Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. Jeder Römer, der das 60ste, und jede Rö- Die Zahl der Kinder gibt dem Consul und Ein Ehegatte kann von dem andern im- einer
Theil I. bis Juſtinian. Jeder Roͤmer, der das 60ſte, und jede Roͤ- Die Zahl der Kinder gibt dem Conſul und Ein Ehegatte kann von dem andern im- einer
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Theil I. bis Juſtinian.
Jeder Roͤmer, der das 60ſte, und jede Roͤ-
merinn, die das 50ſte Jahr noch nicht zuruͤck-
gelegt hat, ſoll heyrathen, ſonſt trifft ihn
die Strafe der Eheloſigkeit, ausgenommen
wenn er zu jung oder unvermoͤgend, oder
nicht blos zum Scheine verlobt iſt. Aber
die Strafe der Eheloſigkeit bleibt, wenn die
Ehe ſchimpflich iſt, und dies geſchieht leich-
ter bey Senatoren und Senatormaͤßigen, als
bey andern. Wo keine Ehe Statt findet, da
iſt Ehe zur linken Hand (concubinatus) er-
laubt, ſonſt nicht. Eine Freygelaſſene darf
ihren Patron weder als Frau noch als concu-
bina wider ſeinen Willen verlaſſen. Heyrathet
ſie mit ſeiner Erlaubniß, ſo iſt ſie von allen
verſprochenen Dienſten frey.
Die Zahl der Kinder gibt dem Conſul und
jedem Candidaten ein Vorrecht; 3, 4 oder 5
Kinder am Leben befreyen von perſoͤnlichen
Laſten. Eines oder mehrere macht den Lati-
nus zum Roͤmer mit vollem Rechte, ver-
ſchafft dem Freygelaſſenen einen allgemeinen
Nachlaß der Dienſte, die ſein Patron zu for-
dern hatte, und einem Frauenzimmer, ſelbſt
einer Freygelaſſenen, die Unabhaͤngigkeit von
ihrem Vormunde.
Ein Ehegatte kann von dem andern im-
mer 1/10 erben, und jedes lebende Kind aus
einer
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