Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.6. Wenn die Ehe durch ein öffentlich Christlich Verlöbnis ist volnzogen vnd bestettiget worden / so gilt die Verwandnis / ob gleich die Hochzeit / vnd öffentlicher Kirchgang / oder das beyschlaffen nicht darauff erfolget ist / sondern ein theil vor der Hochzeit mit dem Tode vbereilet worden. Der Vater sol nicht nemen seines Sons verlobte Braut. Die Mutter sol nicht nemen jrer Tochter verlobten Breutigam. Der Son sol nicht nemen seiner verstorbenen Braut Mutter. Der Son sol nicht nemen seines Vatern Braut / oder vertrawete / welche seine Stiffmutter solte worden sein. Die Tochter sol nicht nemen jrer Mutter Breutigam / oder vertraweten / welcher jr Stiffvater solte geworden sein. Die Tochter sol nicht nemen jres verstorbenen Breutigams Vater / das ist / den / mit welches Sone sie sich zuuor verlobet / vnd nicht Hochzeit gehalten hat. Der Bruder sol nicht nemen seines verstorbenen Bruders Braut / die seinem Bruder war ehelichen zugesagt. Die Schwester sol nicht zur Ehe nemen jrer verstorbenen Schwester verlobten Breutigam / der jrer Schwester war ehelichen versprochen. Consensus enim facit matrimonium, non Nuptiae. Die öffentliche verwilligung zu beiden theilen bindet die Ehe / vnd nicht die Hochzeit. 6. Wenn die Ehe durch ein öffentlich Christlich Verlöbnis ist volnzogen vnd bestettiget worden / so gilt die Verwandnis / ob gleich die Hochzeit / vnd öffentlicher Kirchgang / oder das beyschlaffen nicht darauff erfolget ist / sondern ein theil vor der Hochzeit mit dem Tode vbereilet worden. Der Vater sol nicht nemen seines Sons verlobte Braut. Die Mutter sol nicht nemen jrer Tochter verlobten Breutigam. Der Son sol nicht nemen seiner verstorbenen Braut Mutter. Der Son sol nicht nemen seines Vatern Braut / oder vertrawete / welche seine Stiffmutter solte worden sein. Die Tochter sol nicht nemen jrer Mutter Breutigam / oder vertraweten / welcher jr Stiffvater solte geworden sein. Die Tochter sol nicht nemen jres verstorbenen Breutigams Vater / das ist / den / mit welches Sone sie sich zuuor verlobet / vnd nicht Hochzeit gehalten hat. Der Bruder sol nicht nemen seines verstorbenen Bruders Braut / die seinem Bruder war ehelichen zugesagt. Die Schwester sol nicht zur Ehe nemen jrer verstorbenen Schwester verlobten Breutigam / der jrer Schwester war ehelichen versprochen. Consensus enim facit matrimonium, non Nuptiae. Die öffentliche verwilligung zu beiden theilen bindet die Ehe / vnd nicht die Hochzeit. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0040"/> <p>6. Wenn die Ehe durch ein öffentlich Christlich Verlöbnis ist volnzogen vnd bestettiget worden / so gilt die Verwandnis / ob gleich die Hochzeit / vnd öffentlicher Kirchgang / oder das beyschlaffen nicht darauff erfolget ist / sondern ein theil vor der Hochzeit mit dem Tode vbereilet worden.</p> <p>Der Vater sol nicht nemen seines Sons verlobte Braut.</p> <p>Die Mutter sol nicht nemen jrer Tochter verlobten Breutigam.</p> <p>Der Son sol nicht nemen seiner verstorbenen Braut Mutter.</p> <p>Der Son sol nicht nemen seines Vatern Braut / oder vertrawete / welche seine Stiffmutter solte worden sein.</p> <p>Die Tochter sol nicht nemen jrer Mutter Breutigam / oder vertraweten / welcher jr Stiffvater solte geworden sein.</p> <p>Die Tochter sol nicht nemen jres verstorbenen Breutigams Vater / das ist / den / mit welches Sone sie sich zuuor verlobet / vnd nicht Hochzeit gehalten hat.</p> <p>Der Bruder sol nicht nemen seines verstorbenen Bruders Braut / die seinem Bruder war ehelichen zugesagt.</p> <p>Die Schwester sol nicht zur Ehe nemen jrer verstorbenen Schwester verlobten Breutigam / der jrer Schwester war ehelichen versprochen.</p> </div> <div> <head>Consensus enim facit matrimonium, non Nuptiae.</head><lb/> <p>Die öffentliche verwilligung zu beiden theilen bindet die Ehe / vnd nicht die Hochzeit.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
6. Wenn die Ehe durch ein öffentlich Christlich Verlöbnis ist volnzogen vnd bestettiget worden / so gilt die Verwandnis / ob gleich die Hochzeit / vnd öffentlicher Kirchgang / oder das beyschlaffen nicht darauff erfolget ist / sondern ein theil vor der Hochzeit mit dem Tode vbereilet worden.
Der Vater sol nicht nemen seines Sons verlobte Braut.
Die Mutter sol nicht nemen jrer Tochter verlobten Breutigam.
Der Son sol nicht nemen seiner verstorbenen Braut Mutter.
Der Son sol nicht nemen seines Vatern Braut / oder vertrawete / welche seine Stiffmutter solte worden sein.
Die Tochter sol nicht nemen jrer Mutter Breutigam / oder vertraweten / welcher jr Stiffvater solte geworden sein.
Die Tochter sol nicht nemen jres verstorbenen Breutigams Vater / das ist / den / mit welches Sone sie sich zuuor verlobet / vnd nicht Hochzeit gehalten hat.
Der Bruder sol nicht nemen seines verstorbenen Bruders Braut / die seinem Bruder war ehelichen zugesagt.
Die Schwester sol nicht zur Ehe nemen jrer verstorbenen Schwester verlobten Breutigam / der jrer Schwester war ehelichen versprochen.
Consensus enim facit matrimonium, non Nuptiae.
Die öffentliche verwilligung zu beiden theilen bindet die Ehe / vnd nicht die Hochzeit.
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Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/40>, abgerufen am 03.03.2025. |