Hesshus, Tilemann: Bekendtnis Doctoris Tilemanni Heshvsii Von der Persönlichen vnd in alle Ewigkeit vnzertrenlichen Vereinigung/ beyder Naturen in JHesu CHristo. Eisleben, 1585.Wer lust vnd zeit hat im Garten zu spatzieren / vnd den Bock nuhr fragen wird / der wird mehr als hundert dergleichen beyspiel finden. Bey den Juristen ist auch allerding vblich / das die Wort viel ein anders nach den Buchstaben / vnd ein anders nach jhrer kunst bedeuten. Das Wort Praescriptio verstehet ein Knab nach seiner Grammattica nicht anders denn fürschreibung. Praeceptor praescripsit nobis versus. Der Meister hat vns Vers fürgeschrieben vnd auffgegeben. Aber bey den Juristen / vnd Procuratoren hat das Wort praescriptio gar einen frembden brauch / vnd bedeutet nicht fürschreibung / sondern heist veriarung / wenn einer ein gut lange zeit in besitzung vnd brauch gehabt. Da solt wol ein vngeübter Schüler sich verwundern / vnd jhm düncken lassen / die Juristen theten der Grammattica gewalt. Aber es ist sein vnuerstand / von den Juristen mus er sich berichten lassen / wie man Juristische Wörter verstehen soll. Das Wort Proscriptio vnd proscribere heist nach dem Buchstaben vorschreibung / vnnd solt ein einfeltiger wol dencken / es steckte nicht viel dahinden. Aber ein Jurist / oder historicus verstehets viel anders / vnd heist jhm in die acht erkleren. Also honis cedere heist den Juristen Eisern werden / welchs doch nach den buchstaben also nicht lautet. Capitis diminutionem pati, heist seines Eherenstandes entsetzt werden. Hie mus man auff den buchstaben / vnd Grammatica nicht sehen / sondern wie die Wort bey den rechten Meistern im brauch sind. Etliche Wort bedeuten viel ein anders in Theologia / denn in Iure bey den rechts verstendigen. Wenn ein Theologus Sacrament nennet / so verstehet er entweder das Sacrament der heiligen Tauffe / oder des Leibs vnd Bluts vnsers HErrn Ihesu Christi / wenn aber ein Jurist oder Historicus vom Sacrament redct / verstehet er weder die Tauffe / noch das heilige Nachtmahl / sondern wie es bey jhnen im brauch ist / vom eide der Kriegsleut / den sie jrem Obersten thun müssen / als Sacramentum militare. Ein sehr gemein vnd bekand Wort in Wer lust vnd zeit hat im Garten zu spatzieren / vnd den Bock nuhr fragen wird / der wird mehr als hundert dergleichen beyspiel finden. Bey den Juristen ist auch allerding vblich / das die Wort viel ein anders nach den Buchstaben / vnd ein anders nach jhrer kunst bedeuten. Das Wort Praescriptio verstehet ein Knab nach seiner Grammattica nicht anders denn fürschreibung. Praeceptor praescripsit nobis versus. Der Meister hat vns Vers fürgeschrieben vnd auffgegeben. Aber bey den Juristen / vnd Procuratoren hat das Wort praescriptio gar einen frembden brauch / vnd bedeutet nicht fürschreibung / sondern heist veriarung / wenn einer ein gut lange zeit in besitzung vnd brauch gehabt. Da solt wol ein vngeübter Schüler sich verwundern / vnd jhm düncken lassen / die Juristen theten der Grammattica gewalt. Aber es ist sein vnuerstand / von den Juristen mus er sich berichten lassen / wie man Juristische Wörter verstehen soll. Das Wort Proscriptio vnd proscribere heist nach dem Buchstaben vorschreibung / vnnd solt ein einfeltiger wol dencken / es steckte nicht viel dahinden. Aber ein Jurist / oder historicus verstehets viel anders / vnd heist jhm in die acht erkleren. Also honis cedere heist den Juristen Eisern werden / welchs doch nach den buchstaben also nicht lautet. Capitis diminutionem pati, heist seines Eherenstandes entsetzt werden. Hie mus man auff den buchstaben / vnd Grammatica nicht sehen / sondern wie die Wort bey den rechten Meistern im brauch sind. Etliche Wort bedeuten viel ein anders in Theologia / denn in Iure bey den rechts verstendigen. Wenn ein Theologus Sacrament nennet / so verstehet er entweder das Sacrament der heiligen Tauffe / oder des Leibs vnd Bluts vnsers HErrn Ihesu Christi / wenn aber ein Jurist oder Historicus vom Sacrament redct / verstehet er weder die Tauffe / noch das heilige Nachtmahl / sondern wie es bey jhnen im brauch ist / vom eide der Kriegsleut / den sie jrem Obersten thun müssen / als Sacramentum militare. Ein sehr gemein vnd bekand Wort in <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0028"/> Wer lust vnd zeit hat im Garten zu spatzieren / vnd den Bock nuhr fragen wird / der wird mehr als hundert dergleichen beyspiel finden. Bey den Juristen ist auch allerding vblich / das die Wort viel ein anders nach den Buchstaben / vnd ein anders nach jhrer kunst bedeuten. 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Aber bey den Juristen / vnd Procuratoren hat das Wort praescriptio gar einen frembden brauch / vnd bedeutet nicht fürschreibung / sondern heist veriarung / wenn einer ein gut lange zeit in besitzung vnd brauch gehabt. Da solt wol ein vngeübter Schüler sich verwundern / vnd jhm düncken lassen / die Juristen theten der Grammattica gewalt. Aber es ist sein vnuerstand / von den Juristen mus er sich berichten lassen / wie man Juristische Wörter verstehen soll.
Das Wort Proscriptio vnd proscribere heist nach dem Buchstaben vorschreibung / vnnd solt ein einfeltiger wol dencken / es steckte nicht viel dahinden. Aber ein Jurist / oder historicus verstehets viel anders / vnd heist jhm in die acht erkleren. Also honis cedere heist den Juristen Eisern werden / welchs doch nach den buchstaben also nicht lautet. Capitis diminutionem pati, heist seines Eherenstandes entsetzt werden. Hie mus man auff den buchstaben / vnd Grammatica nicht sehen / sondern wie die Wort bey den rechten Meistern im brauch sind. Etliche Wort bedeuten viel ein anders in Theologia / denn in Iure bey den rechts verstendigen. Wenn ein Theologus Sacrament nennet / so verstehet er entweder das Sacrament der heiligen Tauffe / oder des Leibs vnd Bluts vnsers HErrn Ihesu Christi / wenn aber ein Jurist oder Historicus vom Sacrament redct / verstehet er weder die Tauffe / noch das heilige Nachtmahl / sondern wie es bey jhnen im brauch ist / vom eide der Kriegsleut / den sie jrem Obersten thun müssen / als Sacramentum militare. Ein sehr gemein vnd bekand Wort in
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Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Bekendtnis Doctoris Tilemanni Heshvsii Von der Persönlichen vnd in alle Ewigkeit vnzertrenlichen Vereinigung/ beyder Naturen in JHesu CHristo. Eisleben, 1585, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_bekendtnis_1585/28>, abgerufen am 06.07.2024. |