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Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897.

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Frauenstimmrecht.
jenigen, die für das allgemeine Stimmrecht als genügend er-
achtet werden. Wo das passive Wahlrecht in so hohem Mass-
stabe besteht, ist ein eigentlicher Grund, das aktive auszu-
schliessen, nicht mehr vorhanden und es ist, wie schon Ein-
gangs gesagt wurde, nicht recht abzusehen, warum eine Lehrerin,
die in ihrer Schule schweizerische politische Geschichte und
Verfassungskunde lehren darf, nicht fähig sein sollte an
einer Referendums- oder Verfassungsabstimmung, oder an
einer Wahl Theil zu nehmen. Es fehlt hier also die Logik
in diesen Verhältnissen, wie sie sich meistens ganz that-
sächlich gebildet haben und erst nachträglich gesetzgeberisch
gerechtfertigt worden sind1), und dieselbe wird sich Raum
verschaffen, wie es ihrer Natur entspricht, sobald einzelne Vor-
urtheile dagegen, durch die Praxis und das Beispiel anderer
Länder, abgeschwächt, oder ganz beseitigt worden sind.

"Jeder Despotismus -- sagt uns ein bekannter eng-
lischer Philosoph -- sei er politisch oder sozial, betreffe er Ge-
schlecht, Kaste, Alter, oder was immer sonst, muss von
einer wachsenden Civilisation schliesslich hinweggeräumt
werden".

III.

Welches sind die muthmasslichen politischen
Wirkungen des Frauenstimmrechts?

Das ist eigentlich die grösste Frage dabei. In den meisten
Staaten, ganz besonders bei uns, wo man dermalen in weiten

1) Wir erinnern uns z. B. an einen Fall, wo eine Eisenbahn-
kassierin zuerst bloss als Stellvertretung ihres erkrankten Vaters
fungirte und dann später, als die Sache nichts Auffallendes mehr
besass und sich auch sonst bewährt hatte, selbständig angestellt
wurde.

Frauenstimmrecht.
jenigen, die für das allgemeine Stimmrecht als genügend er-
achtet werden. Wo das passive Wahlrecht in so hohem Mass-
stabe besteht, ist ein eigentlicher Grund, das aktive auszu-
schliessen, nicht mehr vorhanden und es ist, wie schon Ein-
gangs gesagt wurde, nicht recht abzusehen, warum eine Lehrerin,
die in ihrer Schule schweizerische politische Geschichte und
Verfassungskunde lehren darf, nicht fähig sein sollte an
einer Referendums- oder Verfassungsabstimmung, oder an
einer Wahl Theil zu nehmen. Es fehlt hier also die Logik
in diesen Verhältnissen, wie sie sich meistens ganz that-
sächlich gebildet haben und erst nachträglich gesetzgeberisch
gerechtfertigt worden sind1), und dieselbe wird sich Raum
verschaffen, wie es ihrer Natur entspricht, sobald einzelne Vor-
urtheile dagegen, durch die Praxis und das Beispiel anderer
Länder, abgeschwächt, oder ganz beseitigt worden sind.

«Jeder Despotismus — sagt uns ein bekannter eng-
lischer Philosoph — sei er politisch oder sozial, betreffe er Ge-
schlecht, Kaste, Alter, oder was immer sonst, muss von
einer wachsenden Civilisation schliesslich hinweggeräumt
werden».

III.

Welches sind die muthmasslichen politischen
Wirkungen des Frauenstimmrechts?

Das ist eigentlich die grösste Frage dabei. In den meisten
Staaten, ganz besonders bei uns, wo man dermalen in weiten

1) Wir erinnern uns z. B. an einen Fall, wo eine Eisenbahn-
kassierin zuerst bloss als Stellvertretung ihres erkrankten Vaters
fungirte und dann später, als die Sache nichts Auffallendes mehr
besass und sich auch sonst bewährt hatte, selbständig angestellt
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[268/0028] Frauenstimmrecht. jenigen, die für das allgemeine Stimmrecht als genügend er- achtet werden. Wo das passive Wahlrecht in so hohem Mass- stabe besteht, ist ein eigentlicher Grund, das aktive auszu- schliessen, nicht mehr vorhanden und es ist, wie schon Ein- gangs gesagt wurde, nicht recht abzusehen, warum eine Lehrerin, die in ihrer Schule schweizerische politische Geschichte und Verfassungskunde lehren darf, nicht fähig sein sollte an einer Referendums- oder Verfassungsabstimmung, oder an einer Wahl Theil zu nehmen. Es fehlt hier also die Logik in diesen Verhältnissen, wie sie sich meistens ganz that- sächlich gebildet haben und erst nachträglich gesetzgeberisch gerechtfertigt worden sind 1), und dieselbe wird sich Raum verschaffen, wie es ihrer Natur entspricht, sobald einzelne Vor- urtheile dagegen, durch die Praxis und das Beispiel anderer Länder, abgeschwächt, oder ganz beseitigt worden sind. «Jeder Despotismus — sagt uns ein bekannter eng- lischer Philosoph — sei er politisch oder sozial, betreffe er Ge- schlecht, Kaste, Alter, oder was immer sonst, muss von einer wachsenden Civilisation schliesslich hinweggeräumt werden». III. Welches sind die muthmasslichen politischen Wirkungen des Frauenstimmrechts? Das ist eigentlich die grösste Frage dabei. In den meisten Staaten, ganz besonders bei uns, wo man dermalen in weiten 1) Wir erinnern uns z. B. an einen Fall, wo eine Eisenbahn- kassierin zuerst bloss als Stellvertretung ihres erkrankten Vaters fungirte und dann später, als die Sache nichts Auffallendes mehr besass und sich auch sonst bewährt hatte, selbständig angestellt wurde.

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Zitationshilfe: Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/28>, abgerufen am 21.11.2024.