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Hug, Gallus Joseph: Die christliche Familie im Kampfe gegen feindliche Mächte. Vorträge über christliche Ehe und Erziehung. Freiburg (Schweiz), 1896.

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sie eine wahrhaft göttliche Weisheit entfaltet. Ich kann
natürlich heute nicht von allen Ehehindernissen reden; es
ist aber auch nicht nothwendig. Daher will ich denn nur
das Verbot der Ehen zwischen nahen Verwandten näher
beleuchten. Daher rede ich: 1. vom Rechte der Kirche,
Ehehindernisse überhaupt aufzustellen und davon zu dis-
pensiren; 2. von der Weisheit der Kirche im Verbote der
Verwandtschaftsehen.

Die Ehe ist von Jesus Christus zu Würde eines
hl. Sakramentes erhoben worden. Also hat die Kirche
Gewalt über die Ehe, wie über jedes andere hl. Sakrament.
Jesus Christus hat nur die Einheit und Unauflöslichkeit
näher bestimmt, so daß die Kirche in diesen Punkten nie-
mals eine Abänderung treffen oder gestatten kann; dagegen
hat er es ihrer Weisheit überlassen, andere Bestimmungen
zu treffen, je nachdem die mannigfaltigen Verhältnisse von
Zeit und Ort, von einzelnen Menschen, von Familien,
oder auch ganzer Völker es verlangen sollten.

Von dieser Gewalt machte auch die Kirche wirklich
Gebrauch, ohne daß es in den ersten Jahrhunderten
Jemanden eingefallen wäre, über Anmaßung zu klagen.
Wenn nun auch schon in den apostolischen Zeiten die
Priesterweihe als Ehehinderniß aufgestellt wurde, müßet
ihr euch doch die Sache nicht so vorstellen, als hätte die
hl. Kirche so auf einmal eine vollständige Ehegesetzgebung
gemacht. Das ist niemals ihre Sache. Denn sie wirft
ihre Gesetze niemals unter das christliche Volk, sondern
ihre Bestimmungen wachsen gleichsam aus dem Glauben
und den Sitten des Volkes heraus. Will nur ein Beispiel
anführen. Wie der hl. Augustin (de civit. Dei XV, 16)
berichtet, war zu seiner Zeit noch kein ausdrückliches
Gesetz, welches die Ehen zwischen Geschwisterkindern
verbot; aber dennoch verabscheute man nach damaliger
Sitte dergleichen Ehen fast wie die Ehen unter Geschwistern.

sie eine wahrhaft göttliche Weisheit entfaltet. Ich kann
natürlich heute nicht von allen Ehehindernissen reden; es
ist aber auch nicht nothwendig. Daher will ich denn nur
das Verbot der Ehen zwischen nahen Verwandten näher
beleuchten. Daher rede ich: 1. vom Rechte der Kirche,
Ehehindernisse überhaupt aufzustellen und davon zu dis-
pensiren; 2. von der Weisheit der Kirche im Verbote der
Verwandtschaftsehen.

Die Ehe ist von Jesus Christus zu Würde eines
hl. Sakramentes erhoben worden. Also hat die Kirche
Gewalt über die Ehe, wie über jedes andere hl. Sakrament.
Jesus Christus hat nur die Einheit und Unauflöslichkeit
näher bestimmt, so daß die Kirche in diesen Punkten nie-
mals eine Abänderung treffen oder gestatten kann; dagegen
hat er es ihrer Weisheit überlassen, andere Bestimmungen
zu treffen, je nachdem die mannigfaltigen Verhältnisse von
Zeit und Ort, von einzelnen Menschen, von Familien,
oder auch ganzer Völker es verlangen sollten.

Von dieser Gewalt machte auch die Kirche wirklich
Gebrauch, ohne daß es in den ersten Jahrhunderten
Jemanden eingefallen wäre, über Anmaßung zu klagen.
Wenn nun auch schon in den apostolischen Zeiten die
Priesterweihe als Ehehinderniß aufgestellt wurde, müßet
ihr euch doch die Sache nicht so vorstellen, als hätte die
hl. Kirche so auf einmal eine vollständige Ehegesetzgebung
gemacht. Das ist niemals ihre Sache. Denn sie wirft
ihre Gesetze niemals unter das christliche Volk, sondern
ihre Bestimmungen wachsen gleichsam aus dem Glauben
und den Sitten des Volkes heraus. Will nur ein Beispiel
anführen. Wie der hl. Augustin (de civit. Dei XV, 16)
berichtet, war zu seiner Zeit noch kein ausdrückliches
Gesetz, welches die Ehen zwischen Geschwisterkindern
verbot; aber dennoch verabscheute man nach damaliger
Sitte dergleichen Ehen fast wie die Ehen unter Geschwistern.

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[134/0146] sie eine wahrhaft göttliche Weisheit entfaltet. Ich kann natürlich heute nicht von allen Ehehindernissen reden; es ist aber auch nicht nothwendig. Daher will ich denn nur das Verbot der Ehen zwischen nahen Verwandten näher beleuchten. Daher rede ich: 1. vom Rechte der Kirche, Ehehindernisse überhaupt aufzustellen und davon zu dis- pensiren; 2. von der Weisheit der Kirche im Verbote der Verwandtschaftsehen. Die Ehe ist von Jesus Christus zu Würde eines hl. Sakramentes erhoben worden. Also hat die Kirche Gewalt über die Ehe, wie über jedes andere hl. Sakrament. Jesus Christus hat nur die Einheit und Unauflöslichkeit näher bestimmt, so daß die Kirche in diesen Punkten nie- mals eine Abänderung treffen oder gestatten kann; dagegen hat er es ihrer Weisheit überlassen, andere Bestimmungen zu treffen, je nachdem die mannigfaltigen Verhältnisse von Zeit und Ort, von einzelnen Menschen, von Familien, oder auch ganzer Völker es verlangen sollten. Von dieser Gewalt machte auch die Kirche wirklich Gebrauch, ohne daß es in den ersten Jahrhunderten Jemanden eingefallen wäre, über Anmaßung zu klagen. Wenn nun auch schon in den apostolischen Zeiten die Priesterweihe als Ehehinderniß aufgestellt wurde, müßet ihr euch doch die Sache nicht so vorstellen, als hätte die hl. Kirche so auf einmal eine vollständige Ehegesetzgebung gemacht. Das ist niemals ihre Sache. Denn sie wirft ihre Gesetze niemals unter das christliche Volk, sondern ihre Bestimmungen wachsen gleichsam aus dem Glauben und den Sitten des Volkes heraus. Will nur ein Beispiel anführen. Wie der hl. Augustin (de civit. Dei XV, 16) berichtet, war zu seiner Zeit noch kein ausdrückliches Gesetz, welches die Ehen zwischen Geschwisterkindern verbot; aber dennoch verabscheute man nach damaliger Sitte dergleichen Ehen fast wie die Ehen unter Geschwistern.

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Zitationshilfe: Hug, Gallus Joseph: Die christliche Familie im Kampfe gegen feindliche Mächte. Vorträge über christliche Ehe und Erziehung. Freiburg (Schweiz), 1896, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hug_familie_1896/146>, abgerufen am 24.11.2024.