Herder, Johann Gottfried von: Von Deutscher Art und Kunst. Hamburg, 1773.den Lehnleuten und Guthsherren nehmen, Alle noch übrige Gesetze aus der güldnen un-
den Lehnleuten und Guthsherren nehmen, Alle noch uͤbrige Geſetze aus der guͤldnen un-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0176" n="172"/> den Lehnleuten und Guthsherren nehmen,<lb/> um ſich von ihnen eine auſſerordentliche Bey-<lb/> huͤlfe zu erbitten; und weil dieſe wohl einſa-<lb/> hen, daß es ihre Sicherheit erforderte, ſich<lb/> unter einander und mit einem Hauptherrn zu<lb/> verbinden: ſo entſtanden endlich Landſtaͤnde<lb/> und Landſchaften; wozu man die Staͤdte,<lb/> welche damals das Hauptweſen ausmachten,<lb/> auf alle Weiſe gern zog.</p><lb/> <p>Alle noch uͤbrige Geſetze aus der guͤldnen<lb/> Zeit, worin die Reichs <hi rendition="#aq">Manſi</hi> mit Eigen-<lb/> thuͤmern beſetzt geweſen waren, verſchwanden<lb/> in dieſer Periode gaͤnzlich; wozu die Staͤdte,<lb/> dieſe anomaliſchen Koͤrper, welche die Sach-<lb/> ſen ſo lange nicht hatten dulden wollen, nicht<lb/> wenig beytrugen, indem ſie die Begriffe von<lb/> Ehre und Eigenthum, worauf ſich die Saͤch-<lb/> ſiſche Geſetzgebung ehedem gegruͤndet hatte,<lb/> verwirreten und verdunkelten. Die Ehre<lb/> verlohr ſogleich ihren aͤuſſerlichen Werth, ſo-<lb/> bald das Geldreichthum das Landeigenthum<lb/> uͤberwog; und wie die Handlung der Staͤdte<lb/> unſichtbare heimliche Reichthuͤmer einfuͤhrte,<lb/> konnte die Wehrung der Menſchen nicht mehr<lb/> nach Gelde geſchehen. Es mußten alſo Leib-<lb/> und Lebensſtrafen eingefuͤhrt, und der obrig-<lb/> keitlichen Willkuͤhr verſchiedene Faͤlle zu ahn-<lb/> den uͤberlaſſen werden, worauf ſich die alten<lb/> Rechte nicht mehr anwenden, und bey einer<lb/> <fw place="bottom" type="catch">un-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0176]
den Lehnleuten und Guthsherren nehmen,
um ſich von ihnen eine auſſerordentliche Bey-
huͤlfe zu erbitten; und weil dieſe wohl einſa-
hen, daß es ihre Sicherheit erforderte, ſich
unter einander und mit einem Hauptherrn zu
verbinden: ſo entſtanden endlich Landſtaͤnde
und Landſchaften; wozu man die Staͤdte,
welche damals das Hauptweſen ausmachten,
auf alle Weiſe gern zog.
Alle noch uͤbrige Geſetze aus der guͤldnen
Zeit, worin die Reichs Manſi mit Eigen-
thuͤmern beſetzt geweſen waren, verſchwanden
in dieſer Periode gaͤnzlich; wozu die Staͤdte,
dieſe anomaliſchen Koͤrper, welche die Sach-
ſen ſo lange nicht hatten dulden wollen, nicht
wenig beytrugen, indem ſie die Begriffe von
Ehre und Eigenthum, worauf ſich die Saͤch-
ſiſche Geſetzgebung ehedem gegruͤndet hatte,
verwirreten und verdunkelten. Die Ehre
verlohr ſogleich ihren aͤuſſerlichen Werth, ſo-
bald das Geldreichthum das Landeigenthum
uͤberwog; und wie die Handlung der Staͤdte
unſichtbare heimliche Reichthuͤmer einfuͤhrte,
konnte die Wehrung der Menſchen nicht mehr
nach Gelde geſchehen. Es mußten alſo Leib-
und Lebensſtrafen eingefuͤhrt, und der obrig-
keitlichen Willkuͤhr verſchiedene Faͤlle zu ahn-
den uͤberlaſſen werden, worauf ſich die alten
Rechte nicht mehr anwenden, und bey einer
un-
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