Die alten magistratus blieben, nicht weil August die Römer wollte glauben machen, es sey noch ganz die alte Verfassung, sondern weil er keinen Grund hatte, alles zu ändern. Selbst die Wahl derselben (comitia) ließ er dem Volke, und obgleich seine Empfehlung eben so viel vermochte, als seines Groß- Oncle's Empfehlung vermocht hatte, so über- ließ er doch auch manches dem guten Willen des Volks, bey dem jeder Candidat sich noch wie ehemahls beliebt machen mußte a). Je wichtiger die Rechte einer Stelle gewesen wa- ren, desto mehr verlor sie durch den Monar- chen b).
Die Consuln wurden nun fast immer noch während des Jahrs, das von ihnen den Nah- men hatte, durch suffecti abgelöst; wohl nicht deswegen weil August sich fürchtete, je- mand, dessen Wahl er dirigirt hatte, ein Jahr lang im Senate präsidiren zu lassen, sondern weil er desto mehr Gnadenbezeugun- gen austheilen konnte; eben dadurch entstan- den ja auch die bloßen ornamenta consularia. Uebrigens hatten jetzt die Consuln mehr Zeit, ihre jurisdictio und legis actio auszuüben.
Schon weniger sanken die Prätoren, weil sie nicht so hoch standen. Ihrer wurden meist zwölf ernannt, und zur jurisdictio und quae- stio bekamen sie auch das aerarium.
Die
Theil I. bis Juſtinian.
Die alten magiſtratus blieben, nicht weil Auguſt die Roͤmer wollte glauben machen, es ſey noch ganz die alte Verfaſſung, ſondern weil er keinen Grund hatte, alles zu aͤndern. Selbſt die Wahl derſelben (comitia) ließ er dem Volke, und obgleich ſeine Empfehlung eben ſo viel vermochte, als ſeines Groß- Oncle’s Empfehlung vermocht hatte, ſo uͤber- ließ er doch auch manches dem guten Willen des Volks, bey dem jeder Candidat ſich noch wie ehemahls beliebt machen mußte a). Je wichtiger die Rechte einer Stelle geweſen wa- ren, deſto mehr verlor ſie durch den Monar- chen b).
Die Conſuln wurden nun faſt immer noch waͤhrend des Jahrs, das von ihnen den Nah- men hatte, durch ſuffecti abgeloͤst; wohl nicht deswegen weil Auguſt ſich fuͤrchtete, je- mand, deſſen Wahl er dirigirt hatte, ein Jahr lang im Senate praͤſidiren zu laſſen, ſondern weil er deſto mehr Gnadenbezeugun- gen austheilen konnte; eben dadurch entſtan- den ja auch die bloßen ornamenta conſularia. Uebrigens hatten jetzt die Conſuln mehr Zeit, ihre jurisdictio und legis actio auszuuͤben.
Schon weniger ſanken die Praͤtoren, weil ſie nicht ſo hoch ſtanden. Ihrer wurden meiſt zwoͤlf ernannt, und zur jurisdictio und quae- ſtio bekamen ſie auch das aerarium.
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Theil I. bis Juſtinian.
Die alten magiſtratus blieben, nicht weil
Auguſt die Roͤmer wollte glauben machen,
es ſey noch ganz die alte Verfaſſung, ſondern
weil er keinen Grund hatte, alles zu aͤndern.
Selbſt die Wahl derſelben (comitia) ließ er
dem Volke, und obgleich ſeine Empfehlung
eben ſo viel vermochte, als ſeines Groß-
Oncle’s Empfehlung vermocht hatte, ſo uͤber-
ließ er doch auch manches dem guten Willen
des Volks, bey dem jeder Candidat ſich noch
wie ehemahls beliebt machen mußte a). Je
wichtiger die Rechte einer Stelle geweſen wa-
ren, deſto mehr verlor ſie durch den Monar-
chen b).
Die Conſuln wurden nun faſt immer noch
waͤhrend des Jahrs, das von ihnen den Nah-
men hatte, durch ſuffecti abgeloͤst; wohl
nicht deswegen weil Auguſt ſich fuͤrchtete, je-
mand, deſſen Wahl er dirigirt hatte, ein
Jahr lang im Senate praͤſidiren zu laſſen,
ſondern weil er deſto mehr Gnadenbezeugun-
gen austheilen konnte; eben dadurch entſtan-
den ja auch die bloßen ornamenta conſularia.
Uebrigens hatten jetzt die Conſuln mehr Zeit,
ihre jurisdictio und legis actio auszuuͤben.
Schon weniger ſanken die Praͤtoren, weil
ſie nicht ſo hoch ſtanden. Ihrer wurden meiſt
zwoͤlf ernannt, und zur jurisdictio und quae-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/104>, abgerufen am 16.02.2025.
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