nopol gewöhnlich begründet wird, (die Fachleute reden gar von den "Wohlthaten" der Post), mehr Klarheit erbringen. Die Gemeinwirtschaftlichkeit ist nichts anderes als der Gross- betrieb und der annexionslustige, habgierige Charakter des Grosskapitals, welches die kleine Konkurrenz totschlägt, sie ist nichts anderes als dieselbe Habgier der feudalen Herrn, welche zu gleicher Zeit, im 16./17. Jahrhundert dem Bauern immer grössere Frohnen auferlegt, und ihn schliess- lich aus seinem Eigentum, aus Feld und Wald vertrieben hat.
Weiter kann man, wenn das Grosskapital ein thatsäch- liches Monopol über die Verkehrsmittel erlangt, z. B. in England und in den Vereinigten Staaten, es als ein Unding erklären, dass nicht der Staat den Monopolgewinn ein- streicht: das ist dann aber ein wesentlich anderer Rechts- grund als der wirtschaftliche, aus dem gemeinwirtschaftlichen Wesen und Betrieb der Post abgeleitete.
Diese tendenziöse Verbrämung wurde von den späteren Schriftstellern, weil sie amtlich, und damit gleichsam nota- riell, beglaubigt war, "amtlichen Glauben" verdiente, noch kräftiger ausgemalt, beweist aber, weil sie augenscheinlich von den Prätendenten beeinflusst worden ist, nichts für den thatsächlichen Nutzen. Es sollte damit nur ein weiterer Rechtsgrund geschaffen werden, nach einem Gedankengang, ähnlich demjenigen, wonach der Erdenker einer technischen Erfindung, oder der erste Unternehmer eines Industriezweiges, einer "Manufaktur" mit einem ausschliesslichen kaiserlichen Privilegium belohnt wurde, oder in den letzten Jahren das neueste Regal, das Telephon-Regal mit der Gemeinnützig- keit begründet worden ist. --
Als dritte Autorität, die neben der der Fachleute und Juristen meiner Auffassung entgegensteht, habe ich oben die Verwalter des Thurn- und Taxis'schen Zentralarchivs zu Regensburg genannt. Die Herausgabe der noch un-
nopol gewöhnlich begründet wird, (die Fachleute reden gar von den »Wohlthaten« der Post), mehr Klarheit erbringen. Die Gemeinwirtschaftlichkeit ist nichts anderes als der Gross- betrieb und der annexionslustige, habgierige Charakter des Grosskapitals, welches die kleine Konkurrenz totschlägt, sie ist nichts anderes als dieselbe Habgier der feudalen Herrn, welche zu gleicher Zeit, im 16./17. Jahrhundert dem Bauern immer grössere Frohnen auferlegt, und ihn schliess- lich aus seinem Eigentum, aus Feld und Wald vertrieben hat.
Weiter kann man, wenn das Grosskapital ein thatsäch- liches Monopol über die Verkehrsmittel erlangt, z. B. in England und in den Vereinigten Staaten, es als ein Unding erklären, dass nicht der Staat den Monopolgewinn ein- streicht: das ist dann aber ein wesentlich anderer Rechts- grund als der wirtschaftliche, aus dem gemeinwirtschaftlichen Wesen und Betrieb der Post abgeleitete.
Diese tendenziöse Verbrämung wurde von den späteren Schriftstellern, weil sie amtlich, und damit gleichsam nota- riell, beglaubigt war, »amtlichen Glauben« verdiente, noch kräftiger ausgemalt, beweist aber, weil sie augenscheinlich von den Prätendenten beeinflusst worden ist, nichts für den thatsächlichen Nutzen. Es sollte damit nur ein weiterer Rechtsgrund geschaffen werden, nach einem Gedankengang, ähnlich demjenigen, wonach der Erdenker einer technischen Erfindung, oder der erste Unternehmer eines Industriezweiges, einer »Manufaktur« mit einem ausschliesslichen kaiserlichen Privilegium belohnt wurde, oder in den letzten Jahren das neueste Regal, das Telephon-Regal mit der Gemeinnützig- keit begründet worden ist. —
Als dritte Autorität, die neben der der Fachleute und Juristen meiner Auffassung entgegensteht, habe ich oben die Verwalter des Thurn- und Taxis’schen Zentralarchivs zu Regensburg genannt. Die Herausgabe der noch un-
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[110/0126]
nopol gewöhnlich begründet wird, (die Fachleute reden gar
von den »Wohlthaten« der Post), mehr Klarheit erbringen.
Die Gemeinwirtschaftlichkeit ist nichts anderes als der Gross-
betrieb und der annexionslustige, habgierige Charakter des
Grosskapitals, welches die kleine Konkurrenz totschlägt,
sie ist nichts anderes als dieselbe Habgier der feudalen
Herrn, welche zu gleicher Zeit, im 16./17. Jahrhundert dem
Bauern immer grössere Frohnen auferlegt, und ihn schliess-
lich aus seinem Eigentum, aus Feld und Wald vertrieben hat.
Weiter kann man, wenn das Grosskapital ein thatsäch-
liches Monopol über die Verkehrsmittel erlangt, z. B. in
England und in den Vereinigten Staaten, es als ein Unding
erklären, dass nicht der Staat den Monopolgewinn ein-
streicht: das ist dann aber ein wesentlich anderer Rechts-
grund als der wirtschaftliche, aus dem gemeinwirtschaftlichen
Wesen und Betrieb der Post abgeleitete.
Diese tendenziöse Verbrämung wurde von den späteren
Schriftstellern, weil sie amtlich, und damit gleichsam nota-
riell, beglaubigt war, »amtlichen Glauben« verdiente, noch
kräftiger ausgemalt, beweist aber, weil sie augenscheinlich
von den Prätendenten beeinflusst worden ist, nichts für den
thatsächlichen Nutzen. Es sollte damit nur ein weiterer
Rechtsgrund geschaffen werden, nach einem Gedankengang,
ähnlich demjenigen, wonach der Erdenker einer technischen
Erfindung, oder der erste Unternehmer eines Industriezweiges,
einer »Manufaktur« mit einem ausschliesslichen kaiserlichen
Privilegium belohnt wurde, oder in den letzten Jahren das
neueste Regal, das Telephon-Regal mit der Gemeinnützig-
keit begründet worden ist. —
Als dritte Autorität, die neben der der Fachleute und
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die Verwalter des Thurn- und Taxis’schen Zentralarchivs
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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/126>, abgerufen am 30.07.2024.
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