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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Dieser letzter Fall ist also zu setzen.
[]

Dieser Erhard sol nach absterben seiner vorigen Hausfrawen / die Annam nicht zur Ehe nemen.

Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten.
Die Schwester sol nicht hinabwarts nemen.
I.
1. Irer verstorbenen Schwester Man. 2. Ires verstorbenen Mannes Bruder.
II.
1. Ires Bruders Tochter Man. 2. Irer Schwester Tochter Man. 3. Ires Mannes Bruders Son. 4. Ires Mannes Schwester Son.
Dieser letzter Fall ist also zu setzen.
[]

Dieser Erhard sol nach absterben seiner vorigen Hausfrawen / die Annam nicht zur Ehe nemen.

Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten.
Die Schwester sol nicht hinabwarts nemen.
I.
1. Irer verstorbenen Schwester Man. 2. Ires verstorbenen Mannes Bruder.
II.
1. Ires Bruders Tochter Man. 2. Irer Schwester Tochter Man. 3. Ires Mannes Bruders Son. 4. Ires Mannes Schwester Son.
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[0034] Dieser letzter Fall ist also zu setzen. _ Dieser Erhard sol nach absterben seiner vorigen Hausfrawen / die Annam nicht zur Ehe nemen. Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten. Die Schwester sol nicht hinabwarts nemen. I. 1. Irer verstorbenen Schwester Man. 2. Ires verstorbenen Mannes Bruder. II. 1. Ires Bruders Tochter Man. 2. Irer Schwester Tochter Man. 3. Ires Mannes Bruders Son. 4. Ires Mannes Schwester Son.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/34>, abgerufen am 11.12.2024.