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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.

Je mehr ein Freygelassener Kinder hat,
desto weniger ist er, auch bey einem ansehnli-
chen Vermögen (centenarius) durch das Sur-
cessionsrecht des Patrons genirt. Durch
Kinder wird die Patroninn einem Patron,
die Tochter einem Sohne gleich.

Von dieser lex kann dispensirt werden,
man kann das jus liberorum erhalten, oder
das Recht jemand zu heyrathen, den man
sonst nicht heyrathen dürfte.

Wenn einer Person mehr hinterlassen ist,
als sie nach dieser lex erhalten kann, oder
wenn eine Erbschaft oder ein Legat anfangs
giltig ist, aber ohne daß der Testirer seinen
Willen ändert, zur Zeit der Eröfnung des
Testaments nicht mehr Statt findet, oder
ausgeschlagen wird, oder wegfällt, weil man
die Bedingung nicht erlebt hatte, oder weil
man indignus wird, so kommt es darauf an,
ob sonst der Erbe eines von den Kindern oder
Aeltern des Erblassers ist, oder auch nur
überhaupt Kinder habe, oder nicht. In die-
sem letzten Falle wird das Vermächtniß oder
der Antheil der Erbschaft vom aerarium weg-
genommen (caducum, in causa caduci, bo-
num vacans
) jedoch mit allen darauf haften-
den Lasten. Hingegen jene privilegirten Per-
sonen haben jus antiquum in caducis.

Wer
Theil I. bis Juſtinian.

Je mehr ein Freygelaſſener Kinder hat,
deſto weniger iſt er, auch bey einem anſehnli-
chen Vermoͤgen (centenarius) durch das Sur-
ceſſionsrecht des Patrons genirt. Durch
Kinder wird die Patroninn einem Patron,
die Tochter einem Sohne gleich.

Von dieſer lex kann diſpenſirt werden,
man kann das jus liberorum erhalten, oder
das Recht jemand zu heyrathen, den man
ſonſt nicht heyrathen duͤrfte.

Wenn einer Perſon mehr hinterlaſſen iſt,
als ſie nach dieſer lex erhalten kann, oder
wenn eine Erbſchaft oder ein Legat anfangs
giltig iſt, aber ohne daß der Teſtirer ſeinen
Willen aͤndert, zur Zeit der Eroͤfnung des
Teſtaments nicht mehr Statt findet, oder
ausgeſchlagen wird, oder wegfaͤllt, weil man
die Bedingung nicht erlebt hatte, oder weil
man indignus wird, ſo kommt es darauf an,
ob ſonſt der Erbe eines von den Kindern oder
Aeltern des Erblaſſers iſt, oder auch nur
uͤberhaupt Kinder habe, oder nicht. In die-
ſem letzten Falle wird das Vermaͤchtniß oder
der Antheil der Erbſchaft vom aerarium weg-
genommen (caducum, in cauſa caduci, bo-
num vacans
) jedoch mit allen darauf haften-
den Laſten. Hingegen jene privilegirten Per-
ſonen haben jus antiquum in caducis.

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[102/0114] Theil I. bis Juſtinian. Je mehr ein Freygelaſſener Kinder hat, deſto weniger iſt er, auch bey einem anſehnli- chen Vermoͤgen (centenarius) durch das Sur- ceſſionsrecht des Patrons genirt. Durch Kinder wird die Patroninn einem Patron, die Tochter einem Sohne gleich. Von dieſer lex kann diſpenſirt werden, man kann das jus liberorum erhalten, oder das Recht jemand zu heyrathen, den man ſonſt nicht heyrathen duͤrfte. Wenn einer Perſon mehr hinterlaſſen iſt, als ſie nach dieſer lex erhalten kann, oder wenn eine Erbſchaft oder ein Legat anfangs giltig iſt, aber ohne daß der Teſtirer ſeinen Willen aͤndert, zur Zeit der Eroͤfnung des Teſtaments nicht mehr Statt findet, oder ausgeſchlagen wird, oder wegfaͤllt, weil man die Bedingung nicht erlebt hatte, oder weil man indignus wird, ſo kommt es darauf an, ob ſonſt der Erbe eines von den Kindern oder Aeltern des Erblaſſers iſt, oder auch nur uͤberhaupt Kinder habe, oder nicht. In die- ſem letzten Falle wird das Vermaͤchtniß oder der Antheil der Erbſchaft vom aerarium weg- genommen (caducum, in cauſa caduci, bo- num vacans) jedoch mit allen darauf haften- den Laſten. Hingegen jene privilegirten Per- ſonen haben jus antiquum in caducis. Wer

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/114>, abgerufen am 28.11.2024.