Da nun habet ihr die göttliche Wahrheit über das Verhältniß des Ehevertrages zum hl. Sakrament. Ihr könnet also diesen Vertrag vom hl. Sakramente ebenso wenig trennen, als die Wärme vom Feuer. Wenn ihr also die Ehe unter einander abschließet, so ist gerade dieser Abschluß das hl. Sakrament - oder es ist dann gar keine Ehe vor Gott und der Kirche, sondern ein abscheu- liches Conkubinat, d. h. ein unzüchtiges Zusammenleben. Was hat also Christus mit der vorchristlichen Ehe gethan? Sie zur Würde eines hl. Sakramentes erhoben, indem er sie zu einem gnadenreichen Vertrage machte. Welche Gnaden mit diesem hl. Sakramente verbunden, unter welchen Be- dingungen sie mitgetheilt werden, wollen wir später sehen.
Aber was folgt nun aus den entwickelten Wahrheiten? Die Kirche hat als Verwalterin der hl. Sakramente auch auf die Ehe ein unveräußerliches Recht. Das ist die ewige Rechtsordnung Gottes, welche von ungeweihter Hand nur zum Verderben der Seelen, zur Auflösung der Familie, zur Vernichtung der Gesellschaft verletzt werden kann. Aber hat denn die weltliche Gewalt gar nichts zu sagen? Schon der hl. Thomas (c. g. l. IV. 7) hat die richtige Antwort gegeben: "Freilich, insofern sich die Ehe auf das zeitliche Wohl der Völker bezieht."
"Aber," denket ihr vielleicht "so dürfen wir ja nicht mehr auf's Rathhaus gehen der Civilehe wegen." Das nun weniger. In Rom hat man ähnliche Gesetze wie bei uns; dort werden die Gläubigen ermahnt, die Gesetze zu beachten, aber nachher wie Brautleute getrennt zu leben, bis sie den sakramentalischen Ehevertrag in der Kirche ab- geschlossen, auch Leo XIII. verlangt in seinem Rund- schreiben, daß die Gläubigen diesen Gesetzen allüberall nachkommen: "Damit die Wirkungen der Ehe nach allen Seiten hin gewahrt seien und den Kindern kein Nachtheil erwachse." Da sehet die Weisheit und Ruhe der katho-
Da nun habet ihr die göttliche Wahrheit über das Verhältniß des Ehevertrages zum hl. Sakrament. Ihr könnet also diesen Vertrag vom hl. Sakramente ebenso wenig trennen, als die Wärme vom Feuer. Wenn ihr also die Ehe unter einander abschließet, so ist gerade dieser Abschluß das hl. Sakrament – oder es ist dann gar keine Ehe vor Gott und der Kirche, sondern ein abscheu- liches Conkubinat, d. h. ein unzüchtiges Zusammenleben. Was hat also Christus mit der vorchristlichen Ehe gethan? Sie zur Würde eines hl. Sakramentes erhoben, indem er sie zu einem gnadenreichen Vertrage machte. Welche Gnaden mit diesem hl. Sakramente verbunden, unter welchen Be- dingungen sie mitgetheilt werden, wollen wir später sehen.
Aber was folgt nun aus den entwickelten Wahrheiten? Die Kirche hat als Verwalterin der hl. Sakramente auch auf die Ehe ein unveräußerliches Recht. Das ist die ewige Rechtsordnung Gottes, welche von ungeweihter Hand nur zum Verderben der Seelen, zur Auflösung der Familie, zur Vernichtung der Gesellschaft verletzt werden kann. Aber hat denn die weltliche Gewalt gar nichts zu sagen? Schon der hl. Thomas (c. g. l. IV. 7) hat die richtige Antwort gegeben: „Freilich, insofern sich die Ehe auf das zeitliche Wohl der Völker bezieht.“
„Aber,“ denket ihr vielleicht „so dürfen wir ja nicht mehr auf's Rathhaus gehen der Civilehe wegen.“ Das nun weniger. In Rom hat man ähnliche Gesetze wie bei uns; dort werden die Gläubigen ermahnt, die Gesetze zu beachten, aber nachher wie Brautleute getrennt zu leben, bis sie den sakramentalischen Ehevertrag in der Kirche ab- geschlossen, auch Leo XIII. verlangt in seinem Rund- schreiben, daß die Gläubigen diesen Gesetzen allüberall nachkommen: „Damit die Wirkungen der Ehe nach allen Seiten hin gewahrt seien und den Kindern kein Nachtheil erwachse.“ Da sehet die Weisheit und Ruhe der katho-
<TEI><text><body><divn="10"><pbfacs="#f0100"xml:id="H891_001_1896_pb0088_0001"n="88"/><p>Da nun habet ihr die göttliche Wahrheit über das<lb/>
Verhältniß des Ehevertrages zum hl. Sakrament. Ihr<lb/>
könnet also diesen Vertrag vom hl. Sakramente ebenso<lb/>
wenig trennen, als die Wärme vom Feuer. Wenn ihr<lb/>
also die Ehe unter einander abschließet, so ist gerade dieser<lb/>
Abschluß das hl. Sakrament – oder es ist dann gar<lb/>
keine Ehe vor Gott und der Kirche, sondern ein abscheu-<lb/>
liches Conkubinat, d. h. ein unzüchtiges Zusammenleben.<lb/>
Was hat also Christus mit der vorchristlichen Ehe gethan?<lb/>
Sie zur Würde eines hl. Sakramentes erhoben, indem er<lb/>
sie zu einem gnadenreichen Vertrage machte. Welche Gnaden<lb/>
mit diesem hl. Sakramente verbunden, unter welchen Be-<lb/>
dingungen sie mitgetheilt werden, wollen wir später sehen.</p><p>Aber was folgt nun aus den entwickelten Wahrheiten?<lb/>
Die Kirche hat als Verwalterin der hl. Sakramente auch<lb/>
auf die Ehe ein unveräußerliches Recht. Das ist die ewige<lb/>
Rechtsordnung Gottes, welche von ungeweihter Hand nur<lb/>
zum Verderben der Seelen, zur Auflösung der Familie,<lb/>
zur Vernichtung der Gesellschaft verletzt werden kann.<lb/>
Aber hat denn die weltliche Gewalt gar nichts zu sagen?<lb/>
Schon der hl. Thomas (c. g. l. IV. 7) hat die richtige<lb/>
Antwort gegeben: <q>„Freilich, insofern sich die Ehe auf das<lb/>
zeitliche Wohl der Völker bezieht.“</q></p><p><q>„Aber,“</q> denket ihr vielleicht <q>„so dürfen wir ja nicht<lb/>
mehr auf's Rathhaus gehen der Civilehe wegen.“</q> Das<lb/>
nun weniger. In Rom hat man ähnliche Gesetze wie bei<lb/>
uns; dort werden die Gläubigen ermahnt, die Gesetze zu<lb/>
beachten, aber nachher wie Brautleute getrennt zu leben,<lb/>
bis sie den sakramentalischen Ehevertrag in der Kirche ab-<lb/>
geschlossen, auch Leo XIII. verlangt in seinem Rund-<lb/>
schreiben, daß die Gläubigen diesen Gesetzen allüberall<lb/>
nachkommen: <q>„Damit die Wirkungen der Ehe nach allen<lb/>
Seiten hin gewahrt seien und den Kindern kein Nachtheil<lb/>
erwachse.“</q> Da sehet die Weisheit und Ruhe der katho-<lb/></p></div></body></text></TEI>
[88/0100]
Da nun habet ihr die göttliche Wahrheit über das
Verhältniß des Ehevertrages zum hl. Sakrament. Ihr
könnet also diesen Vertrag vom hl. Sakramente ebenso
wenig trennen, als die Wärme vom Feuer. Wenn ihr
also die Ehe unter einander abschließet, so ist gerade dieser
Abschluß das hl. Sakrament – oder es ist dann gar
keine Ehe vor Gott und der Kirche, sondern ein abscheu-
liches Conkubinat, d. h. ein unzüchtiges Zusammenleben.
Was hat also Christus mit der vorchristlichen Ehe gethan?
Sie zur Würde eines hl. Sakramentes erhoben, indem er
sie zu einem gnadenreichen Vertrage machte. Welche Gnaden
mit diesem hl. Sakramente verbunden, unter welchen Be-
dingungen sie mitgetheilt werden, wollen wir später sehen.
Aber was folgt nun aus den entwickelten Wahrheiten?
Die Kirche hat als Verwalterin der hl. Sakramente auch
auf die Ehe ein unveräußerliches Recht. Das ist die ewige
Rechtsordnung Gottes, welche von ungeweihter Hand nur
zum Verderben der Seelen, zur Auflösung der Familie,
zur Vernichtung der Gesellschaft verletzt werden kann.
Aber hat denn die weltliche Gewalt gar nichts zu sagen?
Schon der hl. Thomas (c. g. l. IV. 7) hat die richtige
Antwort gegeben: „Freilich, insofern sich die Ehe auf das
zeitliche Wohl der Völker bezieht.“
„Aber,“ denket ihr vielleicht „so dürfen wir ja nicht
mehr auf's Rathhaus gehen der Civilehe wegen.“ Das
nun weniger. In Rom hat man ähnliche Gesetze wie bei
uns; dort werden die Gläubigen ermahnt, die Gesetze zu
beachten, aber nachher wie Brautleute getrennt zu leben,
bis sie den sakramentalischen Ehevertrag in der Kirche ab-
geschlossen, auch Leo XIII. verlangt in seinem Rund-
schreiben, daß die Gläubigen diesen Gesetzen allüberall
nachkommen: „Damit die Wirkungen der Ehe nach allen
Seiten hin gewahrt seien und den Kindern kein Nachtheil
erwachse.“ Da sehet die Weisheit und Ruhe der katho-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hug, Gallus Joseph: Die christliche Familie im Kampfe gegen feindliche Mächte. Vorträge über christliche Ehe und Erziehung. Freiburg (Schweiz), 1896, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hug_familie_1896/100>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.