Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

Bild:
<< vorherige Seite

jre Kinder / die sie mit grosser mühe erzogen haben / jr bester Schatz ist / vnd an denen sie jre beste freude zu erleben hoffen / abgestolen werden.

Doch sollen auch die Eltern mit jren Kindern Gottselig vnd vernünfftig fahren / die Kinder wider jren willen nicht zwingen / die zur Ehe zu nemen / zu denen sie weder lust noch liebe haben. Denn ein Vater sol kein Tyran sein. Wo ferne jemand seines Veterlichen gewalts in solchem mißbrauchen / oder die Vormünder jren Pflegkindern one billiche vrsachen / aus gesuch des geniesses / oder aus Haß oder Feindschafft gegen etliche an dem Ehestande hinderlich sein wolten / so hat ein Kind / Junger Geselle oder Jungfraw den Pfarherr vmb Christlichen trewen Rath an zu sprechen / der als denn mit den sterrigen Eltern / oder vnbillichen Vormünden aus Gottes Wort zu reden / vnd sie zur billigkeit zu weisen wissen werden. Wenn solches one Frucht abgehet / vnd das Consistorium zun Ehesachen verordnet vmb hülffe / vnd einsehen angeruffen wird / sol einem jglichen mitgeteilet werden was recht ist / vnd mit Gottes Wort stimmet.

Ferner sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / vnd ernstlich verwarnen / das sich niemand vnterstehen sol / öffentlich geschehene Ehe verlöbnis / vnd zusage der Ehe / durch widersendung der Malschetze / Geld oder vortrege auff zu heben / vnd Eheleute von einander zu scheiden. Vnd sollen sich die Leute fürchten fur dem Wort Christi / Was Gott zu samen füget / sol kein Mensch scheiden. So gebüret auch keinen Priuat Personen in solchen Ehefellen zu richten / sondern denen solches von Gott vnd der hohen Obrigkeit ist befohlen worden. Darumb / wo fern jrrung nach dem öffentlichen Verlöbnis furfellet / sol man dieselbige an das Consistorium

jre Kinder / die sie mit grosser mühe erzogen haben / jr bester Schatz ist / vnd an denen sie jre beste freude zu erleben hoffen / abgestolen werden.

Doch sollen auch die Eltern mit jren Kindern Gottselig vnd vernünfftig fahren / die Kinder wider jren willen nicht zwingen / die zur Ehe zu nemen / zu denen sie weder lust noch liebe haben. Denn ein Vater sol kein Tyran sein. Wo ferne jemand seines Veterlichen gewalts in solchem mißbrauchen / oder die Vormünder jren Pflegkindern one billiche vrsachen / aus gesuch des geniesses / oder aus Haß oder Feindschafft gegen etliche an dem Ehestande hinderlich sein wolten / so hat ein Kind / Junger Geselle oder Jungfraw den Pfarherr vmb Christlichen trewen Rath an zu sprechen / der als denn mit den sterrigen Eltern / oder vnbillichen Vormünden aus Gottes Wort zu reden / vnd sie zur billigkeit zu weisen wissen werden. Wenn solches one Frucht abgehet / vnd das Consistorium zun Ehesachen verordnet vmb hülffe / vnd einsehen angeruffen wird / sol einem jglichen mitgeteilet werden was recht ist / vnd mit Gottes Wort stimmet.

Ferner sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / vnd ernstlich verwarnen / das sich niemand vnterstehen sol / öffentlich geschehene Ehe verlöbnis / vnd zusage der Ehe / durch widersendung der Malschetze / Geld oder vortrege auff zu heben / vnd Eheleute von einander zu scheiden. Vnd sollen sich die Leute fürchten fur dem Wort Christi / Was Gott zu samen füget / sol kein Mensch scheiden. So gebüret auch keinen Priuat Personen in solchen Ehefellen zu richten / sondern denen solches von Gott vnd der hohen Obrigkeit ist befohlen worden. Darumb / wo fern jrrung nach dem öffentlichen Verlöbnis furfellet / sol man dieselbige an das Consistorium

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0048"/>
jre                      Kinder / die sie mit grosser mühe erzogen haben / jr bester Schatz ist / vnd an                      denen sie jre beste freude zu erleben hoffen / abgestolen werden.</p>
        <p>Doch sollen auch die Eltern mit jren Kindern Gottselig vnd vernünfftig fahren /                      die Kinder wider jren willen nicht zwingen / die zur Ehe zu nemen / zu denen sie                      weder lust noch liebe haben. Denn ein Vater sol kein Tyran sein. Wo ferne jemand                      seines Veterlichen gewalts in solchem mißbrauchen / oder die Vormünder jren                      Pflegkindern one billiche vrsachen / aus gesuch des geniesses / oder aus Haß                      oder Feindschafft gegen etliche an dem Ehestande hinderlich sein wolten / so hat                      ein Kind / Junger Geselle oder Jungfraw den Pfarherr vmb Christlichen trewen                      Rath an zu sprechen / der als denn mit den sterrigen Eltern / oder vnbillichen                      Vormünden aus Gottes Wort zu reden / vnd sie zur billigkeit zu weisen wissen                      werden. Wenn solches one Frucht abgehet / vnd das Consistorium zun Ehesachen                      verordnet vmb hülffe / vnd einsehen angeruffen wird / sol einem jglichen                      mitgeteilet werden was recht ist / vnd mit Gottes Wort stimmet.</p>
        <p>Ferner sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / vnd ernstlich                      verwarnen / das sich niemand vnterstehen sol / öffentlich geschehene Ehe                      verlöbnis / vnd zusage der Ehe / durch widersendung der Malschetze / Geld oder                      vortrege auff zu heben / vnd Eheleute von einander zu scheiden. Vnd sollen sich                      die Leute fürchten fur dem Wort Christi / Was Gott zu samen füget / sol kein                      Mensch scheiden. So gebüret auch keinen Priuat Personen in solchen Ehefellen zu                      richten / sondern denen solches von Gott vnd der hohen Obrigkeit ist befohlen                      worden. Darumb / wo fern jrrung nach dem öffentlichen Verlöbnis furfellet / sol                      man dieselbige an das Consistorium
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0048] jre Kinder / die sie mit grosser mühe erzogen haben / jr bester Schatz ist / vnd an denen sie jre beste freude zu erleben hoffen / abgestolen werden. Doch sollen auch die Eltern mit jren Kindern Gottselig vnd vernünfftig fahren / die Kinder wider jren willen nicht zwingen / die zur Ehe zu nemen / zu denen sie weder lust noch liebe haben. Denn ein Vater sol kein Tyran sein. Wo ferne jemand seines Veterlichen gewalts in solchem mißbrauchen / oder die Vormünder jren Pflegkindern one billiche vrsachen / aus gesuch des geniesses / oder aus Haß oder Feindschafft gegen etliche an dem Ehestande hinderlich sein wolten / so hat ein Kind / Junger Geselle oder Jungfraw den Pfarherr vmb Christlichen trewen Rath an zu sprechen / der als denn mit den sterrigen Eltern / oder vnbillichen Vormünden aus Gottes Wort zu reden / vnd sie zur billigkeit zu weisen wissen werden. Wenn solches one Frucht abgehet / vnd das Consistorium zun Ehesachen verordnet vmb hülffe / vnd einsehen angeruffen wird / sol einem jglichen mitgeteilet werden was recht ist / vnd mit Gottes Wort stimmet. Ferner sollen die Pastores jre Zuhörer trewlich vermanen / vnd ernstlich verwarnen / das sich niemand vnterstehen sol / öffentlich geschehene Ehe verlöbnis / vnd zusage der Ehe / durch widersendung der Malschetze / Geld oder vortrege auff zu heben / vnd Eheleute von einander zu scheiden. Vnd sollen sich die Leute fürchten fur dem Wort Christi / Was Gott zu samen füget / sol kein Mensch scheiden. So gebüret auch keinen Priuat Personen in solchen Ehefellen zu richten / sondern denen solches von Gott vnd der hohen Obrigkeit ist befohlen worden. Darumb / wo fern jrrung nach dem öffentlichen Verlöbnis furfellet / sol man dieselbige an das Consistorium

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/48
Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/48>, abgerufen am 24.11.2024.