien-ten rechnen konnte, dena ſeſtertia (etwa 500 Thaler) fuͤr einen Proceß annehmen duͤrfe, — SC. Macedonianum, — eines uͤber die Ehe mit des Bruders Tochter durch die letzte Vermaͤhlung des Auguſts veranlaßt, ſo wie vielleicht ein Claudianum, daß die Ehe eines Mannes uͤber 60 Jahre, wenn nur die Frau juͤnger ſey, Belohnung verdiene, — noch ein Claudianum uͤber Ausſchweifungen mit einem fremden Sklaven, vielleicht auch uͤber den betruͤgeriſchen Verkauf eines freyen Menſchen, — uͤber die Kraft der Ausſpruͤche eines kaiſerlichen Finanzbedienten (procurator Caeſaris), — uͤber die Belohnungen der, we- gen des Getraides ſo wichtigen, Schiffarth, — und das Vellejanum gegen alle interceſſiones mulierum. Vielleicht war die lex Claudia, welche allem Anſehen nach, die Vormund- ſchaft der Agnaten uͤber eine freygebohrne Roͤmerinn aufhob, auch nur ein Senatus- Conſult. Durch Edicte gab er ausgeſetzten kranken §. 100.
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Theil I. bis Juſtinian.
nun nicht mehr auf die Stimme ſeines Clien-
ten rechnen konnte, dena ſeſtertia (etwa
500 Thaler) fuͤr einen Proceß annehmen
duͤrfe, — SC. Macedonianum, — eines uͤber
die Ehe mit des Bruders Tochter durch die
letzte Vermaͤhlung des Auguſts veranlaßt,
ſo wie vielleicht ein Claudianum, daß die Ehe
eines Mannes uͤber 60 Jahre, wenn nur die
Frau juͤnger ſey, Belohnung verdiene, —
noch ein Claudianum uͤber Ausſchweifungen
mit einem fremden Sklaven, vielleicht auch
uͤber den betruͤgeriſchen Verkauf eines freyen
Menſchen, — uͤber die Kraft der Ausſpruͤche
eines kaiſerlichen Finanzbedienten (procurator
Caeſaris), — uͤber die Belohnungen der, we-
gen des Getraides ſo wichtigen, Schiffarth, —
und das Vellejanum gegen alle interceſſiones
mulierum. Vielleicht war die lex Claudia,
welche allem Anſehen nach, die Vormund-
ſchaft der Agnaten uͤber eine freygebohrne
Roͤmerinn aufhob, auch nur ein Senatus-
Conſult.
Durch Edicte gab er ausgeſetzten kranken
Sklaven die Freyheit, und ſeinen Truppen
das jus liberorum. Vielleicht war auch die
Veraͤnderung mit dem Conſenſe des Curators
bey der Arrogation, und das Vorrecht des
peculium, wenn der fiſcus das Vermoͤgen
wegnahm, ein Edict.
§. 100.
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