neuerrichteten Kriegs-Casse, aus der nun so große Armeen, ohne Proscriptionen, unterhal- ten werden mußten.
Die lex Fusia Caninia bestimmte die An- zahl der Sklaven, die in einem Testamente freygelassen werden durften, nach Verhältniß derjenigen, welche der Herr hatte, sehr weise und sorgfältig.
§. 90.
Die lex Julia et Papia Poppaea de mari- tandis ordinibus und de caducis ist bey wei- tem die wichtigste unter allen, welche Quellen des Rechts zur Zeit der Classiker waren, und die, welche sich August am meisten angelegen seyn ließ. Sie betraf die zwey Hauptgegen- stände seiner Regenten-Sorgfalt: Bevölke- rung und Einnahme für die Kriegs-Casse. Deswegen hielt ihn auch der mißlungene erste Versuch nicht ab, sie von neuem einzubringen, und die Unzufriedenheit seiner Unterthanen veranlaßte nur Modificationen, aber durchaus nicht die Abschaffung, dieses Volksschlusses. Die einzelen Verordnungen haben Godefroi, Ramos, und Heineccius aus den vielen Bruchstücken von Commentaren der Classiker gesammelt und geordnet. Ihre Werke enthal- ten herrliche Materialien für einen künftigen philosophischen Bearbeiter.
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Periode 3. Quellen.
neuerrichteten Kriegs-Caſſe, aus der nun ſo große Armeen, ohne Proſcriptionen, unterhal- ten werden mußten.
Die lex Fuſia Caninia beſtimmte die An- zahl der Sklaven, die in einem Teſtamente freygelaſſen werden durften, nach Verhaͤltniß derjenigen, welche der Herr hatte, ſehr weiſe und ſorgfaͤltig.
§. 90.
Die lex Julia et Papia Poppaea de mari- tandis ordinibus und de caducis iſt bey wei- tem die wichtigſte unter allen, welche Quellen des Rechts zur Zeit der Claſſiker waren, und die, welche ſich Auguſt am meiſten angelegen ſeyn ließ. Sie betraf die zwey Hauptgegen- ſtaͤnde ſeiner Regenten-Sorgfalt: Bevoͤlke- rung und Einnahme fuͤr die Kriegs-Caſſe. Deswegen hielt ihn auch der mißlungene erſte Verſuch nicht ab, ſie von neuem einzubringen, und die Unzufriedenheit ſeiner Unterthanen veranlaßte nur Modificationen, aber durchaus nicht die Abſchaffung, dieſes Volksſchluſſes. Die einzelen Verordnungen haben Godefroi, Ramos, und Heineccius aus den vielen Bruchſtuͤcken von Commentaren der Claſſiker geſammelt und geordnet. Ihre Werke enthal- ten herrliche Materialien fuͤr einen kuͤnftigen philoſophiſchen Bearbeiter.
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Periode 3. Quellen.
neuerrichteten Kriegs-Caſſe, aus der nun ſo
große Armeen, ohne Proſcriptionen, unterhal-
ten werden mußten.
Die lex Fuſia Caninia beſtimmte die An-
zahl der Sklaven, die in einem Teſtamente
freygelaſſen werden durften, nach Verhaͤltniß
derjenigen, welche der Herr hatte, ſehr weiſe
und ſorgfaͤltig.
§. 90.
Die lex Julia et Papia Poppaea de mari-
tandis ordinibus und de caducis iſt bey wei-
tem die wichtigſte unter allen, welche Quellen
des Rechts zur Zeit der Claſſiker waren, und
die, welche ſich Auguſt am meiſten angelegen
ſeyn ließ. Sie betraf die zwey Hauptgegen-
ſtaͤnde ſeiner Regenten-Sorgfalt: Bevoͤlke-
rung und Einnahme fuͤr die Kriegs-Caſſe.
Deswegen hielt ihn auch der mißlungene erſte
Verſuch nicht ab, ſie von neuem einzubringen,
und die Unzufriedenheit ſeiner Unterthanen
veranlaßte nur Modificationen, aber durchaus
nicht die Abſchaffung, dieſes Volksſchluſſes.
Die einzelen Verordnungen haben Godefroi,
Ramos, und Heineccius aus den vielen
Bruchſtuͤcken von Commentaren der Claſſiker
geſammelt und geordnet. Ihre Werke enthal-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/111>, abgerufen am 16.02.2025.
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