Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. gust erst erobert, dahin schickte er keinen Se-nator, sondern nur einen praefectus Augusta- lis, und für die ehemahlige Residenz den ju- ridicus Alexandrinus. §. 87. Daß der August eben so viele Rechte hat- stehen,
Periode 3. Quellen. guſt erſt erobert, dahin ſchickte er keinen Se-nator, ſondern nur einen praefectus Auguſta- lis, und fuͤr die ehemahlige Reſidenz den ju- ridicus Alexandrinus. §. 87. Daß der Auguſt eben ſo viele Rechte hat- ſtehen,
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Periode 3. Quellen.
guſt erſt erobert, dahin ſchickte er keinen Se-
nator, ſondern nur einen praefectus Auguſta-
lis, und fuͤr die ehemahlige Reſidenz den ju-
ridicus Alexandrinus.
§. 87.
Daß der Auguſt eben ſo viele Rechte hat-
te, als irgend ein magiſtratus, daß er juris-
dictio ausuͤben konnte, und daß er dabey,
wie ein anderer magiſtratus, den Rath ſeiner
Freunde oder anderer Maͤnner von Anſehen
ſich ausbat (conſilium woraus nachher ein
foͤrmlicheres conſiſtorium und auditorium
principis ſich bildete) iſt wohl ſehr natuͤrlich.
Und eben ſo wenig braucht es eine eigene lex
regia um zu erklaͤren, wie es kam, daß ſeine
Urtheile, ſeine Cabinetsſchreiben, ſeine In-
ſtructionen und ſeine Bekanntmachungen (de-
creta, reſcripta, mandata, edicta) ſo viel
und mehr noch galten, als aͤhnliche Dinge
von Seiten eines Oberhaupts der Republik
ſchon ehemahls gegolten hatten. Aber es
gehoͤrten Jahrhunderte dazu, ehe ſolche con-
ſtitutiones principis die einzige neue Rechts-
quelle wurden, und noch mehr Jahrhunderte,
ehe man behauptete, jede conſtitutio ſey eine
Rechtsquelle, ſobald ſie dies ſeyn koͤnne.
Daß die conſtitutiones erſt unter Hadrian an-
gefangen haben, weil im Codex keine aͤltere
ſtehen,
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