einer andern Ehe macht noch eines Zehntels fähig, eben so ein verstorbenes Kind aus derselben Ehe. Ferner kann immer 1/3 zum lebenslänglichen Genuß hinterlassen werden, und, sind Kinder erzeugt, sogar als Eigen- thum.
Eheleute können alles von einander erben, wenn sie noch zu jung sind, oder sehr lange verehelicht waren, oder als nahe Verwandte, oder wenn der Mann im Dienste des Staats verreist, oder wenn aus dieser Ehe ein Kind am Leben, oder als schon erwachsen gestorben ist u. s. w.
§. 91.
Wer Vater ist kann von jedem Fremden alles erben; eben so eine Frau mit 3 oder 4 Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von Verwandten, und wer in kinderloser Ehe lebt, nur die Hälfte.
Die Bedingung und der Eyd nicht zu heyrathen schaden nichts. -- Der praetor vrbanus kann Aeltern zur Verheyrathung ih- rer Kinder zwingen.
Wer die Scheidung durch mehr oder min- der schlechte Aufführung veranlaßt hat, wird durch frühere oder im Gegentheil durch ver- minderte Herausgabe der dos bestraft.
Je
G 3
Periode 3. Quellen.
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels faͤhig, eben ſo ein verſtorbenes Kind aus derſelben Ehe. Ferner kann immer ⅓ zum lebenslaͤnglichen Genuß hinterlaſſen werden, und, ſind Kinder erzeugt, ſogar als Eigen- thum.
Eheleute koͤnnen alles von einander erben, wenn ſie noch zu jung ſind, oder ſehr lange verehelicht waren, oder als nahe Verwandte, oder wenn der Mann im Dienſte des Staats verreist, oder wenn aus dieſer Ehe ein Kind am Leben, oder als ſchon erwachſen geſtorben iſt u. ſ. w.
§. 91.
Wer Vater iſt kann von jedem Fremden alles erben; eben ſo eine Frau mit 3 oder 4 Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von Verwandten, und wer in kinderloſer Ehe lebt, nur die Haͤlfte.
Die Bedingung und der Eyd nicht zu heyrathen ſchaden nichts. — Der praetor vrbanus kann Aeltern zur Verheyrathung ih- rer Kinder zwingen.
Wer die Scheidung durch mehr oder min- der ſchlechte Auffuͤhrung veranlaßt hat, wird durch fruͤhere oder im Gegentheil durch ver- minderte Herausgabe der dos beſtraft.
Je
G 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0113"n="101"/><fwplace="top"type="header">Periode 3. Quellen.</fw><lb/>
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels<lb/>
faͤhig, eben ſo ein verſtorbenes Kind aus<lb/>
derſelben Ehe. Ferner kann immer ⅓ zum<lb/>
lebenslaͤnglichen Genuß hinterlaſſen werden,<lb/>
und, ſind Kinder erzeugt, ſogar als Eigen-<lb/>
thum.</p><lb/><p>Eheleute koͤnnen alles von einander erben,<lb/>
wenn ſie noch zu jung ſind, oder ſehr lange<lb/>
verehelicht waren, oder als nahe Verwandte,<lb/>
oder wenn der Mann im Dienſte des Staats<lb/>
verreist, oder wenn aus dieſer Ehe ein Kind<lb/>
am Leben, oder als ſchon erwachſen geſtorben<lb/>
iſt u. ſ. w.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 91.</head><lb/><p>Wer Vater iſt kann von jedem Fremden<lb/>
alles erben; eben ſo eine Frau mit 3 oder 4<lb/>
Kindern. Ein <hirendition="#aq">coelebs</hi> gar nichts, als von<lb/>
Verwandten, und wer in kinderloſer Ehe<lb/>
lebt, nur die Haͤlfte.</p><lb/><p>Die Bedingung und der Eyd nicht zu<lb/>
heyrathen ſchaden nichts. — Der <hirendition="#aq">praetor<lb/>
vrbanus</hi> kann Aeltern zur Verheyrathung ih-<lb/>
rer Kinder zwingen.</p><lb/><p>Wer die Scheidung durch mehr oder min-<lb/>
der ſchlechte Auffuͤhrung veranlaßt hat, wird<lb/>
durch fruͤhere oder im Gegentheil durch ver-<lb/>
minderte Herausgabe der <hirendition="#aq">dos</hi> beſtraft.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">G 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">Je</fw><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[101/0113]
Periode 3. Quellen.
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels
faͤhig, eben ſo ein verſtorbenes Kind aus
derſelben Ehe. Ferner kann immer ⅓ zum
lebenslaͤnglichen Genuß hinterlaſſen werden,
und, ſind Kinder erzeugt, ſogar als Eigen-
thum.
Eheleute koͤnnen alles von einander erben,
wenn ſie noch zu jung ſind, oder ſehr lange
verehelicht waren, oder als nahe Verwandte,
oder wenn der Mann im Dienſte des Staats
verreist, oder wenn aus dieſer Ehe ein Kind
am Leben, oder als ſchon erwachſen geſtorben
iſt u. ſ. w.
§. 91.
Wer Vater iſt kann von jedem Fremden
alles erben; eben ſo eine Frau mit 3 oder 4
Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von
Verwandten, und wer in kinderloſer Ehe
lebt, nur die Haͤlfte.
Die Bedingung und der Eyd nicht zu
heyrathen ſchaden nichts. — Der praetor
vrbanus kann Aeltern zur Verheyrathung ih-
rer Kinder zwingen.
Wer die Scheidung durch mehr oder min-
der ſchlechte Auffuͤhrung veranlaßt hat, wird
durch fruͤhere oder im Gegentheil durch ver-
minderte Herausgabe der dos beſtraft.
Je
G 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/113>, abgerufen am 16.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.