punkte sich bezog, sofort auch auf die zwischenliegenden Plätze, auf die Unterwegsbestellung in Rimini, Ravenna, Foligno u. s. w. ausgedehnt. Die Weiterentwickelung jedoch nahm einen andern Gang als in Deutschland, weil die Kurie vorsichtiger war als die deutschen Landesherren. Bei jeder Thronbesteigung eines neugewählten Papstes nämlich musste die Republik Ve- nedig um Erneuerung des Privilegs einkommen. Solche Kon- zessions-Urkunden liegen vor von Clemens III. (1523), Paul III., Julius III., Paul IV., Pius V. (1565), Gregor XIII. (1573), Cle- mens VIII. (1582), Gregor XV. (1621). Die päpstliche Regierung deckte sich weiter auch dadurch, dass sie bei der Erneuerung der Konzession dieselbe lediglich auf den Transitdienst be- schränkte, oder wie unter Pius V. -- (der 1565 eine päpstliche Botenpost nach Venedig versuchsweise und nur vorübergehend einführte) -- gänzlich versagte. Bei dieser Vorsicht konnte dann auch die venetianische Kompagnie ("Societas 30 civium Ber- gamensium et Briscensium") gegenüber der Kurie nicht die bedenklichen Konsequenzen geltend machen, welche die Taxis gegenüber den deutschen Landesposten zogen.
punkte sich bezog, sofort auch auf die zwischenliegenden Plätze, auf die Unterwegsbestellung in Rimini, Ravenna, Foligno u. s. w. ausgedehnt. Die Weiterentwickelung jedoch nahm einen andern Gang als in Deutschland, weil die Kurie vorsichtiger war als die deutschen Landesherren. Bei jeder Thronbesteigung eines neugewählten Papstes nämlich musste die Republik Ve- nedig um Erneuerung des Privilegs einkommen. Solche Kon- zessions-Urkunden liegen vor von Clemens III. (1523), Paul III., Julius III., Paul IV., Pius V. (1565), Gregor XIII. (1573), Cle- mens VIII. (1582), Gregor XV. (1621). Die päpstliche Regierung deckte sich weiter auch dadurch, dass sie bei der Erneuerung der Konzession dieselbe lediglich auf den Transitdienst be- schränkte, oder wie unter Pius V. — (der 1565 eine päpstliche Botenpost nach Venedig versuchsweise und nur vorübergehend einführte) — gänzlich versagte. Bei dieser Vorsicht konnte dann auch die venetianische Kompagnie (»Societas 30 civium Ber- gamensium et Briscensium«) gegenüber der Kurie nicht die bedenklichen Konsequenzen geltend machen, welche die Taxis gegenüber den deutschen Landesposten zogen.
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punkte sich bezog, sofort auch auf die zwischenliegenden Plätze,
auf die Unterwegsbestellung in Rimini, Ravenna, Foligno u. s. w.
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Gang als in Deutschland, weil die Kurie vorsichtiger war
als die deutschen Landesherren. Bei jeder Thronbesteigung
eines neugewählten Papstes nämlich musste die Republik Ve-
nedig um Erneuerung des Privilegs einkommen. Solche Kon-
zessions-Urkunden liegen vor von Clemens III. (1523), Paul III.,
Julius III., Paul IV., Pius V. (1565), Gregor XIII. (1573), Cle-
mens VIII. (1582), Gregor XV. (1621). Die päpstliche Regierung
deckte sich weiter auch dadurch, dass sie bei der Erneuerung
der Konzession dieselbe lediglich auf den Transitdienst be-
schränkte, oder wie unter Pius V. — (der 1565 eine päpstliche
Botenpost nach Venedig versuchsweise und nur vorübergehend
einführte) — gänzlich versagte. Bei dieser Vorsicht konnte dann
auch die venetianische Kompagnie (»Societas 30 civium Ber-
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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/228>, abgerufen am 25.11.2024.
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