Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.Diese jtzt erzelte Personen / sind alle an stat vnserer lieben Töchtern / vnd Söne zu halten / vor welchen / das Vater vnd Mutter / oder auch Stiffvater vnd Stiffmutter eine schew haben / vnd sie nicht berüren noch schenden / sondern mit Zucht ehren sollen / leret beide Göttliche vnd beschrieben / ja auch das natürliche Recht / vnd alle Menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman darnach zu halten. Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten. III. 1. Des Großvaters Bruder Weib. 2. Der Großmutter Bruders Weib. II. 1. Seines Vettern Weib / das ist / seines Vaters Bruders Weib. 2. Seines Oms Weib / das ist / seiner Mutter Bruders Weib. I. 1. Seines Schwehers Schwester / das ist / seines Weibes Vaters Schwester. 2. Seiner Schwieger Schwester / das ist / seines Weibes Mutter Schwester.
Diese jtzt erzelte Personen / sind alle an stat vnserer lieben Töchtern / vnd Söne zu halten / vor welchen / das Vater vnd Mutter / oder auch Stiffvater vnd Stiffmutter eine schew haben / vnd sie nicht berüren noch schenden / sondern mit Zucht ehren sollen / leret beide Göttliche vnd beschrieben / ja auch das natürliche Recht / vnd alle Menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman darnach zu halten. Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten. III. 1. Des Großvaters Bruder Weib. 2. Der Großmutter Bruders Weib. II. 1. Seines Vettern Weib / das ist / seines Vaters Bruders Weib. 2. Seines Oms Weib / das ist / seiner Mutter Bruders Weib. I. 1. Seines Schwehers Schwester / das ist / seines Weibes Vaters Schwester. 2. Seiner Schwieger Schwester / das ist / seines Weibes Mutter Schwester.
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Diese jtzt erzelte Personen / sind alle an stat vnserer lieben Töchtern / vnd Söne zu halten / vor welchen / das Vater vnd Mutter / oder auch Stiffvater vnd Stiffmutter eine schew haben / vnd sie nicht berüren noch schenden / sondern mit Zucht ehren sollen / leret beide Göttliche vnd beschrieben / ja auch das natürliche Recht / vnd alle Menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman darnach zu halten.
Personen so von wegen der Schwegerschafft in der seitwarts Linien zu ehelichen verboten.
III.
1. Des Großvaters Bruder Weib. 2. Der Großmutter Bruders Weib. II.
1. Seines Vettern Weib / das ist / seines Vaters Bruders Weib. 2. Seines Oms Weib / das ist / seiner Mutter Bruders Weib. I.
1. Seines Schwehers Schwester / das ist / seines Weibes Vaters Schwester. 2. Seiner Schwieger Schwester / das ist / seines Weibes Mutter Schwester.
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Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/30>, abgerufen am 03.03.2025. |