dige Bestimmung des Allgemeinen im disjunctiven Urtheil hinausliegt, eine Bestimmung, welche nur als die Besonderung der Art und als negatives Princip der Gattung ist. Insofern ist die concrete Allgemein- heit, die aus dem disjunctiven Urtheil hervorgegangen ist, in dem assertorischen Urtheil in die Form von Ex- tremen entzweyt, denen der Begriff selbst als ge- setzte, sie beziehende Einheit noch fehlt.
Das Urtheil ist darum nur erst assertorisch; seine Bewährung ist eine subjective Versicherung. Daß Etwas gut oder schlecht, richtig, passend oder nicht u. s. f. ist, hat seinen Zusammenhang in einem äussern Dritten. Daß er aber äusserlich gesetzt ist, ist dasselbe, daß er nur erst an sich oder innerlich ist. -- Wenn Etwas gut oder schlecht u. s. f. ist, wird daher wohl niemand meynen, daß es nur im subjectiven Bewußtseyn etwa gut, aber an sich vielleicht schlecht, oder daß gut und schlecht, richtig, passend, u. s. f. nicht Prädicate der Gegenstände selbst seyn. Das blos sub- jective der Assertion dieses Urtheils besteht also darin, daß der an sich seyende Zusammenhang des Subjects und Prädicats noch nicht gesetzt, oder was dasselbe ist, daß er nur äusserlich ist; die Copula ist noch ein unmittelbares, abstractes Seyn.
Der Versicherung des assertorischen Urtheils steht daher mit eben dem Rechte die entgegengesetzte gegen- über. Wenn versichert wird. diese Handlung ist gut; so hat die entgegengesetzte: diese Handlung ist schlecht, noch gleiche Berechtigung. -- Oder an sich betrachtet, weil das Subject des Urtheils unmittelbares Ein- zelnes ist, hat es in dieser Abstraction noch die Be- stimmtheit nicht an ihm gesetzt, welche seine Bezie- hung auf den allgemeinen Begriff enthielte; es ist so
noch
II.Kapitel. Das Urtheil.
dige Beſtimmung des Allgemeinen im disjunctiven Urtheil hinausliegt, eine Beſtimmung, welche nur als die Beſonderung der Art und als negatives Princip der Gattung iſt. Inſofern iſt die concrete Allgemein- heit, die aus dem disjunctiven Urtheil hervorgegangen iſt, in dem aſſertoriſchen Urtheil in die Form von Ex- tremen entzweyt, denen der Begriff ſelbſt als ge- ſetzte, ſie beziehende Einheit noch fehlt.
Das Urtheil iſt darum nur erſt aſſertoriſch; ſeine Bewaͤhrung iſt eine ſubjective Verſicherung. Daß Etwas gut oder ſchlecht, richtig, paſſend oder nicht u. ſ. f. iſt, hat ſeinen Zuſammenhang in einem aͤuſſern Dritten. Daß er aber aͤuſſerlich geſetzt iſt, iſt daſſelbe, daß er nur erſt an ſich oder innerlich iſt. — Wenn Etwas gut oder ſchlecht u. ſ. f. iſt, wird daher wohl niemand meynen, daß es nur im ſubjectiven Bewußtſeyn etwa gut, aber an ſich vielleicht ſchlecht, oder daß gut und ſchlecht, richtig, paſſend, u. ſ. f. nicht Praͤdicate der Gegenſtaͤnde ſelbſt ſeyn. Das blos ſub- jective der Aſſertion dieſes Urtheils beſteht alſo darin, daß der an ſich ſeyende Zuſammenhang des Subjects und Praͤdicats noch nicht geſetzt, oder was daſſelbe iſt, daß er nur aͤuſſerlich iſt; die Copula iſt noch ein unmittelbares, abſtractes Seyn.
Der Verſicherung des aſſertoriſchen Urtheils ſteht daher mit eben dem Rechte die entgegengeſetzte gegen- uͤber. Wenn verſichert wird. dieſe Handlung iſt gut; ſo hat die entgegengeſetzte: dieſe Handlung iſt ſchlecht, noch gleiche Berechtigung. — Oder an ſich betrachtet, weil das Subject des Urtheils unmittelbares Ein- zelnes iſt, hat es in dieſer Abſtraction noch die Be- ſtimmtheit nicht an ihm geſetzt, welche ſeine Bezie- hung auf den allgemeinen Begriff enthielte; es iſt ſo
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II. Kapitel. Das Urtheil.
dige Beſtimmung des Allgemeinen im disjunctiven
Urtheil hinausliegt, eine Beſtimmung, welche nur als
die Beſonderung der Art und als negatives Princip
der Gattung iſt. Inſofern iſt die concrete Allgemein-
heit, die aus dem disjunctiven Urtheil hervorgegangen
iſt, in dem aſſertoriſchen Urtheil in die Form von Ex-
tremen entzweyt, denen der Begriff ſelbſt als ge-
ſetzte, ſie beziehende Einheit noch fehlt.
Das Urtheil iſt darum nur erſt aſſertoriſch;
ſeine Bewaͤhrung iſt eine ſubjective Verſicherung.
Daß Etwas gut oder ſchlecht, richtig, paſſend oder nicht
u. ſ. f. iſt, hat ſeinen Zuſammenhang in einem aͤuſſern
Dritten. Daß er aber aͤuſſerlich geſetzt iſt, iſt
daſſelbe, daß er nur erſt an ſich oder innerlich iſt. —
Wenn Etwas gut oder ſchlecht u. ſ. f. iſt, wird daher
wohl niemand meynen, daß es nur im ſubjectiven
Bewußtſeyn etwa gut, aber an ſich vielleicht ſchlecht,
oder daß gut und ſchlecht, richtig, paſſend, u. ſ. f. nicht
Praͤdicate der Gegenſtaͤnde ſelbſt ſeyn. Das blos ſub-
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daß der an ſich ſeyende Zuſammenhang des Subjects
und Praͤdicats noch nicht geſetzt, oder was daſſelbe
iſt, daß er nur aͤuſſerlich iſt; die Copula iſt noch ein
unmittelbares, abſtractes Seyn.
Der Verſicherung des aſſertoriſchen Urtheils ſteht
daher mit eben dem Rechte die entgegengeſetzte gegen-
uͤber. Wenn verſichert wird. dieſe Handlung iſt gut;
ſo hat die entgegengeſetzte: dieſe Handlung iſt ſchlecht,
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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 2. Nürnberg, 1816, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hegel_logik02_1816/143>, abgerufen am 25.07.2024.
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