Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.Exempli gratia. [] Vnd hie ist zu wissen / ob die geschwistrige Kinder / von gantzer oder halber Geburt sind / so wird dennoch nicht zugelassen / das sie einander zur Ehe nemen mögen. V. Regula. In diesem Fürstenthum Preussen / wird nicht gestattet / das Blutsfreunde die einander verwand sind im dritten Grad vngleicher Linien einander zur Ehe nemen / wie gleichfals in den reformierten Kirchen Deudscher Nation / als Sachsen / Düringen / Meissen / der dritte Grad vngleicher Linien nicht wird zugelassen. Exempli gratia. Exempli gratia. [] Vnd hie ist zu wissen / ob die geschwistrige Kinder / von gantzer oder halber Geburt sind / so wird dennoch nicht zugelassen / das sie einander zur Ehe nemen mögen. V. Regula. In diesem Fürstenthum Preussen / wird nicht gestattet / das Blutsfreunde die einander verwand sind im dritten Grad vngleicher Linien einander zur Ehe nemen / wie gleichfals in den reformierten Kirchen Deudscher Nation / als Sachsen / Düringen / Meissen / der dritte Grad vngleicher Linien nicht wird zugelassen. Exempli gratia. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0020"/> </div> <div> <head>Exempli gratia.</head><lb/> <gap/> <p>Vnd hie ist zu wissen / ob die geschwistrige Kinder / von gantzer oder halber Geburt sind / so wird dennoch nicht zugelassen / das sie einander zur Ehe nemen mögen.</p> </div> <div> <head>V. Regula.</head><lb/> <p>In diesem Fürstenthum Preussen / wird nicht gestattet / das Blutsfreunde die einander verwand sind im dritten Grad vngleicher Linien einander zur Ehe nemen / wie gleichfals in den reformierten Kirchen Deudscher Nation / als Sachsen / Düringen / Meissen / der dritte Grad vngleicher Linien nicht wird zugelassen.</p> </div> <div> <head>Exempli gratia.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0020]
Exempli gratia.
_ Vnd hie ist zu wissen / ob die geschwistrige Kinder / von gantzer oder halber Geburt sind / so wird dennoch nicht zugelassen / das sie einander zur Ehe nemen mögen.
V. Regula.
In diesem Fürstenthum Preussen / wird nicht gestattet / das Blutsfreunde die einander verwand sind im dritten Grad vngleicher Linien einander zur Ehe nemen / wie gleichfals in den reformierten Kirchen Deudscher Nation / als Sachsen / Düringen / Meissen / der dritte Grad vngleicher Linien nicht wird zugelassen.
Exempli gratia.
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Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/20>, abgerufen am 03.03.2025. |