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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Dieser Timotheus / ob er wol im vierden Grad vngleicher Linien der Maria verwand ist / sol er sie dennoch zur Ehe nicht nemen / Sondern als seine Mumen / vnd nechste Blutfreundin ehren / viel weniger sol sie Georgius ehelichen / oder Jacobus / die jr noch neher verwand sind.

IIII. Regula.

Ob wol in Gottes Wort / vnd Keiserlichen Rechten nicht verboten ist / Brüder vnd Schwester Kinder sich mit einander zuuerehelichen / so wird doch in gemeinen Landsordnungen an denen örten / da die Kirchen nach der Augspurgischen Confession reformieret sind / vmb Zucht willen nicht zugelassen / das sich zweier Brüder / oder zweier Schwestern / oder Brüder / vnd Schwester Kinder die einander im andern Grad gleicher Linien verwand sind / einander zur Ehe zu nemen.

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Dieser Timotheus / ob er wol im vierden Grad vngleicher Linien der Maria verwand ist / sol er sie dennoch zur Ehe nicht nemen / Sondern als seine Mumen / vnd nechste Blutfreundin ehren / viel weniger sol sie Georgius ehelichen / oder Jacobus / die jr noch neher verwand sind.

IIII. Regula.

Ob wol in Gottes Wort / vnd Keiserlichen Rechten nicht verboten ist / Brüder vnd Schwester Kinder sich mit einander zuuerehelichen / so wird doch in gemeinen Landsordnungen an denen örten / da die Kirchen nach der Augspurgischen Confession reformieret sind / vmb Zucht willen nicht zugelassen / das sich zweier Brüder / oder zweier Schwestern / oder Brüder / vnd Schwester Kinder die einander im andern Grad gleicher Linien verwand sind / einander zur Ehe zu nemen.

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[0019] _ Dieser Timotheus / ob er wol im vierden Grad vngleicher Linien der Maria verwand ist / sol er sie dennoch zur Ehe nicht nemen / Sondern als seine Mumen / vnd nechste Blutfreundin ehren / viel weniger sol sie Georgius ehelichen / oder Jacobus / die jr noch neher verwand sind. IIII. Regula. Ob wol in Gottes Wort / vnd Keiserlichen Rechten nicht verboten ist / Brüder vnd Schwester Kinder sich mit einander zuuerehelichen / so wird doch in gemeinen Landsordnungen an denen örten / da die Kirchen nach der Augspurgischen Confession reformieret sind / vmb Zucht willen nicht zugelassen / das sich zweier Brüder / oder zweier Schwestern / oder Brüder / vnd Schwester Kinder die einander im andern Grad gleicher Linien verwand sind / einander zur Ehe zu nemen.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/19>, abgerufen am 13.11.2024.