Und wie? geht denn wegen einer jeden Hand- lung oder Unterlassung, die dem Lehns-Con- trakte zuwider ist, schon das Lehn verloren? Ist der Lehnsherr, da er nichts mehr und nichts weniger als ein Mensch ist, nicht vielmehr verbunden, den Vasallen zur Leistung der contraktgemässen That, und zur Vermei- dung der contraktswidrigen Unthat von Rechts- wegen anzuhalten und auf Schadenersetzung anzutragen? Werden Contrakte durch zuge- fügte Contraventions-Strafen geschwächt, oder vielmehr verstärkt? Können die Handlungen eines Andern Jemanden zugerechnet werden? und wenn der Vasall wegen Felonie das Lehn verliert, ist der Lehnsherr nicht verpflichtet, es nach dessen Tode demjenigen wieder zu geben, dem es nach dem Ableben des der Fe- lonie schuldig und des Lehnsbesitzes unwür- dig befundenen Vasallen zufällt? Kann je durch Felonie das Lehn aufhören? -- und wer machte denn den Mann zum Lehnsherrn, und das Weib zur Vasallin --? sind sie nicht beide göttliche Lehnsträger? -- Die Erde könnte vielleicht eher ein Weib-, als ein Mann-
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Und wie? geht denn wegen einer jeden Hand- lung oder Unterlassung, die dem Lehns-Con- trakte zuwider ist, schon das Lehn verloren? Ist der Lehnsherr, da er nichts mehr und nichts weniger als ein Mensch ist, nicht vielmehr verbunden, den Vasallen zur Leistung der contraktgemäſsen That, und zur Vermei- dung der contraktswidrigen Unthat von Rechts- wegen anzuhalten und auf Schadenersetzung anzutragen? Werden Contrakte durch zuge- fügte Contraventions-Strafen geschwächt, oder vielmehr verstärkt? Können die Handlungen eines Andern Jemanden zugerechnet werden? und wenn der Vasall wegen Felonie das Lehn verliert, ist der Lehnsherr nicht verpflichtet, es nach dessen Tode demjenigen wieder zu geben, dem es nach dem Ableben des der Fe- lonie schuldig und des Lehnsbesitzes unwür- dig befundenen Vasallen zufällt? Kann je durch Felonie das Lehn aufhören? — und wer machte denn den Mann zum Lehnsherrn, und das Weib zur Vasallin —? sind sie nicht beide göttliche Lehnsträger? — Die Erde könnte vielleicht eher ein Weib-, als ein Mann-
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Und wie? geht denn wegen einer jeden Hand-
lung oder Unterlassung, die dem Lehns-Con-
trakte zuwider ist, schon das Lehn verloren?
Ist der Lehnsherr, da er nichts mehr und
nichts weniger als ein Mensch ist, nicht
vielmehr verbunden, den Vasallen zur Leistung
der contraktgemäſsen That, und zur Vermei-
dung der contraktswidrigen Unthat von Rechts-
wegen anzuhalten und auf Schadenersetzung
anzutragen? Werden Contrakte durch zuge-
fügte Contraventions-Strafen geschwächt, oder
vielmehr verstärkt? Können die Handlungen
eines Andern Jemanden zugerechnet werden?
und wenn der Vasall wegen Felonie das Lehn
verliert, ist der Lehnsherr nicht verpflichtet,
es nach dessen Tode demjenigen wieder zu
geben, dem es nach dem Ableben des der Fe-
lonie schuldig und des Lehnsbesitzes unwür-
dig befundenen Vasallen zufällt? Kann je
durch Felonie das Lehn aufhören? — und
wer machte denn den Mann zum Lehnsherrn,
und das Weib zur Vasallin —? sind sie nicht
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/193>, abgerufen am 22.11.2024.
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