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Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.

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get in dem / da einer für den andern gnug thut / als wenn einer für sich selbst Busse thet / Darumm darff der so schwere pein vnd straff nicht auff sich nemen / der es für einen andern thut / als der Principal vnd Sünder selber het außstehen sollen.

73.

Das die satisfactio oder gnugthuung mit der schult eintreffen vnd vberein kommen solle in dreyen Stücken: In der zahl: In der wichtigkeit: Vnd was die zeit anlangt. Denn so lang sol der Mensch in seiner Busse schmertzen vnd angst der sünde halben in seinem Hertzen haben / so lang die zeit gewesen / darin er die Sünde begangen. Compend: Theolog: Lib. 6. Cap. 29.

74.

Lehren sie / Das für die Erbsünde keine gnugthuung geschehen dörffe / dieweil kein ander straff auff die Erbsünde Poena damni. Poena sensus.gehöret / als poena damni, das der Mensch schaden vnd verlust dauon habe. Die Busse aber wölle eine solche straff haben / die man empfinde vnd füle. Thom: Lib: 4. dist: 16. quae st: 1. art: 2.

get in dem / da einer für den andern gnug thut / als wenn einer für sich selbst Busse thet / Darum̃ darff der so schwere pein vnd straff nicht auff sich nemẽ / der es für einen andern thut / als der Principal vnd Sünder selber het außstehen sollen.

73.

Das die satisfactio oder gnugthuung mit der schult eintreffen vnd vberein kommen solle in dreyen Stücken: In der zahl: In der wichtigkeit: Vnd was die zeit anlangt. Denn so lang sol der Mensch in seiner Busse schmertzen vnd angst der sünde halben in seinem Hertzen haben / so lang die zeit gewesen / darin er die Sünde begangen. Compend: Theolog: Lib. 6. Cap. 29.

74.

Lehren sie / Das für die Erbsünde keine gnugthuung geschehen dörffe / dieweil kein ander straff auff die Erbsünde Poena damni. Poena sensus.gehöret / als poena damni, das der Mensch schaden vnd verlust dauon habe. Die Busse aber wölle eine solche straff haben / die man empfinde vnd füle. Thom: Lib: 4. dist: 16. quae st: 1. art: 2.

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[0262] get in dem / da einer für den andern gnug thut / als wenn einer für sich selbst Busse thet / Darum̃ darff der so schwere pein vnd straff nicht auff sich nemẽ / der es für einen andern thut / als der Principal vnd Sünder selber het außstehen sollen. Das die satisfactio oder gnugthuung mit der schult eintreffen vnd vberein kommen solle in dreyen Stücken: In der zahl: In der wichtigkeit: Vnd was die zeit anlangt. Denn so lang sol der Mensch in seiner Busse schmertzen vnd angst der sünde halben in seinem Hertzen haben / so lang die zeit gewesen / darin er die Sünde begangen. Compend: Theolog: Lib. 6. Cap. 29. Lehren sie / Das für die Erbsünde keine gnugthuung geschehen dörffe / dieweil kein ander straff auff die Erbsünde gehöret / als poena damni, das der Mensch schaden vnd verlust dauon habe. Die Busse aber wölle eine solche straff haben / die man empfinde vnd füle. Thom: Lib: 4. dist: 16. quae st: 1. art: 2. Poena damni. Poena sensus.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/262>, abgerufen am 09.11.2024.