logie gewesen wären, so angenehm auch ihre Erörterung seyn mag.
Eine Zugabe zu der Geschichte des Römischen Rechts ist hier die kurze Ge- schichte der ganzen Rechtsgelehrsamkeit im heutigen Europa, und diese endigt sich natürlich mit einer Uebersicht der jetzigen Art zu studieren. Aus beyden, sowohl aus der juristischen Litterairge- schichte, als auch aus der Encyclopädie und Methodologie, kann man eigene Collegien machen, die vielleicht nützlicher sind, als manche andere. So lange dieß aber gar nicht oder selten ge- schieht, so ist es doch unleugbar schon Gewinn, auch nur einige mündliche Anleitung zum eigenen Studium dieser Fächer zu erhalten.
Man hat mir gesagt, daß in bey- den Theilen des Buchs gar manche Stelle für Juristen noch zur Zeit viel zu freymüthig sey, daß ich von Justi- nian und von Leyser lange nicht mit genug Ehrfurcht geredet habe. Theils kann ich mir aber nicht vorstellen, daß die Juristen die Wahrheit weniger er-
tra-
)( 2
Vorrede.
logie geweſen waͤren, ſo angenehm auch ihre Eroͤrterung ſeyn mag.
Eine Zugabe zu der Geſchichte des Roͤmiſchen Rechts iſt hier die kurze Ge- ſchichte der ganzen Rechtsgelehrſamkeit im heutigen Europa, und dieſe endigt ſich natuͤrlich mit einer Ueberſicht der jetzigen Art zu ſtudieren. Aus beyden, ſowohl aus der juriſtiſchen Litterairge- ſchichte, als auch aus der Encyclopaͤdie und Methodologie, kann man eigene Collegien machen, die vielleicht nuͤtzlicher ſind, als manche andere. So lange dieß aber gar nicht oder ſelten ge- ſchieht, ſo iſt es doch unleugbar ſchon Gewinn, auch nur einige muͤndliche Anleitung zum eigenen Studium dieſer Faͤcher zu erhalten.
Man hat mir geſagt, daß in bey- den Theilen des Buchs gar manche Stelle fuͤr Juriſten noch zur Zeit viel zu freymuͤthig ſey, daß ich von Juſti- nian und von Leyſer lange nicht mit genug Ehrfurcht geredet habe. Theils kann ich mir aber nicht vorſtellen, daß die Juriſten die Wahrheit weniger er-
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[0011]
Vorrede.
logie geweſen waͤren, ſo angenehm auch
ihre Eroͤrterung ſeyn mag.
Eine Zugabe zu der Geſchichte des
Roͤmiſchen Rechts iſt hier die kurze Ge-
ſchichte der ganzen Rechtsgelehrſamkeit
im heutigen Europa, und dieſe endigt
ſich natuͤrlich mit einer Ueberſicht der
jetzigen Art zu ſtudieren. Aus beyden,
ſowohl aus der juriſtiſchen Litterairge-
ſchichte, als auch aus der Encyclopaͤdie
und Methodologie, kann man eigene
Collegien machen, die vielleicht
nuͤtzlicher ſind, als manche andere. So
lange dieß aber gar nicht oder ſelten ge-
ſchieht, ſo iſt es doch unleugbar ſchon
Gewinn, auch nur einige muͤndliche
Anleitung zum eigenen Studium dieſer
Faͤcher zu erhalten.
Man hat mir geſagt, daß in bey-
den Theilen des Buchs gar manche
Stelle fuͤr Juriſten noch zur Zeit viel
zu freymuͤthig ſey, daß ich von Juſti-
nian und von Leyſer lange nicht mit
genug Ehrfurcht geredet habe. Theils
kann ich mir aber nicht vorſtellen, daß
die Juriſten die Wahrheit weniger er-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/11>, abgerufen am 16.02.2025.
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