darin u. a.: sie hielten es "für billig und notwendig, dass der niederländische Postmeister sein Amt nicht weiter als bis gegen Cöln extendiere, noch ein mehreres Postgeld als bis Cöln ein- nehmen solle", derselbe möge die Briefe Cöln zu annehmen und wieder gegen Cöln liefern, habe sich auch mit den Augs- burger Handelsleuten schon dahin verglichen, dass er nur bis gegen Cöln das Postgeld erhebe. Für die Strecke Köln-Trient möge die Kaiserliche Post unter Seraphim von Taxis ge- stellt werden; als General- und Obristen-Postmeister solle er alle Postboten auf benannten Strassen auf eigene Kosten unterhalten (S. 12 und 16).
Ebenso sprechend ist die Aeusserung, S. 15 b, welche sich auf die Tragweite der früheren Patente und des neu zu er- wartenden (von 1595) bezieht, und auch nicht eine leise Idee von einer Monopolisierung oder von einer Verpflichtung seitens der Territorialherrn enthält.
"Zum dritten" heisst es darin, "sollen Ew. K. Majestät die Postboten von allen Frohndiensten eximieren und allen Reichsständen schreiben, sie möchten die Posten unaufgehalten passieren lassen und den Obristen-Postmeister unter ihren Schutz und Schirm nehmen. Wir halten gehorsamlich dafür, dass all das mit etlichen wenigen schriftlichen oder offenen Patenten leichtlich erreicht und männiglich der Anstellung einer richtigen gewissen Post alle mögliche Förderung zuwenden werde". Als Gegenleistung für diese "Gnadenbewilligung" soll Seraphim (S. 11) die Postboten auf der Transitroute ("auf benannten Strassen") unterhalten, wöchentlich zwei Ordinarien hin und her gehen lassen und die Korrespondenz für den Kaiser und das Hochlöbliche Haus Oesterreich, wie von Alters her besorgen. Mit den Handelsleuten solle er sich eines billigen Postgeldes und einer gewissen Zeit zur Lieferung der Briefe vergleichen.
Aus all dem geht hervor: Die Unterdrückung einer etwaigen Konkurrenz lag nicht im Sinne der fraglichen Patente. Wenn sie aber je eine den Territorialposten feindliche Spitze gehabt hätten, so wäre es doch sehr fraglich, gegen welche Beför- derungsobjekte und gegen welche Botenzüge dieselbe gerichtet war. Die erste Bekanntgabe von Kurs und Porto kann
Huber. 14
darin u. a.: sie hielten es »für billig und notwendig, dass der niederländische Postmeister sein Amt nicht weiter als bis gegen Cöln extendiere, noch ein mehreres Postgeld als bis Cöln ein- nehmen solle«, derselbe möge die Briefe Cöln zu annehmen und wieder gegen Cöln liefern, habe sich auch mit den Augs- burger Handelsleuten schon dahin verglichen, dass er nur bis gegen Cöln das Postgeld erhebe. Für die Strecke Köln-Trient möge die Kaiserliche Post unter Seraphim von Taxis ge- stellt werden; als General- und Obristen-Postmeister solle er alle Postboten auf benannten Strassen auf eigene Kosten unterhalten (S. 12 und 16).
Ebenso sprechend ist die Aeusserung, S. 15 b, welche sich auf die Tragweite der früheren Patente und des neu zu er- wartenden (von 1595) bezieht, und auch nicht eine leise Idee von einer Monopolisierung oder von einer Verpflichtung seitens der Territorialherrn enthält.
»Zum dritten« heisst es darin, »sollen Ew. K. Majestät die Postboten von allen Frohndiensten eximieren und allen Reichsständen schreiben, sie möchten die Posten unaufgehalten passieren lassen und den Obristen-Postmeister unter ihren Schutz und Schirm nehmen. Wir halten gehorsamlich dafür, dass all das mit etlichen wenigen schriftlichen oder offenen Patenten leichtlich erreicht und männiglich der Anstellung einer richtigen gewissen Post alle mögliche Förderung zuwenden werde«. Als Gegenleistung für diese »Gnadenbewilligung« soll Seraphim (S. 11) die Postboten auf der Transitroute (»auf benannten Strassen«) unterhalten, wöchentlich zwei Ordinarien hin und her gehen lassen und die Korrespondenz für den Kaiser und das Hochlöbliche Haus Oesterreich, wie von Alters her besorgen. Mit den Handelsleuten solle er sich eines billigen Postgeldes und einer gewissen Zeit zur Lieferung der Briefe vergleichen.
Aus all dem geht hervor: Die Unterdrückung einer etwaigen Konkurrenz lag nicht im Sinne der fraglichen Patente. Wenn sie aber je eine den Territorialposten feindliche Spitze gehabt hätten, so wäre es doch sehr fraglich, gegen welche Beför- derungsobjekte und gegen welche Botenzüge dieselbe gerichtet war. Die erste Bekanntgabe von Kurs und Porto kann
Huber. 14
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0225"n="209"/>
darin u. a.: sie hielten es »für billig und notwendig, dass der<lb/>
niederländische Postmeister sein Amt nicht weiter als bis gegen<lb/>
Cöln extendiere, noch ein mehreres Postgeld als bis Cöln ein-<lb/>
nehmen solle«, derselbe möge die Briefe Cöln zu annehmen<lb/>
und wieder gegen Cöln liefern, habe sich auch mit den Augs-<lb/>
burger Handelsleuten schon dahin verglichen, dass er nur bis<lb/>
gegen Cöln das Postgeld erhebe. Für die Strecke Köln-Trient<lb/>
möge die <hirendition="#g">Kaiserliche</hi> Post unter Seraphim von Taxis ge-<lb/>
stellt werden; als General- und Obristen-Postmeister solle er<lb/>
alle Postboten <hirendition="#g">auf benannten Strassen</hi> auf eigene Kosten<lb/>
unterhalten (S. 12 und 16).</p><lb/><p>Ebenso sprechend ist die Aeusserung, S. 15 b, welche sich<lb/>
auf die Tragweite der früheren Patente und des neu zu er-<lb/>
wartenden (von 1595) bezieht, und auch nicht eine leise Idee<lb/>
von einer Monopolisierung oder von einer Verpflichtung seitens<lb/>
der Territorialherrn enthält.</p><lb/><p>»Zum dritten« heisst es darin, »sollen Ew. K. Majestät die<lb/>
Postboten von allen <hirendition="#g">Frohndiensten eximieren</hi> und allen<lb/>
Reichsständen schreiben, sie möchten die Posten unaufgehalten<lb/>
passieren lassen und den Obristen-Postmeister unter ihren <hirendition="#g">Schutz<lb/>
und Schirm</hi> nehmen. Wir halten gehorsamlich dafür, dass<lb/>
all das mit etlichen wenigen schriftlichen oder offenen Patenten<lb/>
leichtlich erreicht und männiglich der Anstellung einer richtigen<lb/>
gewissen Post alle mögliche Förderung zuwenden werde«. Als<lb/>
Gegenleistung für diese »Gnadenbewilligung« soll Seraphim<lb/>
(S. 11) die Postboten auf der Transitroute (»auf benannten<lb/>
Strassen«) unterhalten, wöchentlich zwei Ordinarien hin und her<lb/>
gehen lassen und die Korrespondenz für den Kaiser und das<lb/>
Hochlöbliche Haus Oesterreich, wie von Alters her besorgen.<lb/>
Mit den Handelsleuten solle er sich eines billigen Postgeldes<lb/>
und einer gewissen Zeit zur Lieferung der Briefe vergleichen.</p><lb/><p>Aus all dem geht hervor: Die Unterdrückung einer etwaigen<lb/>
Konkurrenz lag nicht im Sinne der fraglichen Patente. Wenn<lb/>
sie aber je eine den Territorialposten feindliche Spitze gehabt<lb/>
hätten, so wäre es doch sehr fraglich, gegen welche <hirendition="#g">Beför-<lb/>
derungsobjekte</hi> und gegen welche <hirendition="#g">Botenzüge</hi> dieselbe<lb/>
gerichtet war. Die erste Bekanntgabe von Kurs und Porto kann<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#g">Huber</hi>. 14</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[209/0225]
darin u. a.: sie hielten es »für billig und notwendig, dass der
niederländische Postmeister sein Amt nicht weiter als bis gegen
Cöln extendiere, noch ein mehreres Postgeld als bis Cöln ein-
nehmen solle«, derselbe möge die Briefe Cöln zu annehmen
und wieder gegen Cöln liefern, habe sich auch mit den Augs-
burger Handelsleuten schon dahin verglichen, dass er nur bis
gegen Cöln das Postgeld erhebe. Für die Strecke Köln-Trient
möge die Kaiserliche Post unter Seraphim von Taxis ge-
stellt werden; als General- und Obristen-Postmeister solle er
alle Postboten auf benannten Strassen auf eigene Kosten
unterhalten (S. 12 und 16).
Ebenso sprechend ist die Aeusserung, S. 15 b, welche sich
auf die Tragweite der früheren Patente und des neu zu er-
wartenden (von 1595) bezieht, und auch nicht eine leise Idee
von einer Monopolisierung oder von einer Verpflichtung seitens
der Territorialherrn enthält.
»Zum dritten« heisst es darin, »sollen Ew. K. Majestät die
Postboten von allen Frohndiensten eximieren und allen
Reichsständen schreiben, sie möchten die Posten unaufgehalten
passieren lassen und den Obristen-Postmeister unter ihren Schutz
und Schirm nehmen. Wir halten gehorsamlich dafür, dass
all das mit etlichen wenigen schriftlichen oder offenen Patenten
leichtlich erreicht und männiglich der Anstellung einer richtigen
gewissen Post alle mögliche Förderung zuwenden werde«. Als
Gegenleistung für diese »Gnadenbewilligung« soll Seraphim
(S. 11) die Postboten auf der Transitroute (»auf benannten
Strassen«) unterhalten, wöchentlich zwei Ordinarien hin und her
gehen lassen und die Korrespondenz für den Kaiser und das
Hochlöbliche Haus Oesterreich, wie von Alters her besorgen.
Mit den Handelsleuten solle er sich eines billigen Postgeldes
und einer gewissen Zeit zur Lieferung der Briefe vergleichen.
Aus all dem geht hervor: Die Unterdrückung einer etwaigen
Konkurrenz lag nicht im Sinne der fraglichen Patente. Wenn
sie aber je eine den Territorialposten feindliche Spitze gehabt
hätten, so wäre es doch sehr fraglich, gegen welche Beför-
derungsobjekte und gegen welche Botenzüge dieselbe
gerichtet war. Die erste Bekanntgabe von Kurs und Porto kann
Huber. 14
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/225>, abgerufen am 30.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.