siones und stationes, ponere-mettere, collocare); da l'Herba und das Itinerarium des Antoninus das Wort im gleichen Sinn gebrauchen, letzteres die "positiones" neben "refugia, plagia, cotones, gradus" u. s. w. Nach der wirtschaftsgeschichtlichen Entwickelung dagegen dürfte sonderbarerweise für den deutschen Amtsstil die Ableitung und Anlehrung seitens der Juristen zu- treffen. Ich schliesse dies aus der Anwendung des Wortes einer- seits in Herbas Itinerario, andrerseits in den gleichzeitigen deutschen Veröffentlichungen. In Deutschland wurde das Wort "Post" schon zu Herbas Zeit für das kaiserliche "munus cur- sorum" gebraucht. Eine Beschwerdeschrift von Kaufleuten z. B. d.d. 1587, gerichtet an den Kölner Rat führt aus: Das Boten- wesen begreife gar keine Post beförderung im eigentlichen Sinne in sich; denn unter Post verstehe man eine Beförderung mit Pferdewechsel von drei zu drei Meilen; ein solcher Wechsel aber fände bei ihren "Boten" nicht statt. Dr. Ennen sieht dies als eine Spitzfindigkeit der Definition an; ich aber glaube, dass die Unterlegung frischer Pferde damals gerade als das unterscheidende Merkmal für die Post angesehen wurde. Gegen diese Unterlegung richtet sich hauptsächlich die Beschwerde des Seraphim von Taxis dd. 1580: noch Benetti erblickt das Wesen des Jus postarum in den "disponendis equis". Auch wird bezeugt, dass die Boten und zwar auch die landesherr- lichen die Bezeichnung "Post" ihrem Dienste und Amte gerne beilegten (Schäfer, Geschichte des Sächsischen Postwesens, S. 9). Ein kurfürstlich sächsisches Reskript dd. 1572 an den Rat von Weissensee schärft ein, dass die Bürgerschaft die Post, wann es an Post- Bothen gemangelt, um das gewöhnliche Post-Lohn forttragen sollte"; schon ein Reskript aus dem Jahre 1509 redet von der "Bosspotterey" und den possbotten (Schäfer cit. S. 7). Geläufiger scheint das Wort L. Rem gewesen zu sein, der in seinem Tagebuch richtig schreibt, er sei 1515 "auf der Post" ge- ritten. Noch bedeutsamer ist, dass schon die Bestallungs-Ur- kunde Karls V. dd. 1516 von der "poste" redet und schon in den vier Poststundenpässen dd. 1496--1500 (Mühlbacher's Zeit- schrift 1892) das Wort "Post" gleichbedeutend mit "Briefen"
siones und stationes, ponere-mettere, collocare); da l’Herba und das Itinerarium des Antoninus das Wort im gleichen Sinn gebrauchen, letzteres die »positiones« neben »refugia, plagia, cotones, gradus« u. s. w. Nach der wirtschaftsgeschichtlichen Entwickelung dagegen dürfte sonderbarerweise für den deutschen Amtsstil die Ableitung und Anlehrung seitens der Juristen zu- treffen. Ich schliesse dies aus der Anwendung des Wortes einer- seits in Herbas Itinerario, andrerseits in den gleichzeitigen deutschen Veröffentlichungen. In Deutschland wurde das Wort »Post« schon zu Herbas Zeit für das kaiserliche »munus cur- sorum« gebraucht. Eine Beschwerdeschrift von Kaufleuten z. B. d.d. 1587, gerichtet an den Kölner Rat führt aus: Das Boten- wesen begreife gar keine Post beförderung im eigentlichen Sinne in sich; denn unter Post verstehe man eine Beförderung mit Pferdewechsel von drei zu drei Meilen; ein solcher Wechsel aber fände bei ihren »Boten« nicht statt. Dr. Ennen sieht dies als eine Spitzfindigkeit der Definition an; ich aber glaube, dass die Unterlegung frischer Pferde damals gerade als das unterscheidende Merkmal für die Post angesehen wurde. Gegen diese Unterlegung richtet sich hauptsächlich die Beschwerde des Seraphim von Taxis dd. 1580: noch Benetti erblickt das Wesen des Jus postarum in den »disponendis equis«. Auch wird bezeugt, dass die Boten und zwar auch die landesherr- lichen die Bezeichnung »Post« ihrem Dienste und Amte gerne beilegten (Schäfer, Geschichte des Sächsischen Postwesens, S. 9). Ein kurfürstlich sächsisches Reskript dd. 1572 an den Rat von Weissensee schärft ein, dass die Bürgerschaft die Post, wann es an Post- Bothen gemangelt, um das gewöhnliche Post-Lohn forttragen sollte«; schon ein Reskript aus dem Jahre 1509 redet von der »Bosspotterey« und den possbotten (Schäfer cit. S. 7). Geläufiger scheint das Wort L. Rem gewesen zu sein, der in seinem Tagebuch richtig schreibt, er sei 1515 »auf der Post« ge- ritten. Noch bedeutsamer ist, dass schon die Bestallungs-Ur- kunde Karls V. dd. 1516 von der »poste« redet und schon in den vier Poststundenpässen dd. 1496—1500 (Mühlbacher’s Zeit- schrift 1892) das Wort »Post« gleichbedeutend mit »Briefen«
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0203"n="187"/>
siones und stationes, ponere-mettere, collocare); da l’Herba<lb/>
und das Itinerarium des Antoninus das Wort im gleichen<lb/>
Sinn gebrauchen, letzteres die »positiones« neben »refugia, plagia,<lb/>
cotones, gradus« u. s. w. Nach der wirtschaftsgeschichtlichen<lb/>
Entwickelung dagegen dürfte sonderbarerweise für den deutschen<lb/>
Amtsstil die Ableitung und Anlehrung seitens der Juristen zu-<lb/>
treffen. Ich schliesse dies aus der Anwendung des Wortes einer-<lb/>
seits in Herbas Itinerario, andrerseits in den gleichzeitigen<lb/>
deutschen Veröffentlichungen. In Deutschland wurde das Wort<lb/>
»Post« schon zu Herbas Zeit für das kaiserliche »munus cur-<lb/>
sorum« gebraucht. Eine Beschwerdeschrift von Kaufleuten z. B.<lb/>
d.d. 1587, gerichtet an den Kölner Rat führt aus: Das Boten-<lb/>
wesen begreife gar keine <hirendition="#g">Post</hi> beförderung im eigentlichen Sinne<lb/>
in sich; denn unter Post verstehe man eine Beförderung mit<lb/>
Pferdewechsel von drei zu drei Meilen; ein solcher Wechsel<lb/>
aber fände bei ihren »Boten« nicht statt. Dr. Ennen sieht<lb/>
dies als eine Spitzfindigkeit der Definition an; ich aber glaube,<lb/>
dass die Unterlegung frischer Pferde damals gerade als das<lb/>
unterscheidende Merkmal für die Post angesehen wurde. Gegen<lb/>
diese Unterlegung richtet sich hauptsächlich die Beschwerde<lb/>
des Seraphim von Taxis dd. 1580: noch Benetti erblickt das<lb/>
Wesen des Jus postarum in den »disponendis equis«. Auch<lb/>
wird bezeugt, dass die Boten und zwar auch die landesherr-<lb/>
lichen die Bezeichnung »Post« ihrem Dienste und Amte gerne<lb/>
beilegten (Schäfer, Geschichte des Sächsischen Postwesens, S. 9).<lb/>
Ein kurfürstlich sächsisches Reskript dd. 1572 an den Rat von<lb/>
Weissensee schärft ein, dass die Bürgerschaft die <hirendition="#g">Post</hi>, <hirendition="#i">wann<lb/>
es an <hirendition="#g">Post</hi>- Bothen gemangelt, um das gewöhnliche <hirendition="#g">Post</hi>-Lohn<lb/>
forttragen sollte«;</hi> schon ein Reskript aus dem Jahre 1509 redet<lb/>
von der <hirendition="#i">»Bosspotterey«</hi> und den <hirendition="#i">possbotten</hi> (Schäfer cit. S. 7).<lb/>
Geläufiger scheint das Wort L. Rem gewesen zu sein, der in<lb/>
seinem Tagebuch richtig schreibt, er sei 1515 »auf der Post« ge-<lb/>
ritten. Noch bedeutsamer ist, dass schon die Bestallungs-Ur-<lb/>
kunde Karls V. dd. 1516 von der »poste« redet und schon in<lb/>
den vier Poststundenpässen dd. 1496—1500 (Mühlbacher’s Zeit-<lb/>
schrift 1892) das Wort »Post« gleichbedeutend mit »Briefen«<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[187/0203]
siones und stationes, ponere-mettere, collocare); da l’Herba
und das Itinerarium des Antoninus das Wort im gleichen
Sinn gebrauchen, letzteres die »positiones« neben »refugia, plagia,
cotones, gradus« u. s. w. Nach der wirtschaftsgeschichtlichen
Entwickelung dagegen dürfte sonderbarerweise für den deutschen
Amtsstil die Ableitung und Anlehrung seitens der Juristen zu-
treffen. Ich schliesse dies aus der Anwendung des Wortes einer-
seits in Herbas Itinerario, andrerseits in den gleichzeitigen
deutschen Veröffentlichungen. In Deutschland wurde das Wort
»Post« schon zu Herbas Zeit für das kaiserliche »munus cur-
sorum« gebraucht. Eine Beschwerdeschrift von Kaufleuten z. B.
d.d. 1587, gerichtet an den Kölner Rat führt aus: Das Boten-
wesen begreife gar keine Post beförderung im eigentlichen Sinne
in sich; denn unter Post verstehe man eine Beförderung mit
Pferdewechsel von drei zu drei Meilen; ein solcher Wechsel
aber fände bei ihren »Boten« nicht statt. Dr. Ennen sieht
dies als eine Spitzfindigkeit der Definition an; ich aber glaube,
dass die Unterlegung frischer Pferde damals gerade als das
unterscheidende Merkmal für die Post angesehen wurde. Gegen
diese Unterlegung richtet sich hauptsächlich die Beschwerde
des Seraphim von Taxis dd. 1580: noch Benetti erblickt das
Wesen des Jus postarum in den »disponendis equis«. Auch
wird bezeugt, dass die Boten und zwar auch die landesherr-
lichen die Bezeichnung »Post« ihrem Dienste und Amte gerne
beilegten (Schäfer, Geschichte des Sächsischen Postwesens, S. 9).
Ein kurfürstlich sächsisches Reskript dd. 1572 an den Rat von
Weissensee schärft ein, dass die Bürgerschaft die Post, wann
es an Post- Bothen gemangelt, um das gewöhnliche Post-Lohn
forttragen sollte«; schon ein Reskript aus dem Jahre 1509 redet
von der »Bosspotterey« und den possbotten (Schäfer cit. S. 7).
Geläufiger scheint das Wort L. Rem gewesen zu sein, der in
seinem Tagebuch richtig schreibt, er sei 1515 »auf der Post« ge-
ritten. Noch bedeutsamer ist, dass schon die Bestallungs-Ur-
kunde Karls V. dd. 1516 von der »poste« redet und schon in
den vier Poststundenpässen dd. 1496—1500 (Mühlbacher’s Zeit-
schrift 1892) das Wort »Post« gleichbedeutend mit »Briefen«
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/203>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.