erst die Zeit zu finden, wann b auf die mechanische Schwelle gesunken, nehme man erst aus §. 77. das von b Gehemmte; dieses dem Rest
[Formel 1]
gleich gesetzt, giebt
[Formel 2]
, welcher Werth von s zu substituiren ist in die Formel
[Formel 3]
. Hiedurch beschränkt sich die Anwendung des vorigen Bewegungs- gesetzes, und ergiebt sich der Anfang des jetzigen.
Diejenige Zeit, welche von diesem Anfangspuncte verläuft, wollen wir, zum Unterschiede von der vorigen, mit t' bezeichnen, und daher die schon gegebene For- mel nun so schreiben (C--q's)dt'=ds woraus zunächst
[Formel 4]
.
Damit die Constante bestimmt werde, setzen wir zu- vörderst den Werth von s für t'=0, nämlich
[Formel 5]
so wird
[Formel 6]
, und folglich
[Formel 7]
Hieraus erfährt man das Ende des jetzigen Bewe- gungsgesetzes, oder die Zeit, wann b sich wiederum von der Schwelle erhebt, indem man s=c setzt. Denn nicht eher kann sich b erheben, als bis nichts mehr zu hem- men da ist; indem, hätte sich vorher b nur im gering- sten gehoben, es sogleich wiederum durch ein endliches Quotum der Hemmungssumme würde niedergedrückt seyn. Nachdem aber diese gesunken, steigt nothwendig b, wie schon gezeigt, zu seinem statischen Puncte, als ob ihm keine Kraft entgegenwirkte. Dasselbe gilt von a; sie be- ginnen ihre Erhebung zugleich, und können sie niemals ganz vollenden. --
R 2
erst die Zeit zu finden, wann b auf die mechanische Schwelle gesunken, nehme man erst aus §. 77. das von b Gehemmte; dieses dem Rest
[Formel 1]
gleich gesetzt, giebt
[Formel 2]
, welcher Werth von σ zu substituiren ist in die Formel
[Formel 3]
. Hiedurch beschränkt sich die Anwendung des vorigen Bewegungs- gesetzes, und ergiebt sich der Anfang des jetzigen.
Diejenige Zeit, welche von diesem Anfangspuncte verläuft, wollen wir, zum Unterschiede von der vorigen, mit t' bezeichnen, und daher die schon gegebene For- mel nun so schreiben (C—q'σ)dt'=dσ woraus zunächst
[Formel 4]
.
Damit die Constante bestimmt werde, setzen wir zu- vörderst den Werth von σ für t'=0, nämlich
[Formel 5]
so wird
[Formel 6]
, und folglich
[Formel 7]
Hieraus erfährt man das Ende des jetzigen Bewe- gungsgesetzes, oder die Zeit, wann b sich wiederum von der Schwelle erhebt, indem man σ=c setzt. Denn nicht eher kann sich b erheben, als bis nichts mehr zu hem- men da ist; indem, hätte sich vorher b nur im gering- sten gehoben, es sogleich wiederum durch ein endliches Quotum der Hemmungssumme würde niedergedrückt seyn. Nachdem aber diese gesunken, steigt nothwendig b, wie schon gezeigt, zu seinem statischen Puncte, als ob ihm keine Kraft entgegenwirkte. Dasselbe gilt von a; sie be- ginnen ihre Erhebung zugleich, und können sie niemals ganz vollenden. —
R 2
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[259/0279]
erst die Zeit zu finden, wann b auf die mechanische
Schwelle gesunken, nehme man erst aus §. 77. das von
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[FORMEL], welcher Werth von σ zu
substituiren ist in die Formel [FORMEL]. Hiedurch
beschränkt sich die Anwendung des vorigen Bewegungs-
gesetzes, und ergiebt sich der Anfang des jetzigen.
Diejenige Zeit, welche von diesem Anfangspuncte
verläuft, wollen wir, zum Unterschiede von der vorigen,
mit t' bezeichnen, und daher die schon gegebene For-
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(C—q'σ)dt'=dσ
woraus zunächst [FORMEL].
Damit die Constante bestimmt werde, setzen wir zu-
vörderst den Werth von σ für t'=0, nämlich
[FORMEL]
so wird [FORMEL], und folglich
[FORMEL]
Hieraus erfährt man das Ende des jetzigen Bewe-
gungsgesetzes, oder die Zeit, wann b sich wiederum von
der Schwelle erhebt, indem man σ=c setzt. Denn nicht
eher kann sich b erheben, als bis nichts mehr zu hem-
men da ist; indem, hätte sich vorher b nur im gering-
sten gehoben, es sogleich wiederum durch ein endliches
Quotum der Hemmungssumme würde niedergedrückt seyn.
Nachdem aber diese gesunken, steigt nothwendig b, wie
schon gezeigt, zu seinem statischen Puncte, als ob ihm
keine Kraft entgegenwirkte. Dasselbe gilt von a; sie be-
ginnen ihre Erhebung zugleich, und können sie niemals
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Herbart, Johann Friedrich: Psychologie als Wissenschaft. Bd. 1. Königsberg, 1824, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/herbart_psychologie01_1824/279>, abgerufen am 23.11.2024.
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