Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.sistoria der reformierten Kirchen in Deudschland / quod hodie nulla sit prohibitio in secundo & tertio genere adfinitatis. Das heutiges Tages in der andern / vnd dritten Art der Schwegerschafft nicht verboten sey zu ehelichen. Der Fall in secundo genere adfinitatis ist also zu setzen. [] Diesem Paulo / erleuben die Rechte / vnd Geistliche Consistoria der reformierten Kirchen / das er nach absterben seines Weibes Anna / vnd jres Bruders Petri / die Widwe Claram wol möge zur Ehe nemen / vnd sol secundum genus adfinitatis nichts doran hindern. Die dritte Art der Schwegerschafft ist / da drey mittel Personen sind. Als Jacobus hat zur Ehe genomen Martham / dieser Martha Schwester ist Maria / derer Eheman ist Philippus / nach absterben Maria / nimpt Philippus Magdalenam zur Ehe. Diese Magdalena ist dem Jacobo ver- sistoria der reformierten Kirchen in Deudschland / quod hodie nulla sit prohibitio in secundo & tertio genere adfinitatis. Das heutiges Tages in der andern / vnd dritten Art der Schwegerschafft nicht verboten sey zu ehelichen. Der Fall in secundo genere adfinitatis ist also zu setzen. [] Diesem Paulo / erleuben die Rechte / vnd Geistliche Consistoria der reformierten Kirchen / das er nach absterben seines Weibes Anna / vnd jres Bruders Petri / die Widwe Claram wol möge zur Ehe nemen / vnd sol secundum genus adfinitatis nichts doran hindern. Die dritte Art der Schwegerschafft ist / da drey mittel Personen sind. Als Jacobus hat zur Ehe genomen Martham / dieser Martha Schwester ist Maria / derer Eheman ist Philippus / nach absterben Maria / nimpt Philippus Magdalenam zur Ehe. Diese Magdalena ist dem Jacobo ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0045"/> sistoria der reformierten Kirchen in Deudschland / quod hodie nulla sit prohibitio in secundo & tertio genere adfinitatis. Das heutiges Tages in der andern / vnd dritten Art der Schwegerschafft nicht verboten sey zu ehelichen.</p> </div> <div> <head>Der Fall in secundo genere adfinitatis ist also zu setzen.</head><lb/> <gap/> <p>Diesem Paulo / erleuben die Rechte / vnd Geistliche Consistoria der reformierten Kirchen / das er nach absterben seines Weibes Anna / vnd jres Bruders Petri / die Widwe Claram wol möge zur Ehe nemen / vnd sol secundum genus adfinitatis nichts doran hindern.</p> <p>Die dritte Art der Schwegerschafft ist / da drey mittel Personen sind. Als Jacobus hat zur Ehe genomen Martham / dieser Martha Schwester ist Maria / derer Eheman ist Philippus / nach absterben Maria / nimpt Philippus Magdalenam zur Ehe. Diese Magdalena ist dem Jacobo ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0045]
sistoria der reformierten Kirchen in Deudschland / quod hodie nulla sit prohibitio in secundo & tertio genere adfinitatis. Das heutiges Tages in der andern / vnd dritten Art der Schwegerschafft nicht verboten sey zu ehelichen.
Der Fall in secundo genere adfinitatis ist also zu setzen.
_ Diesem Paulo / erleuben die Rechte / vnd Geistliche Consistoria der reformierten Kirchen / das er nach absterben seines Weibes Anna / vnd jres Bruders Petri / die Widwe Claram wol möge zur Ehe nemen / vnd sol secundum genus adfinitatis nichts doran hindern.
Die dritte Art der Schwegerschafft ist / da drey mittel Personen sind. Als Jacobus hat zur Ehe genomen Martham / dieser Martha Schwester ist Maria / derer Eheman ist Philippus / nach absterben Maria / nimpt Philippus Magdalenam zur Ehe. Diese Magdalena ist dem Jacobo ver-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/45 |
Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/45>, abgerufen am 16.02.2025. |