Was dem Gesetzgeben übrig bleibt, ist also die reine Form der Allgemeinheit oder in der That die Tavtologie des Bewusstseyns, welche dem Inhalt ge- genübertritt, und ein Wissen nicht von dem seyenden, oder eigentlichen Inhalte, sondern von dem Wesen oder der Sichselbstgleichheit desselben ist.
Das sittliche Wesen ist hiemit nicht unmittelbar selbst ein Inhalt, sondern nur ein Massstab, ob ein Inhalt fähig sey, Gesetz zu seyn oder nicht, indem er sich nicht selbst widerspricht. Die gesetzgebende Vernunft ist zu einer nur prüffenden Vernunft her- abgesetzt.
c. Gesetzprüffende Vernunfft.
Ein Unterschied an der einfachen sittlichen Sub- stanz ist eine Zufälligkeit für sie, welche wir an dem bestimmten Gebote als Zufälligkeit des Wissens, der Wirklichkeit und des Thuns hervortreten sahen. Die Vergleichung jenes einfachen Seyns und der ihm nicht entsprechenden Bestimmtheit fiel in uns; und die ein- fache Substanz hat sich darin formale Allgemeinheit oder reines Bewusstseyn zu seyn gezeigt, das frey von dem Inhalte ihm gegenübertritt, und ein Wissen von ihm als dem bestimmten ist. Diese Allgemeinheit bleibt auf diese Weise dasselbe, was die Sache selbst war. Aber sie ist im Bewusstseyn ein anderes; sie ist nemlich nicht mehr die gedankenlose träge Gat-
Was dem Gesetzgeben übrig bleibt, ist also die reine Form der Allgemeinheit oder in der That die Tavtologie des Bewuſstseyns, welche dem Inhalt ge- genübertritt, und ein Wissen nicht von dem seyenden, oder eigentlichen Inhalte, sondern von dem Wesen oder der Sichselbstgleichheit desselben ist.
Das sittliche Wesen ist hiemit nicht unmittelbar selbst ein Inhalt, sondern nur ein Maſsstab, ob ein Inhalt fähig sey, Gesetz zu seyn oder nicht, indem er sich nicht selbst widerspricht. Die gesetzgebende Vernunft ist zu einer nur prüffenden Vernunft her- abgesetzt.
c. Gesetzprüffende Vernunfft.
Ein Unterschied an der einfachen sittlichen Sub- stanz ist eine Zufälligkeit für sie, welche wir an dem bestimmten Gebote als Zufälligkeit des Wissens, der Wirklichkeit und des Thuns hervortreten sahen. Die Vergleichung jenes einfachen Seyns und der ihm nicht entsprechenden Bestimmtheit fiel in uns; und die ein- fache Substanz hat sich darin formale Allgemeinheit oder reines Bewuſstseyn zu seyn gezeigt, das frey von dem Inhalte ihm gegenübertritt, und ein Wissen von ihm als dem bestimmten ist. Diese Allgemeinheit bleibt auf diese Weise dasselbe, was die Sache selbst war. Aber sie ist im Bewuſstseyn ein anderes; sie ist nemlich nicht mehr die gedankenlose träge Gat-
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[365/0474]
Was dem Gesetzgeben übrig bleibt, ist also die
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Tavtologie des Bewuſstseyns, welche dem Inhalt ge-
genübertritt, und ein Wissen nicht von dem seyenden,
oder eigentlichen Inhalte, sondern von dem Wesen
oder der Sichselbstgleichheit desselben ist.
Das sittliche Wesen ist hiemit nicht unmittelbar
selbst ein Inhalt, sondern nur ein Maſsstab, ob ein
Inhalt fähig sey, Gesetz zu seyn oder nicht, indem er
sich nicht selbst widerspricht. Die gesetzgebende
Vernunft ist zu einer nur prüffenden Vernunft her-
abgesetzt.
c.
Gesetzprüffende Vernunfft.
Ein Unterschied an der einfachen sittlichen Sub-
stanz ist eine Zufälligkeit für sie, welche wir an dem
bestimmten Gebote als Zufälligkeit des Wissens, der
Wirklichkeit und des Thuns hervortreten sahen. Die
Vergleichung jenes einfachen Seyns und der ihm nicht
entsprechenden Bestimmtheit fiel in uns; und die ein-
fache Substanz hat sich darin formale Allgemeinheit
oder reines Bewuſstseyn zu seyn gezeigt, das frey von
dem Inhalte ihm gegenübertritt, und ein Wissen von
ihm als dem bestimmten ist. Diese Allgemeinheit
bleibt auf diese Weise dasselbe, was die Sache selbst
war. Aber sie ist im Bewuſstseyn ein anderes; sie
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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: System der Wissenschaft. Erster Theil: Die Phänomenologie des Geistes. Bamberg u. a., 1807, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hegel_phaenomenologie_1807/474>, abgerufen am 19.11.2024.
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