bis zum 24. August 1564 -- dahin, und wären ganz unver- ständlich, wenn der letzteren die von der Taxis'schen Partei zugeschriebene Bedeutung wirklich zukäme.
Ich glaube darin das Vorspiel zu dem Emanzipations- kampfe erblicken zu dürfen, den ein dritter Postmeister, näm- lich der in Köln domizilierte Henot 1576 gegen das "Niederländische" Generalat aufnahm, und fünfzig Jahre lang fortführte. Der richtige Sinn für die Bestallung von 1563 wie für die Erklärung von 1570 ergibt sich, wenn man auch die ihr nachfolgenden Verhandlungen des Kaisers mit He- not mit berücksichtigt (s. Dr. L. Ennen, Geschichte des Post- wesens in der Reichsstadt Köln, 1875). Schon 1579 und 1580 erwirkte Henot Kaiserliche Mandate zu Gunsten seiner Post- gerechtsame, auf Grund deren er die Augsburger Boten an ihrer Abreise aus Köln verhinderte; aber schon einige Jahre vorher war er mit kaiserlichem Vorwissen gegen die städtischen Botenanstalten von Köln, Frankfurt und Nürnberg vorgegangen. Angesichts dessen legt sich die Vermutung nahe, dass schon 1570 der (gerade den Taxis ungünstige) Plan erörtert wurde, die ausländische Postan- stalt durch eine deutsche zu ersetzen.
Eine weitere Beleuchtung erfährt die damalige Rechts- lage durch das Verhalten der Reichsstädte gegen die Privilegierung Henots. Der Rat der Stadt Köln näm- lich erhielt von Kaiser Rudolf II., nach der Aussöhnung Henots mit Taxis im Jahre 1586, die Aufforderung, den Henot als Kaiserlichen Postverwalter anzuerkennen, und die "Briefe, welche von Leuten besorgt werden, so dem Kaiser nicht verpflichtet gewesen, für die Folge nur ihm anzuvertrauen". Demgegenüber gaben die Augsburger, Frankfurter und sämtliche deutsche zu Köln residierenden Kaufleute und Faktoren eine ähnliche Rechtsverwahrung wie 1598 Herzog Friedrich von Württemberg ab; sie baten den Rat, nicht zu dulden, "dass sie allem Natur- und Völker-
bis zum 24. August 1564 — dahin, und wären ganz unver- ständlich, wenn der letzteren die von der Taxis’schen Partei zugeschriebene Bedeutung wirklich zukäme.
Ich glaube darin das Vorspiel zu dem Emanzipations- kampfe erblicken zu dürfen, den ein dritter Postmeister, näm- lich der in Köln domizilierte Henot 1576 gegen das »Niederländische« Generalat aufnahm, und fünfzig Jahre lang fortführte. Der richtige Sinn für die Bestallung von 1563 wie für die Erklärung von 1570 ergibt sich, wenn man auch die ihr nachfolgenden Verhandlungen des Kaisers mit He- not mit berücksichtigt (s. Dr. L. Ennen, Geschichte des Post- wesens in der Reichsstadt Köln, 1875). Schon 1579 und 1580 erwirkte Henot Kaiserliche Mandate zu Gunsten seiner Post- gerechtsame, auf Grund deren er die Augsburger Boten an ihrer Abreise aus Köln verhinderte; aber schon einige Jahre vorher war er mit kaiserlichem Vorwissen gegen die städtischen Botenanstalten von Köln, Frankfurt und Nürnberg vorgegangen. Angesichts dessen legt sich die Vermutung nahe, dass schon 1570 der (gerade den Taxis ungünstige) Plan erörtert wurde, die ausländische Postan- stalt durch eine deutsche zu ersetzen.
Eine weitere Beleuchtung erfährt die damalige Rechts- lage durch das Verhalten der Reichsstädte gegen die Privilegierung Henots. Der Rat der Stadt Köln näm- lich erhielt von Kaiser Rudolf II., nach der Aussöhnung Henots mit Taxis im Jahre 1586, die Aufforderung, den Henot als Kaiserlichen Postverwalter anzuerkennen, und die »Briefe, welche von Leuten besorgt werden, so dem Kaiser nicht verpflichtet gewesen, für die Folge nur ihm anzuvertrauen«. Demgegenüber gaben die Augsburger, Frankfurter und sämtliche deutsche zu Köln residierenden Kaufleute und Faktoren eine ähnliche Rechtsverwahrung wie 1598 Herzog Friedrich von Württemberg ab; sie baten den Rat, nicht zu dulden, »dass sie allem Natur- und Völker-
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bis zum 24. August 1564 — dahin, und wären ganz unver-
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zugeschriebene Bedeutung wirklich zukäme.
Ich glaube darin das Vorspiel zu dem Emanzipations-
kampfe erblicken zu dürfen, den ein dritter Postmeister, näm-
lich der in Köln domizilierte Henot 1576 gegen das
»Niederländische« Generalat aufnahm, und fünfzig Jahre
lang fortführte. Der richtige Sinn für die Bestallung von
1563 wie für die Erklärung von 1570 ergibt sich, wenn man
auch die ihr nachfolgenden Verhandlungen des Kaisers mit He-
not mit berücksichtigt (s. Dr. L. Ennen, Geschichte des Post-
wesens in der Reichsstadt Köln, 1875). Schon 1579 und 1580
erwirkte Henot Kaiserliche Mandate zu Gunsten seiner Post-
gerechtsame, auf Grund deren er die Augsburger Boten
an ihrer Abreise aus Köln verhinderte; aber schon einige
Jahre vorher war er mit kaiserlichem Vorwissen gegen
die städtischen Botenanstalten von Köln, Frankfurt und
Nürnberg vorgegangen. Angesichts dessen legt sich die
Vermutung nahe, dass schon 1570 der (gerade den Taxis
ungünstige) Plan erörtert wurde, die ausländische Postan-
stalt durch eine deutsche zu ersetzen.
Eine weitere Beleuchtung erfährt die damalige Rechts-
lage durch das Verhalten der Reichsstädte gegen
die Privilegierung Henots. Der Rat der Stadt Köln näm-
lich erhielt von Kaiser Rudolf II., nach der Aussöhnung
Henots mit Taxis im Jahre 1586, die Aufforderung, den
Henot als Kaiserlichen Postverwalter anzuerkennen, und
die »Briefe, welche von Leuten besorgt werden, so dem
Kaiser nicht verpflichtet gewesen, für die Folge nur ihm
anzuvertrauen«. Demgegenüber gaben die Augsburger,
Frankfurter und sämtliche deutsche zu Köln residierenden
Kaufleute und Faktoren eine ähnliche Rechtsverwahrung
wie 1598 Herzog Friedrich von Württemberg ab; sie baten
den Rat, nicht zu dulden, »dass sie allem Natur- und Völker-
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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/116>, abgerufen am 07.07.2024.
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